Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RH, 1180, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2007 beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 Berufung mit folgender Begründung ein:
"Zu diesem Bescheid schließe ich hiermit eine Verfügung ein, welche mir Ihrerseits am zugestellt wurde (siehe Beilage). Laut diesen Verfügung aufgrund der damals von mir vorgelegten Urkunden und meinen Vorsprachen bei Ihnen, festgestellt wurde, dass meine Tätigkeit in Österreich als "nichtselbständige Tätigkeit" einzustufen ist. Gegen diese Verfügung ein abgesondertes Rechtsmittel gem. § 244 BAO damals nicht zulässig war. Erst jetzt mit dem o. a. abschließenden Bescheid diese Verfügung von mir angefochten wird.
Dazu möchte ich folgendes nochmals anführen:
Ihre Angaben in dem Einkommensteuerbescheid 2007, dass meine Einkünfte, "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" sind, stimmen nicht, weil - Ich am in Österreich ein Gewerbebetrieb ("Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten...") angemeldet habe. - Ich gleich nach der Anmeldung des Gewerbebetriebes, die zuständige LD der SVA der Gewerblichen Wirtschaft über die von mir angemeldete Tätigkeit mitgeteilt habe und die Beiträge laufend zahle, und weil ich beim zuständigem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats nach Anmeldung des Gewerbebetriebes um eine Steuernummer angesucht habe. - In meinem Fall liegt ein Gewerbebetrieb vor, weil alle Kriterien, welche für die selbständige Führung eines Gewerbebetriebes sprechen sowie das Vorliegen einer betrieblichen Struktur (§§ 28, 29 BAO), bei mir vorhanden sind. - Ich über einen Firmenschild am Standort des Betriebes sowie über einen Firmenstempel verfüge. - In meiner nachhaltigen, selbständigen Betätigung, welche mit Gewinnabsicht von mir unternommen wird, bin ich mit keinen Weisungen der Auftraggeber (in meinem Betrieb für mehrere Auftraggeber diversen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden) verbunden, ich bin persönlich von niemandem abhängig und in den geschäftlichen Organismus der Auftraggeber nicht eingegliedert. - Das Unternehmerrisiko ausschließlich von mir getragen wird und für die Gewährleistung ich selbe hafte. - Kein Auftraggeber hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität mich kontrolliert! - Eine Vertretung bei Hinderung jederzeit zulässig wäre. - In meiner Arbeit ich ausschließlich mein eigenes Reinigungswerkzeug und zu Großteil eigene Putzmittel verwende. - Am Standort meines Gewerbebetriebes ich über die Büroräumlichkeit und Aufbewahrungsmöglichkeit für meine Arbeitsmittel und Arbeitsmaterial verfüge. - Durch das aktive Geschäftsanbahnen ich um ausreichende und entsprechende Anzahl von Aufträgen selbst kümmere. - Von allen anderen Behörden meine selbständige Tätigkeit immer nur Bedenkenlos anerkannt wurde. - Wenn ich bei meiner Vorsprache bei Ihnen auf die mir gestellten Fragen anders beantwortet habe, kann es nur das bedeuten, dass meine Deutschkenntnisse noch immer nicht ausreichend sind. - Von allen anderen Behörden meine selbständige Tätigkeit (mein Gewerbebetrieb) niemals aberkannt wurde (siehe Beilagen im Beihilfen- bzw. Steuerakt).
Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die
BERUFUNGSANTRÄGE:
das o.a. Finanzamt möge der Berufung Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte Bescheid behoben wird, andererseits in diesem Bescheid an Stelle des: "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" ein Satz:
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb"
eingetragen werden soll.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wird in der Berufung beantragt, die Einkünfte des Bw. im Jahr 2007 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen. Die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart ist jedoch kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides (vgl. Philipp, BewStG, Tz 6 - 95b; ; , 95/13/0051; , 2001/13/0300; , 98/14/0179).
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom erhobene Berufung ist einzig auf Qualifikation der Einkünfte gerichtet und folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen, bleibt die Qualifikation der Einkünfte doch ohne jeden Einfluss auf das (erklärungsgemäß) angesetzte Einkommen des Bw. bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als unzulässig gilt eine Berufung u.a., wenn diese nicht geeignet ist, eine Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen ().
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des § 273 BAO als nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Einkunftsart Spruchbestandteil Zurückweisung Spruch unzulässig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-96471