Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 28.04.2009, FSRV/0113-W/08

Einleitungsbeschwerde, da Bf. zwar von seinen abgabenrechtlichen Pflichten Kenntnis hatte, nicht jedoch von den Konsequenzen bei deren Verletzung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen T.R., Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen T.R. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2005, Jänner bis Dezember 2006 und Jänner bis Dezember 2007 in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Sachverhalt auf den Umstand gründe, dass der Bf. nach Aktenlage Kenntnis von seinen gesetzlichen Verpflichtungen wie insbesondere der zeitgerechten Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt habe und dieser trotz eines bereits durchgeführten Finanzstrafverfahrens nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom . Darin wird ausgeführt, dass dem Bf. sehr wohl bewusst sei, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, aber sicher nicht vorsätzlich. Dem Bf. sei bis zu dem Gespräch mit Herrn U. (Sachbearbeiter, ) nicht klar gewesen, welche Konsequenzen die nicht erbrachte Abgabe der Vorauszahlungen und Anmeldungen mit sich bringen.

Der Bf. habe seit 2004 leider noch größere Schulden an Lieferanten, die er wegen Umsatzrückgängen nur schwer tilgen könne. Darüber hinaus habe auch seine Steuerberaterin aufgrund von nicht bezahlten Rechnungen die Betreuung eingestellt. Der Bf. selbst habe unvernünftiger weise verabsäumt, selbst die Anmeldungen vorzunehmen.

Der Bf. sei immer noch in der Hoffnung, seine finanziellen Angelegenheiten bald regeln zu können, damit er auch durch Bezahlung der offenen Rechnungen an die Steuerberatung von dieser wieder betreut werde und sie ihm helfe, alle weiteren Angelegenheiten ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies sei leider noch nicht erfolgt.

Dennoch sei er zuversichtlich, seine steuerlichen Angelegenheiten bald ausgeglichen zu haben.

Am habe der Bf. ein Telefonat mit Frau Z. (Finanzamt) geführt, die ihm nach Schilderung des Sachverhaltes zugesagt habe, seine Voranmeldungen und Einreichung der Steuerbescheide zumindest für die Jahre 2005 und 2006 bis zum abzugeben.

Der Bf. ersucht, ihm die Möglichkeit zu gewähren, ohne angedrohte Strafverfolgung seine steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung bringen zu können.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben ().

Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat ().

Für das Jahr 2004 wurde die Jahresumsatzsteuer geschätzt und auch die Veranlagung der Umsatzsteuer 2005 wurde aufgrund einer Schätzung durchgeführt, sodass der Bf. nicht davon ausgehen konnte, dass eine endgültige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer möglich ist, da er ja mit einer entsprechenden Vorschreibung der Jahresumsatzsteuer, wenn auch im Schätzungsweg ermittelt, rechnen musste, somit ein Vorsatz auf eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG nicht nachweisbar ist, vielmehr eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu prüfen bleibt.

Diese Aussagen erscheinen insoweit notwendig, als die Behörde zweiter Instanz einen mangelhaften Bescheid betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens der Behörde erster Instanz derart ergänzen kann, dass er dadurch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist nicht nur zulässig, sondern vor dem Gesetzesbefehl des § 161 Abs. 1 FinStrG (grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden geboten, den allenfalls mangelhaften Spruch und/oder die allenfalls mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu ergänzen und zu komplettieren ().

Der Bf. weist selbst in der Beschwerde darauf hin, dass es ihm bewusst sei, dass er gegen Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn er gleichzeitig vermeint, dies nicht vorsätzlich begangen zu haben, übersieht er, dass gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Mit seinen Ausführungen gibt der Bf. zu erkennen, dass er sich der Pflichtverletzung bewusst war, seine Handlungsweise aber nicht ändern wollte, was einem Geständnis nahe kommt.

Laut Aussage des Bf. hat er seit 2004 größere Schulden an Lieferanten, die er nur schwer tilgen kann. Daraus lässt sich aus der Lebenserfahrung ableiten, dass der Bf. aus finanziellen Überlegungen weder die angeschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Im Übrigen verlangt der Gesetzgeber von keinem Täter, dass er über die genauen Konsequenzen seiner Malversationen Bescheid weiß, wird doch immer wieder auf den Grundsatz verwiesen: "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".

Angesichts der mit Strafverfügung vom wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (wonach diverse Selbstbemessungsabgaben im Jahr 2001 nicht fristgerecht entrichtet worden sind) ausgesprochenen Geldstrafe war dem Bf. - auch wenn er sich nicht an die Verurteilung erinnern will - bewusst, dass die Nichtbeachtung abgabenrechtlicher Pflichten finanzstrafrechtliche Konsequenzen wie beispielsweise Geldstrafen nach sich ziehen kann. Die erwähnte Vorstrafe ist zwar bereits getilgt, widerspiegelt aber im Wege einer erweiterten Betrachtung die subjektive Tatseite des Bf. im Zusammenhang mit der Beachtung abgabenrechtlicher Verpflichtungen.

Aus dem Beschwerdevorbringen kann vermutet werden, dass der Bf. die Ansicht vertritt, dass er zwar die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen hat, die Umsatzsteuer aber im Wege der entsprechenden Jahresveranlagung schließlich entrichten will (wollte). Dazu ist zu erwidern, dass für alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, im Gegensatz zu der im § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben getroffenen Regelung gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem anscheinend in einer finanziellen Notlage des Unternehmens gelegenen Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht - deren Kenntnis vom Bf. in der Beschwerde zugestanden wurde - zustande kommt.

Auch wenn im angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils in noch festzustellender Höhe dargestellt werden, widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird ().

Aus dem Akteninhalt lässt sich zusammengefasst ableiten, dass der Bf. von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung wusste, jedoch nicht danach gehandelt hat. Damit erscheint der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht einer Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiterzuführenden finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Berechnung und Darstellung der entsprechenden strafbestimmenden Wertbeträge.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at