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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.07.2005, RV/0107-G/05

Zurückweisung eines verspätet eingereichten Antrages auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmens

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0107-G/05-RS1
wie RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom stellte die Berufungswerberin (Bw.) - eine in Deutschland ansässige GmbH, welche Handel mit Brennstoffen und ein Transportunternehmen betreibt - den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer für das Jahr 2001. Weiters brachte sie beim Finanzamt Graz-Stadt mit einen Vorsteuererstattungsantrag datiert mit für das Jahr 2002 ein. Beide Anträge wies das Finanzamt mit Bescheid vom zurück mit der Begründung, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, welche unter die Bestimmung dieser Verordnung fielen, binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen seien, in dem der jeweilige Erstattungsanspruch entstanden sei. Mit Schreiben vom erhob die Bw. Einspruch gegen die Zurückweisungsbescheide und führte aus: In unserer globalisierten Welt seien viele Politikfelder nicht mehr auf der Ebene der Nationalstaaten sinnvoll lösbar, sondern müssten aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters von allen Beteiligten einer Lösung im gemeinsamen Interesse zugeführt werden. Deshalb habe man mit Befremden feststellen müssen, dass die Vorsteuer aus den österreichischen Lieferantenrechnungen nicht erstattet worden sei. Auch in den Jahren vorher seien zum entsprechenden Zeitpunkt die Anträge erstellt worden und habe man die Vorsteuer erhalten. In allen Politik- und Wirtschaftsbereichen sei ein Europa, das mit einheitlicher Stimme auftrete, überhaupt erst Voraussetzung, dass das europäische Anliegen Gehör finde, warum koche Österreich sein eigenes Süppchen?

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab und führte unter Hinweis auf die bereits im Zurückweisungsbescheid angeführte Rechtslage ergänzend aus, dass aus der Aktenlage zu ersehen sei, dass die Anträge jedenfalls nach der in der Verordnung normierten Frist beim Finanzamt eingegangen seien. Die im Fall der Bw. bereits abgelaufene Frist beruhe im Übrigen auf Artikel 8 der 8. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EG, welche durch die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 ins österreichische Recht umgesetzt worden sei. In allen Mitgliedstaaten der EU sei diese 8. Richtlinie verpflichtend umzusetzen gewesen. Demgemäß hätten sämtliche Mitgliedstaaten der EU die Erstattungsfrist in Umsetzung der Richtlinie mit 30. Juni des Folgejahres terminisiert. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer bestehe keine Möglichkeit einer Kulanz hinsichtlich der Fristversäumnis, zumal von der 8.Richtlinie kein Ermessensspielraum für deren Umsetzung eingeräumt worden sei.

Im Schreiben vom , welches vom Finanzamt als Vorlageantrag betreffend die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat gewertet wurde, führte die Bw. aus, dass sie sich mit der Begründung, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU die Erstattungsfrist mit 30. Juni des Folgejahres terminisiert sei, nicht einverstanden erkläre. Das Unternehmen der Bw. unterhalte auch mit Firmen in Frankreich, Belgien und Luxemburg Geschäftsbeziehungen, so dass auch hier Vorsteuer anfalle. In Frankreich könne die Bw. ihre Belege aus dem Jahr 2003 bis spätestens Februar 2005 einreichen. (Zum Beweis dafür legte die Bw. ein entsprechendes Schreiben der Firma V. vor). Es werde daher gebeten, nochmals zu überprüfen, ob es in Österreich nicht auch möglich sei, diese Frist großzügiger zu handhaben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (im Folgenden: Verordnung) sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch ). Das Vorsteuererstattungsverfahren ist im Wesentlichen dann anzuwenden, wenn der ausländische Unternehmer in Österreich keine Umsätze hat.

Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur Einbringung des Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 2001 gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung am 30. Juni des Folgejahres, bzw. da dies ein Sonntag war, unter Anwendung des § 108 BAO am . Nach der Aktenlage ist der mit datierte berufungsgegenständliche Antrag am beim Finanzamt eingegangen. Der Antrag vom für das Jahr 2002 langte am beim Finanzamt ein, also ebenfalls nach dem 30. Juni des Folgejahres.

Die objektive Tatsache des verspäteten Einlangens der Anträge steht im vorliegenden Fall außer Streit und bedingt eine Zurückweisung. Nach dem Verordnungstext wird keinerlei Fristüberschreitung toleriert und enthält die Verordnung hinsichtlich dieser Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist auch um nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sieht keine Möglichkeit zur Verlängerung der in ihrem § 3 Abs. 1 genannten Frist vor ().

Die von der Bw. angesprochene, ihrer Erfahrung nach großzügigere Handhabung der Fallfrist in anderen Mitgliedstaaten kann und muss hier nicht verifiziert werden, da selbst eine abweichende Gesetzeslage in anderen Mitgliedstaaten auf die eindeutige österreichische Gesetzeslage keine Auswirkungen hätte. § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [vgl. Haunold / Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung verlängert werden könnte (vgl. ), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde.

Was den Einwand der Bw. anlangt, in den Vorjahren sei die Vorsteuer jeweils gewährt worden, ist auszuführen, dass in den Vorjahren seitens der Bw. Umsätze in Österreich erzielt und auch erklärt worden sind. Es kam hier daher das Veranlagungsverfahren zur Anwendung, dass die strenge Fallfrist des Vorsteuererstattungsverfahrens nicht kennt. Möglicherweise erklärt dies auch die von der Bw. behauptete Nichtanwendung der Fallfrist in z.B. Frankreich. Hatte er auch dort Umsätze zu versteuern, so war die nach der 8. Richtlinie vorgesehene Fallfrist nicht anzuwenden.

Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht zuletzt auch wegen des Gebotes der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
verspätete Einreichung des Vorsteuererstattungsantrages
Zurückweisung wegen Verspätung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at