Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (hier: keine "Verordnungsgemeinde")
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die Streitjahre die Anerkennung von Aufwendungen für die Berufsausbildung seines mj. Sohnes Ma außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988. Der Wohnort des Bw. und seiner Familie befindet sich in M bei O (ob Eibiswald), der Sohn besucht seit September 2004 das BORG in Deutschlandsberg.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im Wesentlichen mit der Begründung, die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt sei im vorliegenden Fall gegeben, da in jeder Fahrtrichtung je ein Verkehrsmittel existiere, das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältige (s. dazu insbesondere die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom ).
Der Bw. bringt dagegen vor, aus den vorgelegten - die Streitjahre betreffenden - Fahrplänen gehe hervor, dass die Fahrzeit des einzigen von seinem Sohn benützbaren öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohnort und Schule von der der Wohnung nächstgelegenen Einstiegsstelle (M) bis zu der der Schule nächstgelegenen Ausstiegsstelle (Bahnhof Deutschlandsberg) mehr als eine Stunde betrage:
Abfahrt Bus M: 6:29 Uhr Ankunft Bus W Bahnhof: 6:50 Uhr Abfahrt Zug W Bahnhof: 7:07 Uhr Ankunft Zug Deutschlandsberg Bahnhof: 7:33 Uhr
Die Fahrzeit betrage sohin eine Stunde und vier Minuten. Da die günstigste Verbindung für die Fahrt zur Ausbildungsstätte verwendbar sein müsse, würden für den Weg zur Schule die Nachmittagsverbindung (17:45 bis 18:27 Uhr) sowie die Verbindung an schulfreien Tagen (6:10 bis 6:57 Uhr) jeweils als "günstigste Verbindung" ausscheiden. Es hätten folgende Unterrichtszeiten gegolten: im Schuljahr 2004/2005 täglich von 8 bis 13:35 Uhr bzw. im Schuljahr 2005/2006 an vier Tagen von 8 bis 13:35 Uhr und an einem Tag von 8 bis 15:50 Uhr. Die Heimfahrt von der Schule zur Wohnung habe mit dem verfügbaren und tatsächlich in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsmittel weniger als eine Stunde (57 Minuten bzw. an einem Tag 44 Minuten) betragen.
Im Vorlageantrag wird ergänzend wie folgt ausgeführt: Unter Hinweis auf die vorgelegten Fahrpläne betrage die Fahrzeit des einzig vom Sohn benützbaren Verkehrsmittels vom Wohnort in den Ausbildungsort in jedem Fall mehr als eine Stunde. Es sei zwar richtig, dass für jede Fahrtrichtung je ein Verkehrsmittel existiere, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältige. Diese Verkehrsmittel könnten jedoch auf Grund der Zeiten, zu denen sie verkehren, für die Fahrten zur bzw. von der Schule nicht benutzt werden:
1. Abfahrt O 17:40 Uhr; Ankunft Deutschlandsberg 18:27 Uhr (Fahrzeit: 47 Minuten). Diese Verbindung könne nicht benutzt werden, da die Schule um 8 Uhr beginne.
2. Abfahrt O 6:03 Uhr; Ankunft Deutschlandsberg 6:57 Uhr (Fahrzeit: 54 Minuten). Diese Verbindung bestehe nur an schulfreien Tagen.
3. Abfahrt Deutschlandsberg 16:33; Ankunft O 17:25 Uhr (Fahrzeit: 52 Minuten). Diese Verbindung habe nur im Schuljahr 2005/2006 an einem Schultag pro Woche (Donnerstag, Unterrichtsende 15:50 Uhr) genutzt werden können. An den übrigen Schultagen habe der Unterricht um 13:35 Uhr geendet. Ein Zuwarten von beinahe drei Stunden auf die schnellste Verbindung um 16:33 Uhr sei nicht zumutbar.
Tatsächlich seien seinem Sohn folgende Verbindungen zur Verfügung gestanden:
1. Abfahrt O 6:20 Uhr; Ankunft Deutschlandsberg 7:33 Uhr (Fahrzeit: 1 Stunde und 13 Minuten)
2. Abfahrt Deutschlandsberg 13:57 Uhr; Ankunft O 15:03 Uhr (Fahrzeit: 1 Stunde und 6 Minuten)
Die "schnellste" Verbindung könne aber nicht als "günstigste" Verbindung angesehen werden, wenn die Verwendung dieser Verbindung nicht möglich oder auf Grund langer Wartezeiten unzumutbar ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab geändert. § 2 Abs. 1 und 2 der im Streitjahr geltenden Fassung lauten:
"§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."
Der im Berufungsfall maßgebliche Wohnort M ist unstrittig keine 80 Kilometer vom Ausbildungsort Deutschlandsberg entfernt. Ebenso wenig liegt eine sog. Verordnungsgemeinde iSd. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 vor, von welcher die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort Deutschlandsberg als zeitlich zumutbar erachtet wird. Daher kommt im gegenständlichen Fall § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 (idF BGBl. II Nr. 449/2001) zum Tragen.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde beträgt. Für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung auf Grund einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes ist es also dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 (idF BGBl. II Nr. 449/2001) zufolge erforderlich, dass sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel jeweils länger als eine Stunde dauert (s. zB UFS Salzburg vom , RV/0160-S/05).
Diese Voraussetzung ist im Berufungsfall jedoch nicht erfüllt:
Der Bw. gibt das Unterrichtsende in den Streitjahren mit 13:35 Uhr bzw. (im Schuljahr 2005/2006 einmal pro Woche) mit 15:50 Uhr an.
Aus den maßgeblichen Fahrplänen sind hinsichtlich der Rückfahrt vom Schulort zum Wohnort ua. folgende Verbindungen ersichtlich:
1. Abfahrt Zug Deutschlandsberg 13:57 Uhr; Ankunft W 14:22 Uhr; Abfahrt Bus W 14:35 Uhr; Ankunft M 14:54 Uhr.
Die Fahrzeit dieser Verbindung beträgt sohin 57 Minuten.
2. Abfahrt Zug Deutschlandsberg 16:33 Uhr; Ankunft W 16:58 Uhr; Abfahrt Bus W 17:00 Uhr; Ankunft M 17:17 Uhr.
Fahrzeit für diese Verbindung: 44 Minuten.
Es liegen damit in den strittigen Zeiträumen für die Rückfahrt unzweifelhaft zwei Verbindungen vor, deren Fahrzeit jeweils unter einer Stunde liegt und die überdies auf Grund der vom Bw. selbst angegebenen Unterrichtszeiten jeweils für dessen Sohn konkret verwendbar (da mit keinen längeren Wartezeiten verbunden) sind (bzw. waren): Das Unterrichtsende erfolgte im Regelfall um 13:35 Uhr; für die Heimfahrt stand die Verbindung um 13:57 Uhr zur Verfügung. An den Tagen mit dem Unterrichtsende um 15:50 Uhr war die Inanspruchnahme des Verkehrsmittels mit der Abfahrtszeit um 16:33 Uhr möglich und zumutbar.
Dieser Umstand wird zudem vom Bw. selbst bestätigt, wenn er in seiner Berufungsschrift wörtlich ausführt: "Die Heimfahrt von der Schule zur Wohnung mit dem verfügbaren und tatsächlich in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsmittel betrug weniger als eine Stunde (57 Minuten bzw. an einem Tag 44 Minuten)."
In der Berufung wird zudem als der Wohnung nächstliegende Einstiegstelle zutreffend die Haltestelle "M" angeführt.
Völlig in Widerspruch dazu führt der Bw. in der Folge im Vorlageantrag für den UFS nicht nachvollziehbar - da ohne nähere Erläuterung - als der Wohnung nächstgelegene Haltestelle nicht mehr "M", sondern "O" an (was eine Verlängerung der Fahrzeit von ca. 7 bis 9 Minuten bedeuten würde). Der Bw. ist jedoch in M wohnhaft, weshalb als seiner Wohnung nächstgelegene Haltestelle - in Einklang mit seinem eigenen Vorbringen in der Berufung - zutreffenderweise jene in/bei "M" anzusehen ist (M liegt von Deutschlandsberg aus gesehen vor O).
Für den gegenständlichen Fall ist somit unstrittig davon auszugehen, dass die Rückfahrt vom Ausbildungsort (Schulort) zum Wohnort jedenfalls innerhalb eines Zeitrahmens von einer Stunde möglich ist. Dies bedeutet, dass der Ausbildungsort (Schulort) iSd. oa. Verordnung innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt.
Die zeitlichen Verhältnisse auf der Hinfahrt sind damit nicht mehr entscheidend. Wenn daher dem Bw. zwar darin beizupflichten ist, dass seinem Sohn für die Fahrt zur Schule konkret nur eine Verbindung mit einer (knapp) über einer Stunde liegenden Fahrzeit zur Verfügung steht, so ist für ihn damit auf Grund der oben dargestellten Rechtslage dennoch nichts gewonnen.
Dazu kommt, dass eine geringfügige Überschreitung der Fahrzeit unschädlich ist (zB UFS Wien vom , RV/0845-W/05, mwN). Wenn daher der Bw. für die Fahrt zum Ausbildungsort eine Fahrzeit von einer Stunde und vier Minuten ins Treffen führt, so handelt es sich hierbei nur um eine ohnehin unbeachtliche, geringfügige Überschreitung der zumutbaren Fahrzeit.
Zusammenfassend gilt daher: Der Bw. verkennt die Sachlage, wenn er im Vorlageantrag - völlig im Widerspruch zu den vorliegenden Fahrplänen sowie im Gegensatz zu seinem ursprünglichen Vorbringen im Berufungsschriftsatz - vermeint, seinem Sohn stünde für die Rückfahrt zum Wohnort keine konkret verwendbare Verbindung mit einer zumutbaren Fahrzeit von weniger als einer Stunde zur Verfügung. Tatsächlich existieren zwei Verbindungen, die dem Sohn des Bw. eine Rückfahrt zum Wohnort mit einer Fahrzeit unter einer Stunde und ohne größere Wartezeiten ermöglichen. In (steuer)rechtlicher Hinsicht liegt die Ausbildungsstätte damit im Einzugsbereich des Wohnortes: Dies ist nämlich dann der Fall, wenn auch nur eine Fahrtstrecke - also entweder die Hin- oder die Rückfahrt - mit dem öffentlichen Verkehrsmittel weniger als eine Stunde Fahrzeit in Anspruch nimmt. Diesfalls ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Schulort zeitlich jedenfalls noch zumutbar.
Eine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 kommt daher nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 |
Schlagworte | auswärtige Berufsausbildung Verordnungsgemeinde. |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at