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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 01.04.2008, FSRV/0066-L/06

Strafberufung eines steuerlich nicht erfassten Bauunternehmers, Bemessung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl. Tzt. Dr. Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen GA, Angestellter und ehemals Betreiber eines Innenausbauunternehmens, geb. am 19XX, wohnhaft in I, vertreten durch die Mag. Günter Haslberger Wirtschaftsprüfungs- & Steuerberatungs-GmbH, 4722 Peuerbach, Hauptstraße 23, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch die Amtsbeauftragte Oberrätin Mag. Christine Sageder, vom , StrNr. 053-2005/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Mag. Günter Haslberger, Wirtschaftstreuhänder, für die Verteidigerin, der Amtsbeauftragten, sowie der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die über GA gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

12.000,00 €

(in Worten: zwölftausend Euro)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf

vierundzwanzig Tage

verringert werden.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 053-2005/00000-001, war der Berufungswerber (Bw.) für schuldig befunden worden, im Amtsbereich des genannten Finanzamtes (ergänze: als Abgabepflichtiger) vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 [Umsatzsteuer 1998: 288.314,00 S (d. s. umgerechnet 20.952,60 €); Umsatzsteuer 1999: 222.606,00 S (d. s. umgerechnet 16.177,41 € ); Einkommensteuer 1998: 79.968,00 S (d. s. umgerechnet 5.811,50 €) und Einkommensteuer 1999: 67.603,00 S (d. s. umgerechnet 4.912,90 €)] iHv. insgesamt 658.491,00 S (d. s. umgerechnet 47.177,41 €) insofern bewirkt zu haben, als infolge der Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist die bescheidmäßig vorzuschreibenden Abgaben nicht festgesetzt werden konnten;

b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 iHv. insgesamt 311.035,00 S (d. s. umgerechnet 22.603,77 €) bewirkt zu haben, als er durch Verheimlichung der gewerblichen Tätigkeit und der damit erzielten Umsätze eine Nichtfestsetzung der vorzuschreibenden Umsatzsteuer ernsthaft für möglich gehalten, angestrebt zu haben, jedoch infolge der Erhebungstätigkeit der Finanzverwaltung die Tat beim Versuch geblieben sei; sowie

c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis März 2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 36.273,94 S (d. s. umgerechnet 2.636,13 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben

und dadurch die Finanzvergehen zu a) und b) der teils versuchten (lit. b), teils vollendeten (lit. a) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG und zu c) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über den Bw. gemäß § 33 Abs. 5 (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.

Der erkennende Spruchsenat ging bei seinem Schuld- und Strafausspruch (laut Begründung) davon aus, dass der (zuvor unselbständig tätige) Bw. im Amtsbereich ab 1998 eine de facto gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit (Betrieb einer Innenausbaufirma) ausgeübt und dabei Umsätze iSd. UStG 1994 ausgeführt bzw. Einkünfte iSd. § 23 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) erzielt habe, ohne jedoch seine Tätigkeit der Abgabenbehörde ordnungsgemäß bekannt gegeben zu haben. Die unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit des, nach Eröffnung eines Konkursverfahrens im Jahre 2003 wiederum unselbständig tätigen Bw., bei der er ua. auch eigenes, von ihm bestelltes und entlohntes Hilfspersonal eingesetzt und nach kaufmännischen Gepflogenheiten übliche Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, Skontogewährung und Eigentumsvorbehalt ausgestellt habe, war dem Finanzamt im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau, EviNr. 12, im Dezember 2000 bekannt geworden. Anlässlich bzw. vor Beginn dieser Nachschau habe der Beschuldigte (am ) Selbstanzeige erhoben und darin für die Jahre 1998 bis 2000 die ungefähren Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen (Rechnungssummen) bzw. die von ihm in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge angegeben. Die jeweils im Abgabenverfahren zur (vom Finanzamt für den Bw. vergebene) StNr. 34 festgestellten Beträge an Umsatzsteuer (1998: 20.952,60 € bzw. 288.314,00 S; 1999: 16.177,16 € bzw. 222.606,00 S; jeweils laut den Abgabenbescheiden vom , sowie Umsatzsteuer 2000: 311.025,00 S bzw. 22.603,07 €, laut Bescheid vom ) seien dabei im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für das gegenständliche Strafverfahren als Verkürzungsbeträge iSd. § 33 Abs. 3 FinStrG heranzuziehen gewesen. Hinsichtlich der festgestellten Hinterziehungsbeträge an Einkommensteuer (1998: 5.811,50 € bzw. 79.968,00 S; 1999: 4.912,90 € bzw. 67.603,00 S) seien, in Abweichung zum Abgabenverfahren, die vom Beschuldigten zwar ohne Vorlage von entsprechenden Aufzeichnungen iSd. § 162 Bundesabgabenordnung (BAO), aber dennoch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen (Hilfspersonal) jeweils ertragsmindernd entsprechend zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu Bl. 72 ff des Strafaktes/Stellungnahme der Amtsbeauftragten). Weiters sei im Zuge einer im Juli 2001 zur StNr. 34 durchgeführten abgabenbehördlichen Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr. 56, festgestellt worden, dass für den Zeitraum Jänner bis März 2001, zu entrichtende Umsatzsteuerzahllasten insgesamt: 36.274,00 S, d. s. umgerechnet 2.636,13 €, weder, der Verpflichtung des § 21 UStG 1994 folgend, entsprechende Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben worden waren.

Obwohl der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren auf seine steuerliche Unwissenheit berufen hat, ging der erkennende Senat anhand der übrigen Erhebungsergebnisse (Art der Rechnungsausstellung, Verwendung bzw. Entlohnung von eigenem Hilfspersonal, Übernahme bzw. Tragung des Materialaufwandes, Motivationslage des Bw. zur Erzielung von, nicht einer Lohnpfändung unterliegenden Einkünften etc.) davon aus, dass ein tatbild- und schuldhaftes Verhalten seitens des Beschuldigten im Hinblick auf die im Abgabenverfahren hervorgekommenen bzw. die entsprechend anzupassenden Beträge vorliege bzw. als hinreichend erwiesen anzusehen sei.

Der im Zusammenhang mit den Taten laut lit. a und b des erstinstanzlichen Schuldspruches (rechtzeitig) eingebrachten Selbstanzeige habe deshalb keine strafbefreiende Wirkung iSd. § 29 FinStrG zuerkannt werden können, weil zum Einen darin keine lückenlose Dar- bzw. Offenlegung der Verfehlungen bzw. der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände erfolgt sei und zum Anderen die geschuldeten Steuerbeträge auch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden seien.

Ausgehend von den festgestellten Tat- und Täterumständen gelangte die Erstbehörde unter Berücksichtigung der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der teilweisen Schadensgutmachung, der, wenn auch nicht strafbefreienden, so doch die Grundlagen des steuerlichen Fehlverhaltens aufklärenden Selbstanzeige, sowie des Umstandes, dass es hinsichtlich der unter lit. b angeführten Tat(en) lediglich beim Versuch geblieben sei, als strafmildernd bzw. des langen Tatzeitraumes als straferschwerend zu der von ihr vorgenommenen oa. spruchgemäßen Strafausmessung.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei darin im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Unter Berücksichtigung des Geständnisses und der finanziellen Situation des Bw. werde beantragt, die Geldstrafe zu verringern. Der Beschuldigte sei durch sein Vergehen geläutert und werde angesichts des Ausmaßes der strafrechtlichen Angelegenheit wohl nie mehr in eine selbständige Tätigkeit wechseln, sondern lieber in einem "unkomplizierten" Dienstverhältnis verbleiben. Durch seine momentane Verdienstsituation sei es dem Bw. allerdings nicht möglich, die Geldstrafe innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes zu begleichen und sei es daher sehr wahrscheinlich, dass er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse. Dies wiederum sei aber dem momentanen Dienstverhältnis des Bw. nicht förderlich.

Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw. auf entsprechendes Befragen dargelegt, dass er nach Abschluss des beim Landesgericht Linz unter der GZ. 78 gegen ihn durchgeführten Konkursverfahrens (Beschluss vom , Ende der Zahlungsfrist: ) wiederum im Rahmen eines Dienstverhältnisses unselbständig tätig sei und aus dieser Tätigkeit einen Monatsverdienst iHv. ca. 1.350,00 € (netto, 14-mal jährlich) beziehe. Den kein Vermögen aufweisenden, unverheirateten Bw. treffen laut eigenen Angaben derzeit keinerlei Sorgepflichten. Von der strafverfahrensgegenständlichen Abgabenschuld sind laut Buchungsabfrage zu StNr. 910 zum derzeitigen Zeitpunkt noch 28.699,46 €, d. s. rund 42,6 % des gesamten, dem erstinstanzlichen Schuldspruch zu Grunde liegenden Verkürzungsbetrages, offen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zur Sache des durch die vorangeführte Berufung des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahrens ist vorweg festzustellen, dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch den Berufungssenat der sowohl vom Beschuldigten als auch von der Amtsbeauftragten unangefochten gebliebene erstinstanzliche Schuldspruch in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. , ÖStZB 1993, 360 bzw. ), sodass der Unabhängige Finanzsenat als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bei der ihm über das angefochtene Ausmaß des Straferkenntnisses vom obliegenden Entscheidung nach § 161 Abs. 1 FinStrG den Schuldausspruch unverändert zu belassen bzw. bei seiner im Rahmen der zu treffenden Rechtsmittelentscheidung zu fällenden Beurteilung des Anlassfalles grundsätzlich auch von den im Ersterkenntnis enthaltenen Taten bzw. den darin dargestellten näheren Tatumständen auszugehen hat (vgl. so z.B. FSRV/0055-L/03).

Dies hindert die Rechtsmittelinstanz jedoch nicht, sich bei der gebotenen Überprüfung des Strafausspruches an Hand der Aktenlage des Berufungsverfahrens aus der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Beweissituation, gleichwohl unter Beachtung des sich aus § 161 Abs. 3 FinStrG ergebenden Verböserungsverbotes, Anhaltspunkte für eine geänderte oder allenfalls in entscheidungserheblichen Punkten zu ergänzende Sachverhaltsfeststellung bzw. für eine eigenständige, allfällig anders lautende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die grundsätzlich unabänderbar abgeurteilten Finanzvergehen erstmals oder erneut zu relevieren und derartige Überlegungen gegebenenfalls trotz der eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruches bei ihrer Entscheidung über eine bloße Strafberufung entsprechend mitzuberücksichtigen (vgl. FSRV/0079-L/05, FSRV/0080-L/05).

Während nun die Feststellungen und Erwägungen des Erstsenates zu den Teilfakten laut lit. a und c des Schuldspruches angesichts der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen im Rahmen der Strafzumessung bestehenden bzw. zulässigen Änderungs- oder Ergänzungsbedarf sowohl hinsichtlich der im Straferkenntnis dargestellten Tatqualifikationen als auch der näheren Tatumstände (z.B. Verkürzungsbeträge) erkennen lassen und insbesondere schon der im Untersuchungsverfahren festgestellte Sachverhalt zum Teilfaktum c, wonach die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2001 nach der abgabenbehördlichen Nachschau im Dezember 2000 erfolgte, allein schon deshalb keinen Argumentationsansatzpunkt für einen diesbezüglichen, auf die anteilige Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2001 gerichteten Vorsatz des Täters und damit für die Annahme einer (versuchten) Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG enthält, kann anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse [vgl. dazu insbesondere Bl. 8 ff des Finanzstrafaktes, wonach die "versuchte" Jahresumsatzsteuerverkürzung 1-12/2000 bereits am und somit nicht nur mehrere Monate vor dem Ablauf der (damals) maßgeblichen gesetzlichen Frist des § 134 BAO, sondern bereits vor dem Ende des Veranlagungsjahres, entdeckt wurde] angesichts dessen, dass das bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten gesetzte, zwar bereits (analog zu den Vorjahren) von einem entsprechenden, auf die anschließende Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2000 gerichteten Vorsatz getragene Verhalten, zwar eine Verletzung der Anzeigepflicht iSd. §§ 120 f BAO, aber noch keine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und damit insgesamt noch keine Ausführungshandlung bzw. keine für die Annahme einer versuchten Hinterziehung der Jahressteuer ausreichende ausführungsnahe Handlung iSd. §§ 13 Abs. 2 iVm. 33 Abs. 1 FinStrG darstellt (vgl. dazu Dorazil/Harbich, FinStrG, Anm. 2 zu § 33; Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1997, 186 f und Scheil, Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1999, 118), für die hier relevanten Zwecke der Strafzumessung nicht mehr länger von einer versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2000 iHv. 311.035,00 S bzw. 22.603,77 € gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG, sondern lediglich von (bis zum Nachschauzeitpunkt) vom Bw. verwirklichten vorsätzlichen Abgabenverkürzungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Hinblick auf die Zeiträume 1-9/2000 bzw. von einem Verkürzungsbetrag von (lediglich) 233.280,00 S bzw. 16.953,12 €, d. e. 9/12 des im Ersterkenntnis summarisch angeführten Jahresumsatzsteuerbetrages 2000, ausgegangen werden.

Was nämlich die übrigen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2000 (Oktober bis Dezember, in Relation zum Ersterkenntnis verbleibender Verkürzungsbetrag: 77.755,00 S bzw. 5.650,65 €) bzw. eine auch diesbezügliche Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994) angeht, so enthält der dem Berufungssenat vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass für diese Zeiträume überhaupt das objektive Tatbild der vorzitierten Bestimmung (Verletzung einer Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994) erfüllt bzw. dem Bw. ein diesbezügliches Verschulden angelastet werden kann, sodass im Zweifel (§ 98 Abs. 3 FinStrG) ein derartiger Vorwurf nicht mehr erhoben werden kann.

Eine, vom Erstsenat nicht vorgenommene, ansonsten angesichts der festgestellten Tat- und Täterumstände aber durchaus zu relevierende Qualifikation sämtlicher Taten des Bw. iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Gewerbsmäßigkeit) für Zwecke der Strafbemessung bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, steht die bereits oben angeführte Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegen.

Für die zu überprüfende Geldstrafe ist daher im gegenständlichen Fall bei einem Gesamtverkürzungsbetrag iHv. insgesamt 67.887,32 € von einem möglichen Strafrahmen iSd. §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG von 134.887,32 € auszugehen.

Für die zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt § 20 Abs. 2 FinStrG das mögliche Höchstausmaß mit drei Monaten.

Grundlage für die (im Rahmen der vorstehenden Grenzen vorzunehmende) konkrete Strafausmessung ist die gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG sich im Unrecht des konkreten Deliktes äußernde Schuld des Täters.

Bei der Strafbemessung sind aber auch die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung (vgl. z.B. § 21 Abs. 2 FinStrG) bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten diesbezüglich die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG).

Daneben sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Abs. 3 leg.cit.).

Zieht man ins Kalkül, dass von der o.a., sich aus den genannten Bestimmungen ergebende (einheitliche) Obergrenze für die Geldstrafe ein Teilbetrag von insgesamt 5.272,26 € auf die nach dem Tatplan und dem Willen des Beschuldigten lediglich geplante vorläufige und gegenüber der (wenn auch nur versuchten) Verkürzung von Jahressteuern schon vom Unrechtsgehalt ob des derartigen Taten innewohnenden vorübergehenden Charakters bzw. nicht auf Dauer wirkenden Schadenseintrittes her, als minderes bzw. als weniger gravierendes Vergehen zu wertende Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen entfällt (vgl. z.B. 12 Os 50, 51/05), und reduziert in angemessen erscheinender Wertung dieses den Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Tat(en) iSd. § 23 Abs. 1 FinStrG zumindest erheblich mitbestimmenden Umstandes, den oben angeführten Rahmen für die Geldstrafe um ein Drittel des zuletzt genannten Betrages (d. s. 1.757,42 €) auf somit (gerundet) 132.000,00 €, so ergäbe sich, bei einander sich annähernd ausgleichenden bzw. die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen iSd. § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG ein Ausgangswert für die auszusprechende Geldstrafe iHv. 50 % des Strafrahmens, d. w. 66.000,00 €.

Dieser Ausgangswert ist angesichts der die (ausdrücklich in § 23 FinStrG genannten) Strafzumessungsgründe ergänzenden präventiven Aspekte (vgl. ), d. s. im Anlassfall einerseits die gerade in der (ehemaligen) Branche des Bw. einen wesentlichen und nicht zu vernachlässigenden Faktor darstellende Abschreckung künftiger Finanzstraftäter durch das, der Öffentlichkeit bzw. der potentiellen Täterklientel bekannt werdende Strafausmaß (vgl. § 10 Abs. 4 a UFSG, auf dessen Grundlage finanzstrafbehördliche Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zu veröffentlichen sind) und zum Anderen die, infolge des nunmehrigen beruflichen Umfeldes (der Bw. übt derzeit eine nichtselbständige Tätigkeit aus und machte im Berufungsverfahren hinreichend glaubhaft, dass er nicht mehr vor hat, in Hinkunft unternehmerisch bzw. gewerblich tätig zu werden) eher eingeschränkte Spezialprävention auf insgesamt 60.000,00 € zu reduzieren.

Berücksichtigt man zudem, wie bereits im Erstverfahren, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 1 StGB), die teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von annähernd 43 % des gesamten Verkürzungsbetrages (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB), den Umstand, dass der Beschuldigte grundsätzlich rechtzeitig, wenn auch nicht gesetzeskonform bzw. strafbefreiend (§ 29 FinStrG), hinsichtlich der Mehrzahl der abgeurteilten Teilfakten Selbstanzeige erstattet bzw. so zumindest nicht unerheblich zur (objektiven) Wahrheitsfindung im Strafverfahren beigetragen hat (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) sowie letztlich auch den, bisher nicht gewürdigten, Umstand, dass der Beschuldigte durch eine gewisse wirtschaftliche Zwangssituation (vgl. Selbstanzeige vom , Bl. 9 des Strafaktes) zu seinem deliktischen Fehlverhalten verleitet wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB) als strafmildernd, den langen Tatzeitraum bzw. die Mehrzahl der deliktischen Angriffe (vgl. § 33 Z 1 StGB) hingegen als straferschwerend, so ergibt sich in Gesamtsicht eine weitere Verringerung des in Aussicht genommenen Strafausmaßes auf insgesamt 48.000,00 €.

Die zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung zu berücksichtigende wirtschaftliche bzw. finanzielle, als (unverändert) angespannt einzustufende Situation sowie der seit der (letzten) Deliktsbegehung verstrichene Zeitablauf (vgl. ) schlagen mit einem weiteren Abschlag zu Gunsten des Bw. von 50 % des jeweiligen Ausgangswertes, d. s. insgesamt 36.000,00 €, zu Buche, sodass schlussendlich in Summe für die im behördlichen Ermessen auszusprechende Geldstrafe ein Betrag von 12.000,00 €, d. e. annähernd 8,21 % des ursprünglichen Strafrahmens, als schuld- und täteradäquat verbleibt.

Gleiches gilt mit der Einschränkung, dass jener Aspekt des § 23 Abs. 3 FinStrG, demzufolge bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tätersituation bei der Ausmessung der Geldstrafe (auch) eine angespannte Finanzsituation zum Entscheidungszeitpunkt entsprechend zu berücksichtigen sein wird, auf die subsidiäre Freiheitsstrafe iSd. § 20 Abs. 1 FinStrG nicht Anwendung findet, da ja die Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (zwingend) festzusetzen ist, auch für die Strafausmessung iSd. § 20 FinStrG. Obwohl nach der Systematik des FinStrG eine strenge Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht herstellbar ist (vgl. z.B. ) und die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen sich nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien richtet, ist, der allgemeinen Judikaturpraxis zu dieser Verhältnismäßigkeit folgend, im Rahmen der höchstzulässigen Strafobergrenze des § 20 Abs. 2 FinStrG von hier drei Monaten, von einem durchschnittlichen Ausmaß von einem Monat für 7.000,00 € bis 8.000,00 € Geldstrafe auszugehen. Einer angesichts derartiger Überlegungen grundsätzlich angemessen erscheinenden Beibehaltung bzw. einer sogar angesichts der Umstände des Anlassfalles vertretbaren Erhöhung des erstinstanzlichen Strafausmaßes, steht jedoch die Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG (vgl. z.B. ) entgegen, so dass letztlich auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf ein nach den dargestellten Zumessungskriterien bzw. im Rahmen der gesetzlichen Strafzwecke noch vertretbares Ausmaß von vierundzwanzig Tagen zu verringern war.

Die Beibehaltung des Kostenausspruches gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Teilrechtskraft
Abgabenhinterziehung
Versuch
Strafausmessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at