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OGH vom 19.03.2015, 1Ob15/15k

OGH vom 19.03.2015, 1Ob15/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des A***** K*****, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters W***** D***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, LL.M., PLL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 289/14t 182, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom , GZ 5 Pu 40/13a 160, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt von 400 EUR um 300 EUR ab statt wie begehrt ab herab und verpflichtete ihn zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 100 EUR.

Die Anträge des Vaters auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Zeitraums vom bis sowie einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vom bis wies es zurück.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu klären gewesen sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN bestimmt sich mit dem 36 fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS Justiz RS0046543). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (6 Ob 209/13y, weiters RIS Justiz RS0103147 [T26]; Mayr in Rechberger ZPO 4 § 58 JN Rz 2 mwN; RS0046543 [T4] zum Antrag des Vaters, ihn von seiner Unterhaltspflicht rückwirkend zu befreien).

Der Wert des Entscheidungsgegenstands im abzuändernden Verfahren ist mit dem Wert des Entscheidungsgegenstands im Abänderungsverfahren grundsätzlich identisch; deswegen bedarf es keiner (neuerlichen) Bewertung durch das Rekursgericht (vgl RIS Justiz RS0126208). Auch bei einem Abänderungsantrag, mit dem nur die Abänderung der im Hauptverfahren nicht gewährten Herabsetzung des Unterhalts für eine bereits abgelaufene Periode begehrt wird, kommt es für den Wert des Entscheidungsgegenstands auf das 36 fache des Differenzbetrags des laufenden Unterhalts an. Richtet sich der Abänderungsantrag nur gegen einen Teil der Entscheidung im Hauptverfahren, ist Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens nur dieser betroffene Teil (vgl RIS Justiz RS0042409 [T6]). Der Wert des Streitgegenstands kann aber grundsätzlich kein höherer sein als der des abzuändernden Verfahrens (vgl RIS Justiz RS0042409), sollen doch die Regeln über die Berechnung des Streitwerts nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine Partei das ursprünglich auf Herabsetzung von Unterhalt sowohl für eine rückwirkende Periode als auch für den laufenden Unterhalt gerichtete Begehren im weiteren Verfahren durch einen Abänderungsantrag in zwei Teilverfahren zerlegt.

3. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (vgl RIS Justiz RS0109505).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00015.15K.0319.000

Fundstelle(n):
BAAAC-96484