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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.06.2007, RV/0334-S/06

Ein Betrag gilt als zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann

Beachte

AbgÄG 2005: § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 geändert, erstmalige Anwendung siehe § 124 b Z 130

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A B, Adr, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes C, vertreten durch D, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Im Einkommensteuerbescheid 2004, der am erlassen wurde, gewährte das Finanzamt den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Dies mit folgender Begründung:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berückisichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,-- sind.

Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde Berufung erhoben mit folgender Begründung:

Meine Frau EB hat im Jahr 2004 neben ihrer geringfügigen Tätigkeit auch eine Abfertigung in Höhe von € 4.112,50 erhalten. Mit dieser Abfertigung hat sie den Grenzbetrag von € 6.000,-- überschritten.Der Anspruch auf Abfertigung (vgl. Beilage IAF-Service GmbH) war bereits im Jahr 2003 entstanden und hätte richtigerweise auch in diesem Jahr zur Auszahlung kommen müssen. Der damalige Arbeitgeber hat sich aber geweigert den Anspruch anzuerkennen. Erst nach Intervention bei der Arbeiterkammer wurde der Anspruch endgültig mit Bescheid zuerkannt und somit erfolgte die Auszahlung der Abfertigung erst 2004.Folglich ging auch mein Anspruch auf den Alleinverdiener verloren. Dieser wäre nicht verloren gegangen, wenn alles rechtmäßig abgehandelt worden wäre und die Abfertigung im Jahr 2003 geflossen wäre. Nur duch die rechtsunwirkksame Verweigerung der Auszahlung der Abfertigung durch den damaligen Arbeitgeber habe ich den Anspruch auf den Alleinverdiener für 2004 verloren.Daher bitte ich Sie um Rücksichtnahme auf die oben genannten Umstände und um Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2004 und Korrektur des entsprechenden Bescheides vom .

Als Anlage zur Berufung wurde die Ablichtung eines Bescheides (IAF-Service GmbH), aus der ua hervorgeht, dass das Dienstverhältnis der Ehegattin des Bw. vom bis gedauert hat und ein Abfertigungsanspruch gebührt.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass die Einkünfte gemäß § 19 EStG in dem Jahr als bezogen gelten, in dem sie zugeflossen sind, und dass deshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden konnte.

Der Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung seiner Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieser Antrag enthielt folgende Begründung:

Meine Frau EB hat im Jahr 2004 neben ihrer geringfügigen Tätigkeit auch eine Abfertigung in Höhe von € 4.112,50 erhalten. Mit dieser Abfertigung hat sie den Grenzbetrag von € 6.000,-- überschritten.Der Anspruch auf Abfertigung (vgl. Beilage IAF-Service GmbH, im Zusammenhang mit der ersten Berufung) war bereits im Jahr 2003 entstanden und wurde in diesem Jahr richtigerweise auch ausbezahlt. Der damaliger Arbeitgeber hat sich aber geweigert, den Anspruch anzuerkennen und hat das Geld zurückverlangt. Erst nach Intervention bei der Arbeiterkammer wurde der Anspruch endgültig mit Bescheid zuerkannt und somit erfolgte die Auszahlung der Abfertigung erst 2004.Folglich ging auch mein Anspruch auf den Alleinverdiener verloren. Dieser wäre nicht verloren gegangen, wenn alles rechtmäßig abgehandelt worden wäre und die Abfertigung im Jahr 2003 endgültig zugeflossen wäre. Nur durch die rechtsunwirksame Verweigerung der Auszahlung der Abfertigung durch den damaligen Arbeitgeber habe ich den Anspruch auf den Alleinverdiener für 2004 verloren. Daher bitte ich Sie um Rücksichtnahme auf die oben genannten Umstände und um Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2004 und Korrektur des entsprechenden Bescheides vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 19 im Siebten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 1988 regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.

§ 19 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung legt fest:

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. .....

Unbestritten steht fest, dass der Gattin des Bw. Abfertigungszahlungen, deren Anspruch bereits im Jahr 2003 entstanden ist, endgültig erst im Jahr 2004 zugeflossen sind und dass dadurch ihre steuerpflichtigen Einkünfte (unter Berücksichtigung ihrer geringfügigen Einkünfte in diesm Jahr) höher als der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000 waren. Der Zufluss der Abfertigungszahlungen an die Gattin im Jahr 2004 hatte beim Bw. somit den Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages in diesem Jahr zur Folge.

Der Bw. bringt in der Berufung bzw im Vorlageantrag vor, dass bei rechtmäßiger Abhandlung des Verfahrens betreffend die Auszahlung der Abfertigungszahlungen diese im Jahr 2003 zugeflossen wären. Nur, weil der Zufluss verspätet erfolgt sei, sei sein Anspruch auf den Alleinverdienserabsetzbetrag im Jahr 2004 verloren gegangen.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Wie der bereits angeführten Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu entnehmen ist, ist für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen das Zufließen maßgebend.

Was die Frage des Zufließens anbelangt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Betrag zugeflossen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und , sowie , und viele andere).

Wie der Bw. in seiner Berufung bzw in seinem Vorlageantrag dargelegt hat, betraf der Anspruch auf die betreffenden Zahlungen zwar das Jahr 2003, aber erst nachdem der Anspruch endgültig mit Bescheid zuerkannt worden war, erfolgte im Jahr 2004 die Auszahlung an die Gattin. Die Gattin des Bw. konnte daher über die Abfertigungszahlung erst im Jahr 2004 tatsächlich und rechtlich verfügen. Die Abfertiungszahlung gilt daher im Jahr 2004 als zugeflossen.

Der Bescheid des Finanzamtes entspricht somit der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden gesetzlichen Lage.

Der unabhängige Finanzsenat ist an das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Legalitätsprinzip gebunden, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein Ermessen, im Fall des Bw. auf die besonderen Umstände des Bw. Rücksicht zu nehmen, steht ihm nicht zu.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zufluss
verfügen
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-96524