Werbungskosten einer Sportlehrerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2008 im Beisein der Schriftführerin TG nach der am in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2008 | |
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Werbungskosten | 1.470,36 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 43.371,32 €
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Einkommen | 42.892,29 €
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Einkommensteuer | 13.631,38 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | -14.397,55 €
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Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Datum übermittelte die Berufungswerberin (AHS-Lehrerin für Geschichte/Sozialkunde und Politische Bildung und Sportkunde als Maturafächer) ihre Einkommensteuererklärung für 2008 auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt. Darin beantragte sie die Berücksichtigung folgender Aufwendungen: Arbeitsmittel (KZ 719): € 120,00 Fachliteratur (KZ 720): € 549,65 Aus-/Fortbildung (KZ 722): € 1.769,06 Gesamtsumme Werbungskosten: € 2.465,71
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 erklärungsgemäß festgesetzt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes, wurde die Berufungswerberin ersucht, sämtliche Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.
Mit Eingabe vom wurde folgende Aufstellung übermittelt: Fortbildungsveranstaltungen 2008 für Unterrichtstätigkeit am BG/BRG R:
- Trimmfit Hessenplatz Linz Gymnastikausbildung: Kursgebühr: € 100,00 Fahrtkosten: 105km á € 0,42 (10x): € 464,10 Taggelder (5h * 10): € 110,00 GESAMT: € 674,10
- Wirbelsäulenschule - Sport (Orthopädisches Spital Wien): Kursgebühr: € 279,00 Fahrtkosten: 460km á € 0,42: € 193,20 3 Tagsätze á € 26,40: € 79,20 GESAMT: € 551,10
- Akupressur (für Maturafach Sportkunde): Kursgebühr: € 400,00 Fahrtkosten: 218km á € 0,42: € 91,56 3 Tagsätze á € 26,40: € 79,00 GESAMT: € 570,56
GESAMTSUMME FORTBILDUNG: € 1.796,06
- Bücher für Geschichts- und Sportunterricht: GESAMT: € 409,30
- Zeitschriften-Abonnements (Geschichte): GESAMT: € 142,35
- Akupunkturfigur: GESAMT: € 120,00
Nach Bescheidaufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom neu festgesetzt. Die Werbungskosten wurden nunmehr lediglich mit einem Betrag von € 1.104,74 berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Aufwendungen (Kursgebühr, Taggeld, Kilometergeld) für die Gymnastikfortbildung (Trimmfit) und die Wirbelsäulenschule (Wien) nicht als Werbungskosten anerkannt hätten werden können, da diese Ausgaben in den Vorjahren bei der Nebentätigkeit der Volkshochschule als Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Da 2008 kein Werkvertrag bei der Volkshochschule vorhanden gewesen sei, würden diese Ausgaben keine Werbungskosten gem. § 16 EStG 11988 darstellen und hätten daher nicht anerkannt werden können. Die Ausgaben betreffend Akupressur hätten ebenfalls nicht anerkannt werden können, da solche Ausbildungen/Fortbildungen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gem. § 20 EStG 1988 (Kosten der privaten Lebensführung) zählen würden.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom eingereicht. 1.) Gymnastikfortbildung im Trimmfit: 2008 hätte sehr wohl ein Werkvertrag gem. § 109 zwischen der Berufungswerberin und der VHS R bestanden. In der Zeit vom bis sei sie als freie Dienstnehmerin bei der VHS R gemeldet gewesen. Das Honorar für den Gymnastikkurs sei bereits im Dezember 2007 zur Auszahlung gebracht worden. 2.) Wirbelsäulenschule Wien: Haltungsturnen werde seit vielen Jahren am BG/BRG R als unverbindliche Übung für Schülerinnen und Schüler mit Haltungsdefiziten (Dr. B würde in seiner Funktion als Schularzt die Untersuchungen durchführen) angeboten. Die Fortbildung in Wien würde für die Berufungswerberin eine berufliche Notwendigkeit darstellen. Das Pädagogische Institut in Linz würde derlei Fortbildung nicht anbieten. Seit dem Schuljahr 2005/06 würde die Berufungswerberin am BG/BRG R das Wahlpflichtfach "Sportkunde" unterrichten, das seit zwei Jahren ein eigenständiges Maturafach darstelle. Der Lehrplan würde ebenfalls die Thematik "Wirbelsäule" und "Haltungsturnen" vorsehen - ein weiterer Grund diese Fortbildung zu absolvieren. 3.) Akupunktur/Akupressur: Der Lehrplan für das Fach "Sportkunde" würde auch Themen wie Akupunktur und Akupressur beinhalten. Die Fortbildungsveranstaltung in G über Akupunktur sei für die Berufungswerberin daher beruflich notwendig gewesen. Ebenso notwendig sei die Anschaffung einer Akupunkturfigur gewesen, um den Schülern den Unterricht besser demonstrieren zu können. 4.) Bücher: Die angeführten Anatomie-Fachbücher seien für die Unterrichtsvorbereitung im Maturagegenstand "Sportkunde" von größter Wichtigkeit und Notwendigkeit. Sämtliche Titel über "Mentales Training" und "Entspannung nach Jacobsen" seien ebenfalls notwendige Unterlagen zur Vorbereitung laut Lehrplan.
- Beilage VHS R (Kurs Spezielle Gymnastik): "Frau Berufungswerberin war in der Zeit vom bis als freie Dienstnehmerin bei der VHS R gemeldet. Das Honorar für den o.a. Kurs wurde im Dez. 2007 zur Auszahlung gebracht."
- Beilage Bestätigung Dir. des BG/BRG R:"Die Direktion bestätigt ihnen, dass sie seit dem Schuljahr 2005/06 den Wahlpflichtgegenstand Theorie in Sport und Bewegungskultur am BG/BRG R unterrichten.Dieser Wahlpflichtgegenstand ist seit zwei Jahren als eigenes Prüfungsfach maturafähig."
- Lehrplan 8. Klasse (in der 8. Klasse ist der Wahlpflichtgegenstand beim Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde zugeordnet): Trainingslehre: Motorische Grundeigenschaften Training und Periodisierung Grundlagen des Trainings Kontrolle und Evaluation des Trainings Durchführung und Analyse von Sporttests Pulsverhalten Kinder und Jugendtraining Doping und sportliche Leistungsfähigkeit Energiestoffwechsel Sportmedizin: Ernährung und Sport Rauchen und Alkohol Aufbau und Funktion des menschlichen Bewegungsapparates Sportunfälle, Sportverletzungen, Sportschäden Prävention und Sporttherapie Die Rückenschule Grundkenntnisse der Ersten Hilfe und Hygiene
- Lehrplan 7. Klasse (in der 7. Klasse ist der Wahlpflichtgegenstand dem Pflichtgegenstand Philosophie und Psychologie zugeordnet): Sportunfälle und psychologisches Aufbautraining Entspannungstechniken Akupunktur und Akupressur Die Feldenkrais-Methode Sauna und Sportmassage Reflexzonentherapie Angst und Sport Aggression und Sport Vorbildfunktion von Spitzensportlern auf die Jugend Soziale Strukturen und Kommunikation durch Sport Sinn und Grenzen des Sports Motivationale und affektive Aspekte des Erlebens und Verhaltens im Sport Gesellschaftliche Bedeutung von Spitzen-, Breiten- und Schulsport Sport und Medien Stellenwert des Frauensports Auswirkungen des Sporttourismus auf gesellschaftliche Strukturen einzelner Regionen
- Beilage der Ausbildungsordnung "Gehirnintegrations - Kinesiologie Ausbildung": "Diese Ausbildung ist besonders geeignet > Als Zusatzausbildung für in Heilberufen Tätigen (Krankenschwestern, Krankenpflegern, Masseure/innen, Physiotherapeuten/innen, Gesundheitstrainer/innen und Therapeuten/innen jeder Art, ...)' > Als Zusatzausbildung für pädagogische Berufe > Um als selbständiger/e Kinesiologe/in arbeiten zu können"
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes, wurde die Berufungswerberin um weitere Angaben ersucht:
1) Gymnastikfortbildung im Trimmfit: Die beantragten Aufwendungen in Höhe von € 674,10 seien - entgegen der Bescheidbegründung - irrtümlich im angefochtenen Bescheid doch als Werbungskosten berücksichtigt worden. Da für 2007 ebenfalls Werbungskosten "Trimmfit" (10x Gymnastikfortbildung in Linz) beantragt und auch gewährt worden seien, werde ersucht, zum Beweis, dass diese Aufwendungen nicht doppelt erfasst worden seien, die jeweiligen Kurstage 2007 und 208 und die Anwesenheit mittels Bestätigung durch die Firma Trimmfit nachzuweisen.
2) Fortbildung Akupressur: a) Dieses Seminar hätte von 3. März bis in G stattgefunden. Da dieser Zeitraum in die "normale" Schulzeit falle, werde ersucht, bekannt zu geben, ob für diese drei Tage Urlaub genommen, oder ob für diese Fortbildung eine Dienstfreistellung gewährt worden sei (Bestätigung durch Dienstgeber). b) Vorlage des Seminarprogrammes in G c) Seien Nächtigungskosten für diesen Kurs angefallen (in den Kurskosten enthalten)? d) Angabe der genauen Abfahrts- und Ankunftszeiten. e) Ersätze seitens des Dienstgebers (steuerfreie Bezüge von € 212,95 auf dem Lohnzettel vermerkt)?
3) Fortbildung Wirbelsäulenschule: Es werde ersucht, die Fragen 2c bis 2e auch für diese Fortbildungsmaßnahme zu beantworten.
Antworten der Berufungswerberin:
> Die steuerfreien Bezüge lt. Lohnzettel würden steuerfreie Reisegebühren zu Fortbildungszwecken (GSP) und Schulveranstaltungen betreffen.
> Wirbelsäulenschule-Sport: Bei der Fortbildungsveranstaltung Wirbelsäulenschule sei privat genächtigt worden. - Zertifikat: "Frau Berufungswerberin hat am Seminar Wirbelsäulenschule "Sport" vom 5. bis im Orthopädischen Spital Wien Speising teilgenommen." - Programm Wirbelsäulenschule Sport: Freitag: 13:00 bis 19:00 Uhr: Allgemeines zum Thema Sport; Sportberatung aus orthopädischer Sicht, Schmerzursachen; Bandagen; Training Samstag: 9:00 bis 19:00 Uhr: Training mit mft; Ernährung beim Sportler; Nordic Walking, Praxis und Theorie; Doping; Trainingstherapie Sonntag: 9:00 bis 16:00 Uhr: Sport bei orthopädischen Operationen; Sportschuhe/Bekleidung; Training; Tennis-Problemkind oder durchaus sinnvolle Sportart.
> Akupunktur/Akupressur: - In G hätte die Berufungswerberin nicht genächtigt. - Bescheid Landesschulrat: Sonderurlaub 3. März bis
- Bestätigung über den Besuch der Fortbildung Akupressur: "Es wird hiermit bestätigt, dass Frau Berufungsweberin in der Zeit vom 3.- den Kurs Advanced Acupressure (fortgeschrittener Kurs für den Einsatz von Akupressurpunkten) bei Dr. K besucht hat." Kosten: € 395,00 Kurszeiten jeweils von 9:00 bis 12:30 und 14:00 bis 17:30
> Teilnahmebestätigung Trimm Fit: "Es wird bestätigt, dass Frau Berufungswerberin bei uns im Fitnessstudio im Jahre 2007 und 2008 an folgenden Aerobic-Programmen teilgenommen hat: - Donnerstag: Step up 17:30-18:25 - Donnerstag Funk and Dance 18:30-19:25 - Jeweils 10 Donnerstage 2007 und 10 Donnerstage 2008"
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde seitens des vorlegenden Finanzamtes beantragt, die bisher irrtümlich gegen die Begründung anerkannten Aufwendungen für "Trimmfit" zu streichen.
In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungsweberin ersucht, weitere Angaben nachzureichen: 1.) Trimm Fit: Hätte es sich beim Besuch im Trimm Fit um allgemein zugängliche Angebote gehandelt (Step Up; Funk&Dance; 3600sec Workout)? Wenn nein, wer seien die Teilnehmer dieser Kurse gewesen (zumindest Angabe der Berufe)? Würde es hierzu auch detaillierte Kursbeschreibungen geben? Es werde um Übermittlung dieser Unterlagen ersucht. 2.) Wirbelsäulenschule: Wer seien die Teilnehmer dieses Kurses gewesen (zumindest Angabe deren beruflicher Tätigkeiten)? Haltungsturnen als unverbindliche Übung: Wann und in welchem Ausmaß werde bzw. sei diese Übung angeboten worden? Übermittlung eines Stundenplanes aus dem dies ersichtlich sei. Seien diese Stunden zusätzlich zur Lehrverpflichtung abgehalten worden? Hätte es diesbezüglich eine gesonderte Entlohnung bzw. sonstige Vergütung gegeben (Zeitgutschrift, ...)? 3. Advanced Acupressure: Es werde um Vorlage detaillierter Seminarinhalte ersucht (Lehrplan, Programm, ...). Wer seien die Teilnehmer gewesen (berufliche Tätigkeiten)? Es werde um Übermittlung des Ansuchens auf Sonderurlaub an den Landesschulrat ersucht. 4.) Literatur: Hier sei eine klare Zuordnung zum beruflichen bzw. privaten Bereich relativ schwierig. Lt. ständiger Rechtsprechung sei eine private Zuordnung dann geboten, wenn eine private Interessensmöglichkeit vorliegen könnte. Es sei beabsichtigt der Vorgangsweise des Finanzamtes zu folgen; ansonsten sollen Inhaltsangaben sowie Kurzbeschreibungen sämtlicher beantragten Bücher und Zeitschriften vorgelegt werden. 5. Allgemeines: Es werde weiters um Vorlage der Unterrichtspläne ersucht, aus denen ersichtlich sei, welche Gegenstände in welcher Klasse wann unterrichtet worden seien.
Nach telefonischer Verlängerung der Eingabefrist wurden mit Eingabe vom folgende Angaben nachgereicht:
1. Trimm Fit: Beim Trimm Fit würde es sich natürlich um allgemein zugängliche Angebote handeln. Da die Berufungswerberin dieses Studio aber schon seit Anfang der neunziger Jahre besuchen würde, hätte sich eine Fortgeschrittenengruppe ("Funk und Dance" und "Dance Aerobic") unter der Leitung der 12-fachen Staatsmeisterin Gerti Haas-Ramsauer entwickelt, die von Gymnastik-Trainern und Sportlehrerinnen besucht werde. Frau Haas-Ramsauer sei zeitweise auch in der Lehrer-Fortbildung am Pädagogischen Institut Linz engagiert. Sie sei eine der besten Trainerinnen in dieser Branche. Für eine Sportlehrerin sei es sehr wichtig, über aktuelle Trends im Tanzbereich Kenntnisse und Können im Sportunterricht aufweisen zu können. Detaillierte Kursbeschreibung: trimm-fit.at
2. Wirbelsäulenschule: Bei den Teilnehmern des Wirbelsäulenkurses würde es sich um Ärzte, Trainer, Therapeuten und Sportlehrer handeln. Der Kurs sei unter anderem von Dr. M (Orthopäde in R) in Wien im Orthopädischen Krankenhaus in Speising abgehalten worden. Haltungsturnen werde am BRG/BG R seit ca. 10 Jahren als unverbindliche Übung (einstündig) angeboten. Diese Stunde sei in die Lehrverpflichtung als eine Mehrdienstleistung eingerechnet worden.
3. Advanced Acupressure: Die Berufungswerberin hätte diesen Kurs im Rahmen ihrer Kinesiologie-Ausbildung bei H und Dr. K absolviert. Akupressur und Akupunktur seien Themen im Lehrplan des Wahlpflichtfaches "Theorie in Sport und Bewegungskultur" und seien bei der mündlichen Matura auch schon als Spezialgebiet gewählt worden. Weiters werde diese Ausbildung im Rahmen des Projektes "Lernen lernen" für die 1. Klasse des BRG/BG R angeboten. Bei diesem zweitägigen Projekt würde die Berufungswerberin "Brain Gym" unterrichten. H, bei der die Berufungswerberin ihre Kinesiologie-Ausbildung absolviert hätte, sei auch in der Lehrerfortbildung tätig. Für diese Ausbildung hätte sie vom Landesschulrat einen Sonderurlaub erhalten. Details: http://www.leap-gehirnintegration.com/
4. Literatur: Das Literaturverzeichnis würde dem Finanzamt bereits seit 2008 vorliegen. Inhaltsangaben und Kurzbeschreibungen würden wie in jedem anderen Buch auch von jedermann entnommen werden können. Die geforderten Inhaltsangaben und Kurzbeschreibungen würden die Ressourcen der Berufungswerberin bei weitem überschreiten - auch in Anbetracht der Unverhältnismäßigkeit im gegenständlichen Fall.
Schreiben des Arbeitgebers der Berufungswerbers (Direktor BRG/BG R): "Sehr geehrte Frau Berufungswerberin!Sie haben in den letzten beiden Jahren zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen absolviert, die außerhalb der Pädagogischen Hochschulen angeboten wurden und die sie privat finanziert haben. Die Ergebnisse dieser Fortbildungsveranstaltungen haben ihren Unterricht wesentlich bereichert und ich bedanke mich recht herzlich für ihr Engagement. Bezug nehmend auf das von ihnen vorgelegte Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom teile ich zu den nachstehend angeführten Punkten mit:zu Punkt 2.)Die unverbindliche Übung "Haltungsturnen wird am BG/BRG R seit vielen Jahren in den ersten Klassen im Ausmaß von 1 Wochenstunde angeboten. Dabei wurden in den letzten Jahren die Schülerinnen und Schüler in einem Kurs zusammengefasst. Diese Stunde wird im Regelfall als Mehrdienstleistung abgegolten. Die angeforderten Stundenpläne der betreffenden Jahre liegen diesem Schreiben bei. zu Punkt 3.)Das vom Unabhängigen Finanzsenat angeforderte Ansuchen auf Sonderurlaub kann von der Schule nicht beigebracht werden, weil es an den Landesschulrat für Oberösterreich weitergeleitet wurde. zu Punkt 5.)Die angeforderten Unterrichtspläne (2008/09 und 2009/10) liegen diesem Schreiben bei."
Mit Datum wurden diese Daten dem zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Datum gab dieser bekannt, dass der Bereich "Trimm-Fit" seines Erachtens jedenfalls nicht zu berücksichtigen sei. Die "Wirbelsäulenschule" würde vor allem auch wegen des Teilnehmerkreises (Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen) keine berufsspezifische Fortbildung darstellen.
In einem weiteren Schreiben vom seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin um weitere Angaben ersucht: 1.) Im Stundenplan 2009/10 sei Haltungsturnen nicht mehr angeführt worden. Sei dieser Bereich auch im heurigen Schuljahr nicht mehr dabei bzw. wie werde dies in der Zukunft ausgestaltet sein. 2.) Wo befinde sich die Akupunkturfigur? Würde diese in der Schule aufbewahrt werden?
Mit Eingabe vom gab die Berufungswerberin hierauf bekannt, dass Haltungsturnen zum fixen Bestandteil des Stundenplanes vom BRG gehören würde. 2009/10 sei es aus stundenplantechnischen Gründen von einer Kollegin unterrichtet worden. Im laufenden Schuljahr würde es wieder von der Berufungswerberin unterrichtet werden. Die Akupunkturfigur sei von der Berufungswerberin bezahlt worden und sei auch in ihrem Besitz. Bei Bedarf würde sie diese im Unterricht verwenden.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wies die Berufungswerberin nochmals verstärkt auf die unmittelbare Berufsbezogenheit der streitgegenständlichen Punkte hin. Wie aus dem Lehrbuch ("Know-How - Ausgewählte Materialien und Übungen zu Sportkunde") zu entnehmen sei, werde dieser Bereich unmittelbar im Unterricht angewendet (siehe hierzu vor allem das Kapitel Akupunktur und Akupressur, Seite 121ff.). Vor allem aus budgetären Gründen sei ein Lehrer oftmals veranlasst, auch privat Anschaffungen zu tätigen. Hierzu würde jedenfalls auch die Anschaffung der Akupunktur-Figur zählen. Als Anschauungsobjekt sei diese Figur jedenfalls notwendig. Auch hinsichtlich des Fortbildungsaufwandes "Wirbelsäulenschule" würde es eine unmittelbare Anwendung im Fach "Haltungsturnen" geben. Weiters werde auf ein Schulprojekt verwiesen, in welchem dieser Bereich ebenfalls unmittelbar Anwendung gefunden hätte: < "Haltungsturnen im Schuljahr 2010/2011 - Feststellung von relevanten Parametern für mögliche Haltungsschäden und deren Beeinflussung durch ein gezieltes Haltungsturnen."
Dieses Projekt sei auch unter der Mithilfe des damaligen Leiters des streitgegenständlichen Seminars durchgeführt worden.
Zum Besuch des Fitnessstudios sei anzumerken, dass immer wieder neue Trends auch in der Schule verwirklicht würden. Bei Maturabällen und im Turnunterricht würden immer wieder die bei diesen Besuchen gewonnenen Erkenntnisse eingebaut.
Zur Literatur sei anzumerken, dass die schuleigene Bibliothek oft nicht die richtigen Werke zur Verfügung stellen könne, es sei notwendig, oftmals selbst Anschaffungen zu tätigen.
Der Vertreter des Finanzamtes wies im Wesentlichen darauf hin, dass bei sämtlichen Kursen kein unmittelbarer Bezug zu Lehrern zu erkennen sei. Aufgrund des inhomogenen Teilnehmerkreises könne die eindeutige und ausschließliche Berufsbezogenheit nicht erkannt werden. Darum seien aber auch die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten für die Lehrtätigkeit anzuerkennen.
Die Berufungswerberin ersuchte abschließend der gegenständlichen Berufung stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zur Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes sind im Wesentlichen folgende gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. Z 10 leg.cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die Berufungswerberin unterrichtet an einem Bundesrealgymnasium lt. den vorgelegten Stundenplänen im Wesentlichen den Bereich Sport (Sport und Bewegung, Haltungsturnen, Leibesübungen, Sportkunde, ...).
In diesem Zusammenhang sind die folgenden hier streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen zu beurteilen.
1.) Trimm Fit: Die Berufungswerberin besucht schon seit Jahren dieses Studio. Dort hat sich eine Fortgeschrittenengruppe ("Funk und Dance" und "Dance Aerobic") entwickelt. Den Angaben der Berufungswerberin folgend, ist es für eine Sportlehrerin sehr wichtig, über aktuelle Trends im Tanzbereich Kenntnisse und Können aufzuweisen.
Diese Kurse sind allerdings von diesem Studio ganz allgemein ausgeschrieben und stellen keine Kurse speziell für Sportlehrerinnen dar.
Unter diesen Gegebenheiten sind jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen des oben angeführten § 20 EStG von zentraler Bedeutung. Selbst wenn Aufwendungen durchaus auch für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sein können, so ist eine mögliche private (Mit-)Veranlassung zu beachten. Aufgrund der Nähe zur privaten Lebensführung genügt hier bereits die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung. Den Erfahrungen des täglichen Lebens folgend, besuchen Personen unterschiedlichster Berufsgruppen derartige Kurse; Großteils um einfach fit zu bleiben/werden. Damit ist aber eine Trennung zur beruflichen Veranlassung nicht möglich. An dieser Beurteilung kann auch die Darstellung der Berufungswerberin, dass sich eine Fortgeschrittenengruppe rund um Gymnastik- und Sportlehrer entwickelt hat, nichts ändern. Es handelt sich trotzdem um ein allgemein zugängliches Angebot. Eine ausschließliche Abstimmung für die unterrichtende Tätigkeit der Berufungswerberin konnte nicht erkannt werden und wurde auch von der Berufungswerberin nicht dargestellt. Der bloße Hinweis darauf, wie wichtig Kenntnisse und Können im Tanzbereich im Sportunterricht sind, kann ein Loslösen von auch möglichen privaten Interessensbereichen nicht rechtfertigen. Auch der langjährige Besuch dieser Veranstaltungen (seit Anfang der neunziger Jahre) deutet jedenfalls auch auf private Interessen(smöglichkeiten) hin.
Die Aufwendungen dürfen also nicht als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 zu qualifizieren sein. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer möglichen beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog. Aufteilungsverbot). Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen können. Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter selbst dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich verwendet werden.
In derartigen Bereichen wäre ein Nachweis notwendig, dass sich im Einzelfall der absolvierte Kurs deutlich von jenem unterscheidet, der auch einem allgemeinen Interessentenkreis angeboten wird (vgl. ).
Auch eine Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit ist hier nicht zu erkennen. Aufwendungen für die Erhaltung der körperlichen Fitness stellen auch für eine Lehrerin im Sportbereich keine beruflichen Aufwendungen dar. Die beantragten Aufwendungen für den Besuch des Fitnessstudios waren demnach nicht zu berücksichtigen (674,10 €).
2.) Wirbelsäulenschule: Den vorgelegten Inhaltsplänen für den Unterrichtsbereich der Berufungswerberin folgend, sehen diese auch die Bereiche "Wirbelsäule" und "Haltungsturnen" vor. Das Wahlpflichtfach "Sportkunde" ist ein eigenständiges Maturafach. Dies hat auch die Direktion der Schule der Berufungswerberin bestätigt. Aus dem Inhalt dieser Bildungsmaßnahme ist zu entnehmen, dass weite Bereiche sich nicht auf persönliche Anwendungen beziehen, sondern wie dies angewendet werden kann. Da also hier nicht unbedingt die eigene körperliche Fitness im Vordergrund stand, sondern wie man bestimmte Bereiche richtig umsetzt, kann hier ein unmittelbarer Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit der Berufungswerberin erkannt werden. Dass hierbei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch unmittelbar gerade im Fach "Haltungsturnen" eingebracht und umgesetzt werden können, erscheint jedenfalls glaubhaft.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit unmittelbar verwertet werden können (vgl. ). Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf das Schulprojekt "Haltungsturnen" welches im Zuge der mündlichen Verhandlung präsentiert wurde.
Die diesbezüglich beantragten Aufwendungen sind demnach als Werbungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Berufungswerberin zu betrachten (551,40 €).
3.) Advanced Acupressure (fortgeschrittener Kurs für den Einsatz von Akupressurpunkten): Die Berufungswerberin hat für den Besuch dieser Bildungsmaßnahme seitens des Landesschulrates für Oberösterreich Sonderurlaub gewährt bekommen. Darin ist auch zu erkennen, dass auch der Arbeitgeber dieser Bildungsmaßnahme positiv gegenübergestanden ist.
Lt. Bestätigung der Direktion () unterrichtet die Berufungswerberin auch den Wahlpflichtgegenstand Theorie in Sport und Bewegungskultur. Dieser Wahlpflichtgegenstand ist seit zwei Jahren als eigenes Prüfungsfach maturafähig. Als Lernziel und Inhalt in der 7. Klasse sind auch die Bereiche Akupunktur und Akupressur sowie Reflexzonentherapie angeführt.
Auch hierzu ist auf das im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lehrbuch zu verweisen ("Know-How Ausgewählte Materialien und Übungen zur Sportkunde"). Daraus geht hervor, dass der Bereich Akupunktur und Akupressur unmittelbar in den Unterreicht eingebaut wird.
Da also auch dieser Bereich von der Berufungswerberin unmittelbar zur Anwendung kommt, ist der Werbungskostencharakter dieser Bildungsmaßnahme jedenfalls anzuerkennen.
Die Berufungswerberin beantragte diesbezüglich Aufwendungen in Höhe von 570,76 €. Dabei wurden auch Diäten für drei Tage (3*26,40 €) berechnet. Die Berufungswerberin ist an diesen drei Tagen um 6:30 Uhr von ihrem Wohnort weggefahren und um 20:00 Uhr wieder dort angekommen. Es wurde am Veranstaltungsort nicht genächtigt.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich berufliche veranlassten Reisen.
Diese gesetzliche Bestimmung stellt also auf sog. Mehraufwendungen ab. Dieser gesetzlichen Bestimmung und der ständigen Rechtsprechung des VwGH und auch des UFS folgend (vgl. ; ), kann hier aber kein solcher Mehraufwand erkannt werden. Ein Mehraufwand liegt im Wesentlichen nur dann vor, wenn sowohl das Frühstück als auch das Abendessen außerhalb des Haushaltes konsumiert werden müssen (üblicherweise also bei sog. Übernachtungsfällen). Die diesbezüglichen Aufwendungen in Höhe von 79,20 € waren demnach nicht zu berücksichtigen. Werbungskosten: 491,56 €.
< Akupunkturfigur: Der Bereich Akupunktur und Akupressur bedingt jedenfalls, dass den Schülern auch genau gezeigt wird, wo und wie dies anzuwenden ist. Dabei wäre jedenfalls auch eine körperliche Kontaktaufnahme notwendig. Das körperliche Berühren von Schülern könnte hierbei allerdings durchaus zu Problemen führen. Durch das Veranschaulichen anhand einer Figur kann dies vermieden werden. Es erscheint also jedenfalls zweckmäßig, wenn schon der Bereich Akupunktur bzw. Akupressur dem Werbungskostenbereich zugeordnet wird, dies auch dem unmittelbaren Anwendungsobjekt Akupunkturfigur zu Teil werden zu lassen. Dies auch dann, wenn diese Figur sich im Privatbesitz der Berufungswerberin befindet. Eine Privatnutzung dieser Figur ist nicht anzunehmen. Werbungskosten: 120,00 €
4.) Literatur: Die Berufungswerberin hat die Berücksichtigung zahlreicher Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten beantragt. Anhand der Rechnungen (und daraus folgend der Titel) hat das zuständige Finanzamt Kürzungen vorgenommen. Es wurden Kürzungen in jenen Bereichen vorgenommen, welche auf eine nicht ausschließliche berufliche Nutzung bzw. auf eine auch mögliche private Nutzung schließen lassen. Die Berufungswerberin wurde seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ersucht, die Inhalte und die unmittelbaren Anwendungsbereiche dieser Bücher darzulegen, ansonsten werde der Vorgangsweise des Finanzamtes gefolgt.
Die Berufungswerberin gab hierauf bekannt, dass die Inhalte von jedermann anhand des Literaturverzeichnisses entnommen werden können.
Hierzu ist anzumerken, dass es grundsätzlich eine sogenannte amtliche Ermittlungspflicht gibt. Dies entbindet den Steuerpflichtigen allerdings nicht, selbst angeführte Darstellungen auch nachzuweisen. Auch wenn es dem Referenten allenfalls möglich gewesen wäre, die einzelnen Bücher auch tatsächlich zu finden, so obliegt es doch der Berufungswerberin die unmittelbaren Anwendungsbereiche für ihre berufliche Tätigkeit darzustellen. Da die Berufungswerberin diese Literatur ja offensichtlich beruflich benötigt, diese also "griffbereit sind", wäre es für die Berufungswerberin ein Leichtes gewesen, die Deckblätter bzw. Inhaltsangaben zu kopieren und Hinweise hinsichtlich der beruflichen Verwendung darzustellen. Hinsichtlich der Aufforderung diese Nachweise zu erbringen, kann keinesfalls eine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Wie bereits im Schreiben vom angekündigt, wird diesfalls der Darstellung des Finanzamtes gefolgt. Werbungskosten: 165,05 € (lt. Bescheid 168,29 €: Rechenfehler).
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2008 | |
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Trimm - Fit | 0,00 €
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Wirbelsäulenschule | 551,40 €
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Akupunktur | 491,56 €
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Literatur | 165,05 €
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ABO´s | 142,35 €
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Akupunkturfigur | 120,00 €
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Gesamtsumme | 1.470,36 € |
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at