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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.06.2005, FSRV/0101-W/03

Zurückweisung einer Berufung wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen KM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom , SN 0029/1996/00126-001, betreffend Zurückweisung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz die als Einspruch bezeichnete Berufung vom gegen das Erkenntnis vom zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die als Einspruch bezeichnete, fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:

"Bezugnehmend auf das mit Ihnen geführte Telefongespräch erlaube ich mir gegen den Bescheid vom innerhalb offener Frist Einspruch zu erheben und zwar im Sinne meiner vorgebrachten Darstellungen bzw. im Hinblick auf die Vorkorrespondenz und Vorsprachen, bei welchen ich Ihnen mitteilte, dass seinerzeit der gewerberechtlich befugte konzessionierte Geschäftsführer Herr GE war. Dieser war auch verpflichtet für die Mehrwertsteuer aufzukommen.

Nachdem ich sehr viel ortsabwesend bin, konnte ich leider des Öfteren Ihre Schreiben nicht übernehmen und daher auch nicht beantworten. Wie im Telefonat erwähnt, war ich im Vorjahr längere Zeit im Ausland und habe ich Ihnen mit Schreiben vom eine entsprechende Bestätigung übermittelt.

In diesem Sinne ersuche ich um eine entsprechende positive Erledigung..."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bw. wegen des Vergehens der Finanzordnungswidrigkeit für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.450,00 verhängt.

Das Erkenntnis wurde, nachdem Ortsabwesenheit bis festgestellt wurde, nach zwei Zustellversuchen, und zwar am und am beim Postamt 1152 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der festgelegt. Die Sendung wurde am mit dem Vermerk als nicht behoben an das Finanzamt rückgemittelt.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. das Rechtsmittel der Berufung gegen die "Buchungsmitteilung Nr.1 vom , in der Höhe von Euro 1.595,--"

Mit Bescheid vom wurde dem Bf. ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis erteilt, wobei dieser darauf hingewiesen wurde, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Da laut einem auf dem Rückschein befindlichen Aktenvermerk der Bf. bis ortsabwesend gemeldet war, wurde eine nochmalige Zustellung des Mängelbehebungsauftrages veranlasst. Der Mängelbehebungsauftrag wurde sodann nach zwei Zustellversuchen, und zwar am und am , wobei als Beginn der Abholfrist der 7. Oktober festgelegt wurde, beim Postamt 1112 hinterlegt.

Auch der Bescheid vom , mit welchem festgestellt wurde, dass die Berufung gegen das Straferkenntnis gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen gilt, wurde nach zwei Zustellversuchen am und am beim Postamt 1152 hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der festgelegt wurde. Auch diese Sendung wurde am an das Finanzamt zurückgestellt.

Am wurde neuerlich eine als Einspruch bezeichnete Berufung gegen das Erkenntnis vom eingebracht.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat ().

Da bereits eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt, war die Eingabe seitens der Finanzstrafbehörde zu Recht (als unzulässig eingebracht) zurückzuweisen.

Ein inhaltliches Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher obsolet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
res iudicata
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at