Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.03.2010, RV/0504-I/09

Kein Vorliegen eines Scheingeschäftes bei wechselseitiger Schenkung von (halben) Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, sondern Grundstückstausch

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.B., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Grunderwerbsteuer wird von einer Tauschleistung in Höhe von 30.000 € mit 600 € festgesetzt. Die Ermittlung der Gegenleistung und die Steuerberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Am schlossen R.B. als schenkende bzw. beschenkte Partei und seine Ehefrau M.B. als schenkende bzw. beschenkte Partei einen als Schenkungsvertrag bezeichneten Vertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"I. Grundbuchsstand

Die beiden Vertragsparteien sind je zur Hälfte ideelle grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ X.Y., bestehend aus dem Grundstück 78/15 auf Grund des Kaufvertrages vom .

II. Schenkungsgegenstände

Der Geschenkgeber R.B., geb. 1962, schenkt und übergibt an die Geschenknehmerin M.B., geb. am , und diese übernimmt vom Geschenkgeber den diesem gehörenden ideellen Hälfteanteil (BLNr. 1) an der im Punkt I näher bezeichneten Liegenschaft in EZ X.Y., so wie der Geschenkgeber den Schenkgegenstand besessen und benützt hat bzw. hätte besitzen und benützen können, samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör.

Die Geschenkgeberin M.B., geb. 1967, schenkt und übergibt an den Geschenknehmer R.B., geb. 1962, und dieser übernimmt von der Geschenkgeberin den dieser gehörenden ideellen Hälfteanteil (BLNr. 2) an der im Punkt I näher bezeichneten Liegenschaft in EZ X.Y., so wie die Geschenkgeberin den Schenkgegenstand besessen und benützt hat bzw. hätte besitzen und benützen können, samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör.

III. Übergabe

Die Übergabe der Schenkgegenstände durch die Geschenkgeberin an den Geschenknehmer und den Geschenkgeber an die Geschenknehmerin ist bereits mit dem Tag vor der beidseitigen Vertragsunterfertigung durch gemeinsames Begehen und Aushändigung aller die beiden Schenkungsgegenstände betreffenden Unterlagen erfolgt. Besitz, Genuss und Risiko der Schenkungsgegenstände sind mit dem Zeitpunkt der Übergabe auf die Geschenknehmer übergegangen, die ab diesem Zeitpunkte alle auf die Schenkungsgegenstände entfallenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben zu leisten haben.

VIII. Grunderwerbsteuer

Zur Zahlung der durch diesen Schenkungsvertrag anfallenden Steuern sind beide Vertragsparteien je zur Hälfte verpflichtet. Gebührenbemessungshalber wird angemerkt, dass Herr R.B., geb. 1962 und Frau M.B., geb. 1967 Ehegatten sind.

XI. Aufsandung

Die Vertragsteile erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages auch über einseitiges Ansuchen nur eines der Vertragsteile in EZ X.Y. BG Hall i.T. folgende Eintragungen bewilligt werden: 1. Auf dem ideellen Hälfteanteil des R.B., geb. 1962, B LNR 1 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für M.B. geb. 1967, Adresse2. Auf dem ideellen Hälfteanteil der M.B., geb. 1967, B LNR 2 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für R.B. geb. am 1962, Adresse."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Rechtsvorgang "Schenkungsvertrag vom mit M.B." gegenüber R.B. (im Folgenden: Bw) von einer Tauschleistung in Höhe von 60.000 € die 2 %ige- Grunderwerbsteuer mit 1.200 € fest. Begründend wurde ausgeführt, dass beim Tauschvertrag die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des (für das erworbene Grundstück) hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer allfälligen geleisteten Aufzahlung zu berechnen sei.

Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung richtet sich gegen die Steuervorschreibung dem Grunde, nicht der Höhe nach mit dem Vorbringen, die Eheleute B hätten mit Kaufvertrag vom jeweils einen ideellen Hälfteanteil am unbebauten und im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück 78/15, EZ X.Y. erworben. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom sei den Grundstückskäufern eine Bebauungsfrist bis eingeräumt worden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom seien sie unter Anführung der möglichen Konsequenzen einer Nichtverbauung aufgefordert worden, einen Nachweis über ein zwischenzeitlich eingebrachtes Bauansuchen beizubringen bzw. anzugeben, ob eine etwaige Veräußerung/Verschenkung des gegenständlichen Grundstückes geplant sei. Veranlasst durch dieses Schreiben hätten sich der Bw. und seine Ehefrau nicht freiwillig, sondern ausschließlich zur Abwendung der Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 3 TGVG zu den gegenseitigen Schenkungen der ideellen Hälfteanteile entschlossen. Der gegenständliche Tauschvorgang lasse sich ohne weiteres unter Hinweis auf den Kommentar von Fellner, Rz 117 zu § 3 GrEStG unter die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG subsumieren, seien doch mit gegenständlichem Tauschvorgang Flächenstücke entsprechend dem bisherigen Anteil der beiden Miteigentümer in ihr gemeinsames Miteigentum übertragen worden. Der streitige Tauschvorgang wäre somit nicht grunderwerbsteuerpflichtig, sondern steuerfrei gewesen. Überdies liege nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ein Grundstückstausch vor, wenn der Tausch verschiedene wirtschaftliche Einheiten betreffe (, 0120 und , 91/16/0114, 0115). Das sei aber durch den Schenkungsvertrag gerade nicht passiert, weil der Tausch das gleiche Grundstück betroffen habe.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das Finanzamt auf folgende Begründung:

"In gegenständlichem Vertrag wird der eigene ideelle Hälfteanteil veräußert und der Hälfteanteile des Vertragspartners erworben. Dieser Rechtsvorgang stellt einen Tausch dar und unterliegt der Grunderwerbsteuer mit Verkehrswert des Vertragsgegenstandes als Bemessungsgrundlage. Wenn kein Grundstückserwerb stattfinden würde, hätte kein Vertrag errichtet werden dürfen. "

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nochmals wurden angeführt, der Bw. und seine Ehefrau hätten sich zum gegenseitigen "Schenken" der ideellen Hälfteanteile, also einen Tauschvertrag abzuschließen, deshalb entschlossen, um eine mit Ablauf der Bebaubauungsfrist im Fall der Nichtbebauung gemäß § 34 Abs. 3 TGVG mögliche Rückabwicklung ihres seinerzeitigen Grundstückskaufes bzw. eine Versteigerung des Grundstückes zu verhindern. Es sei von den beiden Vertragsparteien ein Tauschvorgang im eigentlichen Sinn überhaupt nicht ernstlich gewollt gewesen. Ein Abschluss eines Tauschvertrages hätte für sich allein überhaupt keinen Sinn gemacht, weil durch diesen keine rechtliche Änderung der bereits bestehenden Eigentumsverhältnisse eintreten würde. Sie hätten also einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Tauschvorganges hervorgerufen und die dazu notwendigen Willenserklärungen bloß zum Schein abgegeben. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO wären Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung der Abgaben wirkungslos ( und , 90/16/0156; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 40ff zu § 1 GrEStG).

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Zu den "anderen" Rechtsgeschäften zählt auch der Tauschvertrag, also ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere überlassen wird; er ist ein zweiseitig verbindlicher (entgeltlicher) formfreier Konsensualvertrag (, EvBl. 1981/39; ,0188). Nach dem im § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG festgelegten Grundsatz wird somit die Steuerpflicht durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes (des Verpflichtungsgeschäftes) ausgelöst, welches den Anspruch auf Übereignung begründet (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 110 zu § 1 GrEStG 1987).

Unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile nach § 2 Abs. 3 zweiter Satz GrEStG als ein Grundstück behandelt. Die Veräußerung eines Miteigentumsanteiles an einer Liegenschaft stellt aus der Sicht des GrEStG jedenfalls die Veräußerung eines "Grundstückes" iSd § 2 Abs. 1 erster Satz GrEStG dar (). Übertragen die Vertragsteile wechselseitig die näher bezeichneten Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, dann handelt es sich bei dieser Vereinbarung um einen Tauschvorgang, der als Grundstückstausch Grunderwerbsteuer auslöst. Beim Tausch von Eigentumswohnungen innerhalb desselben Grundstücks liegen zwei Erwerbsvorgänge vor, und zwar auch dann, wenn sich am jeweiligen Anteil am Grundstück durch den Vorgang nichts ändert (vgl. , 0112). Die Verwirklichung des Steuertatbestandes wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die dem Erwerber insgesamt zustehenden Miteigentumsanteile durch den Austauschvorgang nicht verändert haben. War jeder Tauschwerber Hälfteeigentümer des Tauschobjektes, ist Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Liegenschaftsverkehrs nur die jeweils fremde Hälfte (, 0115).

Im Gegenstandsfall haben in einem als Schenkungsvertrag bezeichneten Rechtsgeschäft die beiden Vertragsparteien den Austausch ihrer Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft vereinbart und damit wechselseitig (uno actu) die näher bezeichneten Liegenschaftsanteile übertragen. Diese rechtsgeschäftliche Vereinbarung begründete als Verpflichtungsgeschäft den wechselseitigen Übereignungsanspruch auf Übertragung der jeweiligen Miteigentumsanteile und stellt rechtlich gesehen unbestritten einen Tauschvertrag dar, der als "anderes" Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei hängt die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht von der Bezeichnung ab, die die Parteien gewählt haben, sondern vom Inhalt der Vereinbarung, auf den die Parteiabsicht gerichtet war (, vom , 2003/16/0146).

Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist somit auf Grund der oben dargestellten Rechtslage unbedenklich davon auszugehen, dass mit dem in Rede stehenden Schenkungsvertrag vom die Vertragspartner gegenseitig ihre Miteigentumsanteile, also Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG, gegen Übertragung der anderen Miteigentumsanteile überlassen, somit ausgetauscht haben. In diesem Verpflichtungsgeschäft, das einen jeweiligen Übereignungsanspruch begründete, liegt ein Tauschvertrag, der als "anderes" Rechtsgeschäft insgesamt zwei Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG verwirklicht. Aus welchen Überlegungen bzw. in Verfolgung welchen Zweckes (hier: Verhinderung möglicher grundverkehrsbehördlicher Maßnahmen) die Vertragsparteien dieses Rechtsgeschäft letztlich abgeschlossen haben, ändert als Beweggrund (Motiv) nichts am relevanten Umstand, dass mit der erklärten Willenseinigung der Vertragsparteien dieses Verpflichtungsgeschäft im Ergebnis rechtwirksam abgeschlossen und für die Vertragsteile jeweils ein Übereignungsanspruch begründet wurde.

Wenn nun in der Berufung damit argumentiert wird, gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG sei dieser Erwerbsvorgang steuerbefreit, dann ist diesem Vorbringen Folgendes entgegenzuhalten. Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Diese Begünstigungsbestimmung setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut die flächenmäßige Aufteilung (körperliche Teilung) eines Grundstückes (einer einzigen wirtschaftlichen Einheit) voraus (-0092). Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 2 GrEStG kommt im Berufungsfall nicht in Betracht, weil dafür die Teilung des Grundstückes, das dem Bw. und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehört, der Fläche nach vorausgesetzt wird. Eine flächenmäßige Aufteilung liegt aber im Streitfall keinesfalls vor, wurden doch zwischen den Vertragsparteien lediglich ideelle Miteigentumsanteile an einem Grundstück wechselseitig übertragen, ohne dass dessen reale Teilung vereinbart wurde. Die beiden Miteigentümer erhielten demzufolge auch nicht durch Teilung ein Flächenstück entsprechend ihrem bisherigen Anteil in ihr gemeinsames Miteigentum, sodass der Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117 zu § 3 GrEStG 1987 die Rechtsansicht des Bw. nicht stützt.

Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen gegen die Steuervorschreibung eingewendet, dieser Tauschvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Gemäß § 23 Abs. 1 BAO würden aber Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung der Abgaben wirkungslos bleiben.

Es bleibt daher noch darüber zu entscheiden, ob im abgeschlossenen Schenkungsvertrag ein Scheingeschäft vorliegt. Nach § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Ein Scheingeschäft ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird. Voraussetzung für das Vorliegen eines Scheingeschäftes ist demnach, dass die diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarung nicht ernstlich gewollt ist. Ein Scheingeschäft liegt also dann vor, wenn Geschäfte vorgetäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht bestehen, auch ernstlich nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft verdecken. Ein Geschäft hingegen, das offensichtlich zu dem Zweck abgeschlossen wird, um damit einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, kann nicht als nur zum Schein abgeschlossen angesehen werden, wenn die beabsichtigten Folgen eingetreten sind ( und , 93/16/0056, Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 40 zu § 1 GrEStG 1987).

Der Bw. und seine Ehefrau haben mit Kaufvertrag vom je zur Hälfte das in Rede stehende Baugrundstück erworben. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Grundverkehr, Bauwesen hat mit Bescheid vom diesen Kauf bestätigt und eine Bebauungsfrist bis eingeräumt. Wird ein Baugrundstück nicht innerhalb der gesetzten Frist dem entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, hat nach § 11 Abs. 4 TGVG die Grundverkehrsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat das Grundbuchsgericht auf Antrag der Grundverkehrsbehörde die Eintragung des Rechtes zu löschen. Verweigert der seinerzeitige Verkäufer die Rückabwicklung, ist das Grundstück zu versteigern (§ 34 Abs. 3 TGVG). Mit Schreiben vom hat die Grundverkehrsbehörde unter Darstellung der Rechtslage bei den Grundstückskäufern angefragt, "ob Sie inzwischen ein Bauansuchen eingebracht haben, bzw. in welchem Zeitrahmen Sie beabsichtigen, die Bebauung des gegenständlichen Grundstücks in Angriff zu nehmen, oder ob eine Veräußerung/ Verschenkung geplant ist ." Wie im Vorlageantrag ausdrücklich dargelegt wurde, haben sich die beiden Grundstückskäufer als Reaktion auf dieses Schreiben zu diesem gegenseitigen Schenken der ideellen Hälfteanteile, also zum Tausch, entschlossen, um dadurch von der aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch Verschenken die möglichen Folgen der Nichtverbauung, nämlich die Rückabwicklung des Kaufes bzw. die Versteigerung des Grundstückes, zu verhindern. Wenn daher dieser Schenkungsvertrag (Tauschvertrag) offensichtlich zu dem wirtschaftlichen Zweck abgeschossen wurde, damit Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 3 TGVG zu entgehen, dann kann dieses Rechtsgeschäft nicht als nur zum Schein abgeschlossenen angesehen werden, wenn die beabsichtigten Folgen eingetreten sind (, und , 93/16/0056). Hat nämlich die vorgenommene Grundbuchsabfrage ergeben, dass die gegenseitige Schenkung (der Tausch) der Hälfteanteile grundbücherlich durchgeführt und eine Rückabwicklung des seinerzeitigen Kaufes bzw. eine Versteigerung des Grundstückes jedenfalls bis dato nicht erfolgt ist, dann kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarung dahingehend ernstlich gewollt war, durch den Abschluss dieses Rechtsgeschäftes den ansonsten bei einer Nichtverbauung möglichen wirtschaftlichen Folgen auszustellen. Dieser Schenkungsvertrag wurde nicht vorgetäuscht, hat in Wirklichkeit bestanden und war im Hinblick auf die möglichen grundverkehrsbehördlichen/ wirtschaftlichen Konsequenzen ernstlich gewollt. Diese Willenserklärung wurde somit keineswegs zum Schein abgegeben, sollten doch ernstlich gewollt mit diesem Rechtsgeschäft bestimmte wirtschaftliche Zwecke erreicht werden, die dann auch tatsächlich eingetreten sind. Dass sich aber durch den gegenseitigen Tauschsvorgang am bereits bislang gehaltenen Anteil am Grundstück nichts geändert hat, steht nicht dem Umstand entgegen, dass durch die vereinbarte Willenserklärung ernstlich gewollt für jeden der Vertragspartner ein Übereignungsanspruch auf Übertragung des jeweils anderen Grundstücksanteiles entstanden ist, wobei dann die Übereignung der Grundstücksanteile entsprechend der Aufsandungsurkunde grundbücherlich einverleibt worden war. Es kann somit unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollten.

Zusammenfassend folgt daraus für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles, dass entgegen der Ansicht des Bw. auf diesen Schenkungsvertrag (Tauschvertrag) weder die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 GrEStG anzuwenden ist noch ein Scheingeschäft vorliegt. Dem Grunde nach zu Recht ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass diese wechselseitige Übertragung der Grundstücksanteilen innerhalb desselben Grundstückes als Grundstückstausch gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Allerdings wird aus nachstehenden Gründen vom Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 289 Abs. 2 BAO die im Grunderwerbsteuerbescheid angesetzte Bemessungsgrundlage (Tauschleistung) im Betrag von 60.000 € auf 30.000 € abgeändert (letztlich bloß "berichtigt").

Beim Tauschvorgang ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG "Gegenleistung" die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung. Beim Grundstückstausch ist die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu § 5 GrEStG 1987 und die dort zitierte VwGH- Rechtsprechung).

Das Finanzamt ist, und dies zeigt die im Bemessungsakt dargestellte Ermittlung der Tauschleistung mit aller Deutlichkeit, von einem Verkehrswert für das gesamte Baugrundstück (409 m2) von 60.000 € ausgegangen. Liegen aber die Baulandpreise in der Lagegemeinde zwischen 180 € und 240 € pro m2, erscheint dieser vom Finanzamt festgestellte (im Übrigen unbestritten gebliebene) Verkehrswert keinesfalls überhöht und stellt einen tauglichen Ansatz dar. Unter Beachtung der oben dargestellten Begriffsbestimmung bildete die Tauschleistung des Bw. der von ihm für den eingetauschten Grundstücksteil hingegebene (vertauschte) Grundstücksanteil, der als Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. Ausgehend vom sachlich als angemessen erachteten Verkehrswert des gesamten Grundstückes von 60.000 € entfällt demzufolge auf den Verkehrswert des hingegebenen (halben) Grundstücksanteiles ein Betrag von 30.000 €, der gemäß § 289 Abs. 2 BAO als Tauschleistung des Bw. anzusetzen ist.

Im Ergebnis war deshalb wie im Spruch ausgeführt der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid teilweise stattzugeben und gemäß § 7 Z 1 GrEStG von einer Tauschleistung in Höhe von 30.000 € die 2 %ige- Grunderwerbsteuer mit 600 € festzusetzen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Grundstückstausch
Miteigentumsanteile
Scheingeschäft

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