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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.06.2007, RV/0256-I/05

Werbungskostenabzug und Vorsteuerabzug vor der Erzielung von Mieteinnahmen


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Miterledigte GZ:
RV/0393-I/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0256-I/05-RS1
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 können steuerliche Berücksichtigung finden, bevor der Steuerpfllichtige aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, wenn die ernsthafte Absicht der späteren Einnahmenerzielung auf Grund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende Umstände als erwiesen angesehen werden kann.
RV/0256-I/05-RS2
Ein Vorsteuerabzug noch vor der Erzielung von Umsätzen aus einer Vermietung hat zur Voraussetzung, dass die Absicht der Vermietung aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen muss.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Gapp und Geiger OEG, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 6460 Imst, Kramergasse 16, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige errichtete im Jahr 1999 ein Wohnhaus mit insgesamt drei Wohneinheiten (zwei Wohneinheiten im Erdgeschoss und eine im ersten Obergeschoss).

Während für das Jahr 1999 am lediglich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wurde, wurden für die Jahre ab 2000 sowohl Umsatz- als auch Einkommensteuererklärungen eingereicht, worin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden.

In den Beilagen zu den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre bis einschließlich 2003 (für das Jahr 2000 eingereicht beim Finanzamt am , für das Jahr 2001 eingereicht am , für das Jahr 2002 eingereicht am und für das Jahr 2003 eingereicht am ) wurden sowohl von den errechneten Vorsteuern als auch von den Werbungskosten jeweils ein Privat-Anteil im Ausmaß von 41,60 % ausgeschieden.

Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer wurden nach Eingang der Erklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 jeweils gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen.

In einer Beilage zum Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurden in weiterer Folge für die Jahre 1999 bis 2003 jeweils berichtigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht und dazu ausgeführt, dass bei Ermittlung der ursprünglichen Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen worden sei, dass das Haus teilweise Privat genutzt werde. Tatsächlich werde das Haus nunmehr zur Gänze vermietet und würden ab dem Jahr 2004 auch für die bisher nicht vermietete Wohnung Mieteinnahmen lukriert. In den berichtigten Umsatzsteuererklärungen wurden die Vorsteuern bzw. in den berichtigten Einnahmen-Überschussrechnungen wurden die Werbungskosten nunmehr zur Gänze geltend gemacht.

Mit den Bescheiden vom wurden die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 ohne Änderung der Bemessungsgrundlagen jeweils gemäß § 202 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass dem Antrag auf Berichtigung für die Jahre 1999 bis 2003 nicht gefolgt werden hätte können, da die Zuordnung der zunächst für private Wohnzwecke gewidmeten Wohnung im Erdgeschoß zum Unternehmensbereich erst 2004 erfolgt sei. Im Übrigen sei eine Vermietungsabsicht der Wohnung im Parterre des vermieteten Objektes für den Zeitpunkt der Errichtung nicht nachgewiesen worden.

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurde Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass sich in dem Haus mehrere Wohnungen befinden würden und aus Gründen der Vorsicht nur für jenen Teil die Vorsteuern bzw. die Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, für die bereits ein Mieter in Aussicht gewesen sei, um nicht später die Vorsteuern zurückzahlen zu müssen bzw. wegen der Gefahr der Liebhaberei, für den Fall dass eine Vermietung nicht realisierbar gewesen wäre.

Mit Fertigstellung der Wohnungen habe sich jedoch herausgestellt, dass auch die dritte Wohnung vermietbar sei und sei diese zwischenzeitlich auch vermietet.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde darauf hingewiesen, dass am Erhebungen der Abgabenbehörde ergeben hätten, dass der Abgabepflichtige streitgegenständliche Wohnung zunächst selbst beziehen habe wollen, bis er sich im Kalenderjahr 2004 dazu entschieden hätte, in seinem Elternhaus eine Wohnung auszubauen. Die Absicht, die Wohnung im Parterre selbst zu nutzen, habe der Abgabepflichtige auch in den Jahresabschlüssen dokumentiert, in denen nur 58,4 % der gesamten Vorsteuern geltend gemacht wurden. Da die Vermietungsabsicht zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjektes nicht nachgewiesen worden sei, sei die Zuordnung der streitgegenständlichen Wohnung zum Unternehmensbereich erst im Jahr 2004 möglich.

Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Berufungsfall steht ertragsteuerlich die Geltendmachung von Werbungskosten und umsatzsteuerlich die Berücksichtigung von Vorsteuern im Hinblick auf die erst im Jahr 2004 vermietete Wohnung im Erdgeschoss in Streit:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können unter Umständen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch Einnahmen aus einer Vermietung erzielt werden, wie unter den gleichen Voraussetzungen auch Vorsteuern schon vor der Erzielung von Entgelten aus Vermietung im umsatzsteuerlichen Sinn abziehbar sein können (, mit weiteren Nachweisen).

Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten (Vorsteuern) vor der Erzielung von Einnahmen (Entgelten) aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung (Entgeltserzielung) entweder auf Grund bindender Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann, weil der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen nach außen hin eindeutig in Erscheinung getreten ist ().

In der zur Frage der Abziehbarkeit von Vorsteuern noch vor der Erzielung von Umsätzen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, 93/14/0132; , 92/14/0037; , 1817/79, , 82/14/0164; , 86/14/0045; , 85/14/0106, , 93/15/0210; , 94/15/0227; , 96/15/0231; , 2003/13/0151) wurde - wie bereits voranstehend dargelegt - der Rechtssatz geprägt, dass für die Abziehbarkeit von Vorsteuern, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte erzielt werden, die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht ausreicht, sondern dass die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen "mit ziemlicher Sicherheit" feststehen muss. Für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist. In einem solchen Verständnis kann der zum Umsatzsteuergesetz 1972 geprägte Rechtssatz auch für die unter der Herrschaft des Gemeinschaftsrechtes stehende Rechtslage Geltung behalten ().

Gerade bei Gebäuden, die auch privaten Wohnzwecken dienen können, kommt diesen Überlegungen besondere Bedeutung zu.

Ob nun die Voraussetzungen für einen Vorsteuer- bzw. Werbungskostenabzug vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. ; ; ; und ).

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass einerseits in den ursprünglichen Beilagen zu den Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 für die streitgegenständliche Wohnung keine Vorsteuern bzw. Werbungskosten geltend gemacht wurden, weiters unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , wonach bei Ermittlung der ursprünglichen Bemessungsgrundlagen davon ausgegangen worden sei, dass das Haus teilweise Privat genutzt werde und nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Abgabepflichtigen selbst im Rahmen einer durchgeführten Erhebung des Finanzamtes im März 2005, wonach es sich bei der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung um jene handelt, die der Abgabepflichtige ursprünglich selber beziehen wollte, kann nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für den Berufungszeitraum eine Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung nicht beabsichtigt war und dieser Entschluss erst im Veranlagungszeitraum 2004 gefasst wurde, zumal die Steuererklärungen für das Jahr 2003 mit nur anteiligen Werbungskosten bzw. Vorsteuern am sowie die berichtigten Erklärungen auch erst im Oktober 2004 beim Finanzamt eingereicht wurden.

Aufgrund der voranstehenden Erwägungen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vermietung
Vorsteuerabzug
Werbungskosten
Beginn
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at