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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 19.03.2010, RV/0036-F/10

Familienbeihilfenanspruch bei nicht frühestmöglichem Berufsausbildungsbeginn nach Beendigung des Präsenzdienstes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2009 bis September 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid führte die Abgabenbehörde u. a. begründend aus, für volljährige Kinder stehe die Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und frühestmöglichem Beginn der Berufsausbildung zu. M, der Sohn des Berufungswerbers, habe sein Studium an der Universität I am aufgenommen. Frühestmöglicher Studienbeginn nach Absolvierung des Präsenzdienstes wäre jedoch der gewesen. Für den Zeitraum Jänner 2009 bis September 2009 bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In seiner Berufung und seinen fallbezogenen Schriftsätzen erläuterte der Berufungswerber, M habe von bis seinen Grundwehrdienst abgeleistet und am sein Studium an der Universität I aufgenommen. Vorerst habe er beabsichtigt, im Herbst auf die Fachhochschule zu gehen. Der frühestmögliche Studienbeginn wäre in diesem Fall der gewesen. M sei in der Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Studienaufnahme nicht erwerbstätig gewesen, da er wegen der schlechten Wirtschaftslage keine Beschäftigung gefunden habe. Entsprechend einer dem Berufungswerber seitens der Beihilfenstelle des Finanzamtes erteilten Auskunft, wonach die Familienbeihilfe für M rückwirkend beantragt werden könne, sofern dieser im Zeitraum zwischen Präsenzdienstbeendigung und Ausbildungsbeginn keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, habe er die Nachzahlung beantragt.

Eingereicht wurde eine Bestätigung der Fachhochschule V, aus der hervorgeht, dass das Bachelor-Studium InterMedia jeweils im Wintersemester (=Oktober) regulär beginne. Die Bewerbungsfrist für das Studienjahr 2009/2010 sei am zu Ende gegangen. Von M sei keine Bewerbung eingegangen, weshalb er bei der Studienplatzvergabe nicht berücksichtigt worden sei.

Der Berufungswerber wies auf die schwierige Situation einer Familie mit vier unversorgten Kindern hin und beantragte die Familienbeihilfe für M zumindest bis zum frühestmöglichen beliebigen Studienbeginn.

Nachdem eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen war, brachte er einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das FLAG 1967 umschreibt in den lit. b bis i seines § 2 Absatz 1 die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug für volljährige Kinder.

§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besagt: Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Für volljährige Kinder, die sich nicht in Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Unstrittig ist, dass der Sohn des Berufungswerbers von bis seinen Präsenzdienst absolviert hat und seit an der Universität I Biologie studiert. Der für dieses Studium frühestmögliche Studienbeginn wäre der (Beginn des Sommersemesters 2009) gewesen.

Es ist für den Unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig, dass M vorerst die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums plante, das frühestens im Oktober 2009 hätte begonnen werden können. Auch besteht Verständnis für die Unentschlossenheit eines jungen Menschen hinsichtlich der nicht leichten Entscheidung für eine zukunftsbestimmende Berufsausbildung. Die Abgabenbehörde hat jedoch keinen Interpretationsspielraum, was den klaren Gesetzeswortlaut angeht. In § 2 Abs. 2 lit. e FLAG 1067 heißt es:....."wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen wird". Zweifellos wäre der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Biologiestudiums nach dem Ende des Präsenzdienstes der gewesen. Hieran vermag auch das vorerst ins Auge gefasste Fachhochschulstudium, für das ein Beginn frühestens im Oktober 2009 möglich gewesen wäre, nichts zu ändern, kommt es doch auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt, nicht aber auf einen möglichen, fiktiven an. Die Gründe für die schwankende Entscheidungsfindung hat der Studierende selbst zu vertreten. Insofern ist auch keine Familienbeihilfengewährung bis zum frühestmöglichen Beginn eines beliebigen Studiums denkbar, wie in der Berufung beantragt (vgl. ; ; ; RV/0060-G/04; ).

Es wurde zwar vorgebracht, dass M zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Aufnahme des Studiums gerne eine Beschäftigung aufgenommen hätte, was wegen der schlechten Wirtschaftslage letztlich nicht gelang, jedoch nicht behauptet, dass er beim AMS als Arbeit suchend gemeldet war und auch keine entsprechende AMS-Bestätigung eingereicht. Insofern kommt für den im Streitzeitraum noch nicht 21-jährigen Sohn des Berufungswerbers (geb. ) auch die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht in Betracht.

Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht die Härten, die mehrere studierende Kinder in finanzieller Hinsicht für ihre Eltern mit sich bringen. Aus den dargelegten Gründen war aber für den Streitzeitraum der Anspruch auf Familienbeihilfe zu verneinen und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at