Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.12.2012, RV/3245-W/12

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 und 2010, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Zurückweisungsbescheid vom betreffend einem Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme zu Recht ergangen ist.

Der Berufungswerber (Bw.) brachte beim Finanzamt am eine Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 und am für das Jahr 2007 ein.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2010 wurde kein Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, weil der Bw. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages in den o.a. Streitjahren auch nicht beantragte.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2010 hat der Bw. nicht berufen.

Erst am wendet sich der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2010 und begründet diesen Einwand im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Bw. sei in den Streitjahren Alleinerzieher gewesen und habe darüber hinaus auch Sonderausgaben betreffend Rückzahlung an die Bausparkasse erklärt.

Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages erklärte der Bw. ergänzend, dass er

a) die Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2007 und 2010 beantrage und

b) die Wiederaufnahme von Amts wegen anrege.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme von Amts wegen zurück und führt im Bescheid wie folgt aus:

"Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde das Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 sowie mit Einkommensteuerbescheid vom das Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2010 rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Wiederaufnahmeantrag vom machte der Bw. zusätzliche Absetzbeträge/Freibeträge im Sinne der §§ 16 , 18 , 33 , 34 und 35 EStG 1988 geltend (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur aus einem der taxativ im § 303 BAO angeführten Gründen möglich. Gem. § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Lit. a und c kommen bei gegebenem Sachverhalt nicht in Betracht. Zu prüfen ist lediglich, ob der Umstand, dass Freibeträge/Absetzbeträge nicht geltend gemacht worden sind, einen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt.

Neue Erkenntnisse (sowohl seitens der Behörde als auch seitens des Steuerpflichtigen) in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob diese späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder die Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage (sowohl seitens der Behörde als auch seitens des Steuerpflichtigen) eigenständig gewonnen werden, sind nicht Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO (vgl. 1761/72 ; , 1179/74 ; , 638/69; , 1352/68; , Slg. 7487).

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - im Erstverfahren Absetz- oder auch Freibeträge nicht geltend gemacht wurden, keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 darstellt."

Der Bw. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid am Berufung und führt darin sowie im Schriftsatz vom ergänzend aus:

Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe grundsätzlich von Amts wegen zu und stelle somit einen amtswegigen Wiederaufnahmegrund dar.

Die Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei abgelehnt worden, was eine unrichtige Ermessensausübung darstelle, da unter Berücksichtigung aller Umstände das Verfahren zumindest von Amts wegen wiederaufzunehmen gewesen wäre.

Das Finanzamt habe auch gegen das Überraschungsverbot verstoßen, da seit 2007 der Bw. und seine geschiedene Gattin in zwei getrennten Wohnungen des gleichen Hauses wohnen würden.

Der Bw. beantrage daher nochmals seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahren 2007 und 2010 gem. § 303 BAO bzw. rege eine Wiederaufnahme von Amts wegen an. Weiters werde die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 303 Abs. 1 BAO lautet:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 Abs. 2 BAO lautet:

Der Antrag auf Wiederaufnahme gem. Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

§ 303 Abs. 3 BAO lautet:

Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

§ 303 Abs. 4 BAO lautet:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist ein auf amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2007 und 2010 gerichtetes Anbringen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat aber der Abgabepflichtige keinen Anspruch auf eine Wiederaufnahme von Amts wegen (vgl. ; , 90/14/0142; , 95/13/0279; , 94/13/0175; , 2004/13/0036).

Bei der Wiederaufnahme gem. § 303 Abs- 4 BAO handelt es sich um eine amtswegige Maßnahme.

Auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO besteht nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung - wie bereits oben dargestellt - kein subjektives Recht (vgl. ).

Wegen des fehlenden Antragsrechtes hinsichtlich einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO ist der Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 und 2010 zu Recht vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Ergänzend wird festgehalten, dass der Zweitantrag des Bw. über eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei noch unerledigt ist und unter Berücksichtigung der nicht ausreichenden Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages noch abzusprechen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Antrag auf Wiederaufnahme
amtswegig
Verweise







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