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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.06.2006, RV/0964-L/04

Pauschale für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 gab der Berufungswerber bekannt, dass er für sein am geborenes Kind den Pauschalbetrag vor auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) für die Monate September bis Dezember 2003 in Anspruch nehmen wolle. Der Ausbildungsort liege in A.

Diesem Begehren folgte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003 datiert vom nicht und begründete dies damit, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Ausbildungsmöglichkeit sei im Fall des Berufungswerbers gegeben. Darüber hinaus könnten die beantragten Aufwendungen für die Schulausbildung des Kindes auch deshalb nicht anerkannt werden, weil die reine Fahrzeit zwischen dem Wohn- und dem Ausbildungsort unterhalb einer Stunde liege und daher die tägliche Heimfahrt zumutbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unbegründete Berufung vom , in welcher eine nachfolgende genauere Begründung des Berufungsbegehrens angekündigt wird.

Im Schreiben vom (datiert vom ) ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen und erklärte, dass seine Tochter B das Gymnasium und Oberstufenrealgymanasium C in D besuche. Die Fahrzeit der Tochter des Berufungswerbers betrage vom Wohnort zum Schulort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im günstigsten Fall 1,01 Stunden; in umgekehrter Richtung 1,13 Stunden. Damit habe er nachgewiesen, dass die Fahrzeit, wie in der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen BGBl. Nr. 624/1995 gefordert, länger als eine Stunde dauere und wären die beantragten Aufwendungen für die auswärtige Schulausbildung der Tochter des Berufungswerbers als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Im Einzugsgebiet des Wohnortes gebe es keine gleichzustellende Ausbildungsmöglichkeit, da es sich bei der von der Tochter des Berufungswerbers besuchten Schule um ein Privatgymnasium und eine reine Mädchenschule handle, in welcher die Schülerinnen mit besonderer Sorgfalt ausgewählt und ausgebildet würden. Im Fall der Ablehnung seines Berufungsbegehrens bestehe er auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.

Auf den Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom , dass zwar auch nach Ansicht des Referenten die Fahrzeit vom Wohnort der Tochter des Berufungswerbers zum Ausbildungsort etwa 1 Stunde 15 Minuten betrage, aber in der Stadt F , die vom Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 50 Minuten zu erreichen sei, mehr als zehn Gymnasien mit Öffentlichkeitsrecht, davon mehrere Privatschulen, existieren würden, erläuterte der Berufungswerber im Schreiben datiert vom eingelangt am , dass es sich bei dem von seiner Tochter besuchten Gymnasium um ein sehr christlich-katholisch orientiertes handle, in welchem auf die religiöse Ausbildung der Mädchen sehr viel Wert gelegt werde. Es werde dort besonderes Augenmerk auf jede einzelne Schülerin gelegt und diese individuell nach ihrem Leistungsvermögen gefördert. Die Erfahrungen des Berufungswerbers mit diesem Gymnasium seien bisher hervorragend und sei auch der Kontakt zwischen Klassenvorstand, Lehrpersonal und Eltern nicht zu überbieten. Nach Auskunft der Klassenvorständin lägen die schulischen Leistungen der Tochter des Berufungswerbers über dem Durchschnitt und sei sie allgemein eine sehr gute Schülerin mit Vorbildwirkung. Aus all diesen Gründen sehe der Berufungswerber das Gymnasium C als die geeignetste vom Wohnort nächstgelegene Ausbildungsmöglichkeit für seine Tochter an und sei ein Schulwechsel aus diesen Gründen unter keinen Umständen zumutbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einigkeit besteht zwischen den Parteien über den zu beurteilenden Sachverhalt, welcher den oben vom der Berufungswerber in der Berufung beschriebenen Umständen entspricht.

In der Literatur und Judikatur wird als unstrittig beurteilt, dass die Kosten der Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich als Unterhaltsverpflichtung in ihrer Gesamtheit als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) angesehen werden, da diese dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 140 Abs. 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) zwangsläufig erwachsen, durch den Abfluss dieser Geldbeträge beziehungsweise Naturalleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend der zivilrechtlichen Judikatur wesentlich gemindert wird und im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen, welche keine Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese Ausgaben außergewöhnlich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band II, 7. Lieferung RZ 62 zu § 34 und die dort zitiert Judikatur).

Allerdings sind diese Ausgaben gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 "durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm gemeinsam im Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge hat" und kommt dafür keine weitere Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur bestätigten Verfassungskonformität dieser Regelung siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1285/00 - 8).

Für die Tochter des Berufungswerbers wurde im Jahr 2003 sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag bezogen, wodurch allfällige außergewöhnliche Belastungen des Berufungswerbers im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 und damit auch die Kosten für die Unterhaltsaufwendungen gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 abgegolten worden sind.

Ob ein gegenüber seinen Kindern zum Unterhalt Verpflichteter für die den Fähigkeiten seiner Kinder entsprechende Ausbildung nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mehr ausgibt oder höheren persönlichen Einsatz in der Betreuung seiner Kinder zeigt, als dies beim Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist, also etwa den Besuch einer Privatschule finanziert, hat auf die Einordnung unter § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 und auch § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 keinen Einfluss (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungskonformität der "Familienbesteuerung" wie oben und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ausgenommen von der "Abpauschalierung" des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988. Diese gelten dann als außergewöhnliche Belastung, "wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt".

Es ist daher als erstes zu untersuchen, ob im Einzugsbereich des Wohnortes keine dem von der Tochter des Berufungswerbers besuchten Gymnasium C "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" besteht.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt, dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 449/2001 legt Folgendes fest: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar."

§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz legt fest, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen hat, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist und führt weiter aus: "Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.".

In der Zusammenschau der bis jetzt aufgezählten Normen ergibt sich, dass auch dann, in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. 605/1993) die Hin- und Rückfahrt zum Studienort (im Fall des Berufungswerbers F) zum Wohnort als zeitlich noch zumutbar bezeichnet wird, der Studienort als nicht im Einzugsbereich gelegen im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen ist, sofern die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde beträgt.

Geht man davon aus, dass die oben genannten Verordnungen, den gesetzlichen Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" definieren und dass Verordnungen im Verhältnis zu Gesetzen dem Prinzip der deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie, dass die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich nicht anders definieren als das Gesetz selbst.

Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2001 vom wonach, wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt.

Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 pauschal abgegolten werden soll, findet seine Erklärung darin, dass damit die Wege in der Wohn- und Studiengemeinde unberücksichtigt bleiben sollen, egal ob diese in einer oder in zwei Gemeinden liegen. Besonders anschaulich wird dies, wenn man bedenkt, dass auch in der Gemeinde Wien, wo die Entfernung zwischen Wohnung und Lehrsaal theoretisch 30 Kilometer (oder mehr je nach Straßenverlauf) sein könnte, keinesfalls der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Würde man jedoch den Gesetzesbegriff "Wohnort", als jenen Platz verstehen wollen, an welchem sich die Wohnung befindet, wäre jedes Verlassen dieser Wohnung zum Zweck der Ausbildung schon ausreichend, um einen Anspruch auf eine pauschalierten Ersatz der dadurch entstehenden Kosten zu begründen. Wenn man den oben beschriebenen Ausnahmecharakter des § 34 Abs. 8 EStG 1988 bedenkt, scheint eine solche Interpretation der Absicht des Gesetzgebers und auch dem Wortsinn im Regelungszusammenhang zuwiderzulaufen.

Zusammengefasst und auf den Fall des Berufungswerbers angewendet ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass jede dem Gymnasium C in D entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, deren Gemeinde in einer Fahrtzeit von der Wohngemeinde E des Berufungswerbers und seiner Tochter mit den günstigsten öffentlichen Verkehrsmitteln unter einer Stunde erreicht werden kann, das erfolgreiche Geltendmachen des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 ausschließt.

Die Fahrtzeit zwischen der Wohngemeinde des Berufungswerbers und seiner Tochter und beträgt nach dem richtigen Vorbringen des Berufungswerberin durchschnittlich etwa 1 Stunde und 15 Minuten.

Unter Anwendung der oben erläuterten Rechtslage würde dies bedeuten, dass für die Tochter des Berufungswerbers die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort zeitlich nicht zumutbar gewesen und daher der konkrete Ausbildungsort nicht als im Einzugsbereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelegen anzusehen wäre.

Allerdings existieren in der Stadt F, die von E aus in 50 Minuten mit öffentlichen Verkehrmitteln zu erreichen ist, mehr als zehn Gymnasien mit Öffentlichkeitsrecht wovon mehrere Privatschulen sind.

Der zivilrechtliche Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, dass je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildungs- beziehungsweise Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird (zum Beispiel der Besuch einer auswärtigen Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im Einzugsbereich befindet; ).

Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ().

Weiter führt nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung in moralisch lobenswerter Weise weitere Kosten auf sich nehmen (). Allerdings ist zu beachten, dass den Eltern und dem Kind bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt und das Berufsziel nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen ist, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufes erfüllt (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 61 f).

Die zivilrechtliche Judikatur geht davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte dann, wenn in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung stehen, bei gleichwertigen Alternativen grundsätzlich die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben wird. Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten (beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule, können Aufwendungen für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt werden ().

Auszugehen ist davon, dass in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund vorliegt, Ausbildungen an privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtungen unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 Kosten für eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist (, betreffend Auslandsstudium).

Inwieweit zwei Ausbildungsgänge ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage ().

Nun ergibt sich aus den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Tochter des Berufungswerbers Gymnasien nicht nur in A , sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes - in F zur Verfügung steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum EStG 1988 betreffend die Ausbildung an Universitäten ausgesprochen, dass es für die Vergleichbarkeit der Art nach auf die "Kernbereiche" des Studiums ankomme (): So entspricht das Studium der "Angewandten Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Klagenfurt - im Jahr 1995 - bei einer Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne bei weitgehend gleichen "Kernfächern" jenem der "Betriebswirtschaftslehre" an der Karl-Franzens-Universität Graz; Unterschiede müssten den "Kernbereich" des Studiums betreffen.

Dieser Judikatur ist auch der Unabhängige Finanzsenat gefolgt: Das Studium "Architektur" an der Kunstuniversität Linz ist trotz einzelner Unterschiede mit jenem an der Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig (UFS Linz, , RV/2109-L/02), das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen im Kernbereich mit jenem an der Universität Graz (UFS Graz, Senat 2, , RV/0595-G/02).

Es ist jedoch bei der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in diesem Zusammenhang nicht der gleiche Maßstab wie an die Ausbildung von Erwachsenen zu setzen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unterscheidet in ihrem § 2 Abs. 3 zwischen Lehrlingen und Schülern einerseits und Studenten andererseits. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit § 34 Abs. 8 EStG 1988 eine Differenzierung zwischen Schülern und Studenten für geboten erachtet ().

Während es bei gereiften Menschen möglicherweise hinreichen kann, eine Vergleichbarkeit von Studien allein an Hand der "Kernfächer" dieser Studien zu beurteilen und andere Faktoren hintanzustellen, würde bei Kindern und Jugendlichen eine derartige Betrachtungsweise zu kurz greifen. Hier kann es nicht allein auf den "Lehrstoff" ankommen, hier kommt auch der Vermittlung dieses "Lehrstoffes" und der pädagogischen Schwerpunktsetzung entscheidende Bedeutung zu. So enthält auch § 2 SchOG (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) Zielvorgaben für österreichischen Schulen, die nicht generell jenen der österreichischen Universitäten gleichen.

Die Verwaltungspraxis hat eine Vergleichbarkeit schulischer Ausbildungen ihrer Art nach etwa in folgenden Fällen verneint (siehe Wanke, Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, Anm. 45 f.):

- bei einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium verglichen mit einem Gymnasium oder Realgymnasium (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat IX, , 6/4-87/40XX/07)

- beim Werkschulheim Felbertal verglichen mit anderen Schulen (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, , 6/4-91/40XX/07)

- beim Bundesoberstufenrealgymnasium an der Theresianischen Militärakademie verglichen mit einem anderen BORG (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 92/433X/07).

Bejaht wurde die Vergleichbarkeit hingegen (siehe Wanke, a.a.O, Anm. 45 f.):

- bei zwei Gymnasien, die sich nur durch einen Freigegenstand unterscheiden (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat X, , 6/4-91/40xx/07.

Hier wurde auf den Typenkatalog des SchOG abgestellt: Vergleichbar sind die im SchOG genannten Schulformen mit denselben Schulformen, nicht aber mit ähnlichen Schulformen, wobei zusätzlich noch auf laufbahnbezogene Besonderheiten (Theresianische Militärakademie) Bedacht zu nehmen ist.

Die Auslegung abgabenrechtlicher Normen betreffend die Berufsausbildung an Hand der Bestimmungen des SchOG wurde übrigens auch bislang vom Verwaltungsgerichtshof () und vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS F, Senat 2, , RV/0269-S/02; UFS Wien, Senat 17, , RV/2654-W/02; UFS Wien, Senat 9, , RV/1430-W/04) vorgenommen.

Besucht die Tochter des Berufungswerbers daher anstelle eines öffentlichen, im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Gymnasiums ein privates Gymnasium, das zur Führung dieser gesetzlichen Schulartbezeichnung unter anderem deshalb berechtigt ist, weil "die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden" (§ 11 Abs. 2 lit. a PrivatschulG [Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962]), ist eine "entsprechende" Ausbildungsstätte im Nahebereich gegeben und steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu.

Die Unterschiede des von der Tochter des Berufungswerbers besuchten Gymnasiums von den anderen in F angebotenen Gymnasien mit Öffentlichkeitsrecht sind weder hinsichtlich des Lehrplanes noch hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung so groß, dass nicht mehr von einer "entsprechenden" Ausbildung gesprochen werden kann. Der Stunden- und Ausbildungsplan entsprecht dem Durchschnitt der öffentlichen Schulen. Anderes hat auch der Berufungswerber nicht vorgebracht.

Es verständlich, dass der Berufungswerber für seine Tochter auch in religiöser Hinsicht das Beste will und daher sowohl bei der schulischen Ausbildung als auch bei der Nachmittagsbetreuung eine Schule gewählt haben, die seinen Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Berufungswerbers, eine derartige Schulwahl zu treffen. Nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene Ausbildungseinrichtungen im Einzugsbereich der Wohngemeinde zur Verfügung stehen. Der Besuch eines anderen, vom Wohnort leichter erreichbaren Gymnasiums, war, wie gezeigt durchaus zumutbar und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnlich
Belastung
Pauschale
auswärtig
Berufsausbildung
Einzugsbereich
Wohnort
Pauschbetrag
gleichwertig
vergleichbar
Schule
Gymnasium

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at