Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.03.2010, RV/0158-I/10

Pkw-Auslandsleasing (2007)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WP., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides betreffend Umsatzsteuer 2007 vom sowie Umsatzsteuer 2007 entschieden:

1. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gemäß § 299 BAO wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt X. erließ am einen Bescheid betreffend die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom gemäß § 299 BAO und einen (geänderten) Umsatzsteuerbescheid 2007.

Die Bescheidaufhebung (und der geänderte USt-Bescheid) wurden damit begründet, dass sich der Spruch des USt-Bescheides vom deshalb als nicht richtig erweise, da die im Zusammenhang mit dem Auslandsleasing des Pkw Seat Altea XL Freetrack 4 WD TDI angefallenen Ausgaben nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1994 unterzogen worden seien (Bemessungsgrundlage: € 2.180,67, davon 20 % = € 436,13).

Gegen die angeführten Bescheide erhob der Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung.

In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides und erklärungsgemäße Umsatzsteuerveranlagung mündet, bringt der Bw. vor:

Die Eigenverbrauchsbesteuerung hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei im Hinblick auf die Entscheidung des EUGH vom , C- 155/01 (Cookies World), nicht zulässig. Weiters verstoße die "Verlängerung der Eigenverbrauchsbesteuerung" bis ebenfalls gegen EU- Recht. Abschließend bringt der Bw. vor, dass er in einer Beilage zur USt-Erklärung 2007 den Sachverhalt vollkommen offen gelegt habe und damit eine Aufhebung gemäß § 299 BAO jedenfalls unzulässig sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt an den UFS vor, wobei der Antraggestellt wurde, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Berufungsantrag "nicht der österreichischen Gesetzeslage" entspreche.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I 2005/103 normiert:

§ 1 (1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze

1. ...

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a) ....

b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt wurden.

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 will die Umgehung des Vorsteuerausschlusses für Pkw des § 12 Abs. 2 Z 2 leg. cit. verhindern, indem er den Bezug der von § 12 Abs. 2 Z 2 betroffenen Leistungen im Ausland als Eigenverbrauch der USt unterwirft, wenn der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

An der Gemeinschaftskonformität dieser Bestimmung bestanden allerdings immer Zweifel.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat daher mit Beschluss vom , 2000/14/0155, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Sechsten Richtlinie 77/388 EWG vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat das Tätigen von Ausgaben, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

Der , Cookies World, entschieden, dass die Sechste Richtlinie einer Bestimmung wie § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG entgegenstehe, mit der ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwerfe, indem er das Vorliegen eines Eigenverbrauchs annehme, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätige, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, wobei diese Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer insoweit gelte, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer habe. Auch liege kein Fall des Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie vor, da die österreichischen Behörden vor Erlass des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 nicht den Mehrwertsteuerausschuss konsultiert hätten. Die österreichische Regierung könne sich nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen auf Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie berufen.

Aufgrund dieses Urteils entschied der VwGH mit Erkenntnissen vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b (früher: lit. d) nicht anzuwenden sei.

Die Nutzung des in Deutschland geleasten Personenkraftwagens durch den Bw. unterliegt daher nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Auch eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 1 a Z 1 UStG 1994 liegt nicht vor (vgl. ).

Die vom Finanzamt im angefochtenen Aufhebungsbescheid behauptete Rechtswidrigkeit im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO liegt daher nicht vor. Der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) war daher stattzugeben und der angefochtene Aufhebungsbescheid aufzuheben.

Dadurch tritt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007gemäß § 299 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Aufhebungsbescheides befunden hat (Wiederaufleben des USt-Bescheides 2007 vom ). Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 richtet sich somit gegen einen Bescheid, der sich nicht mehr im Rechtsbestand befindet, weswegen die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen ist.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Eingabe vom zurückgezogen hat, war die Entscheidung durch den Referenten namens des Berufungssenates zu fällen, wobei auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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