Einleitung, bereits betsrafter Zeitraum
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch WTT Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18,über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995-1998 in Höhe von € 32.454,52 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt bzw. versteuert worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz gehe im Einleitungsbescheid mit keinen Worten auf die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens ein. Die in § 165 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens würden nicht vorliegen. Die weiteren Punkte der lit. b bis d würden nicht zutreffen, weil das erste Verfahren nicht durch Einstellung beendet worden sei. Im Prüfungsbericht vom habe der Prüfer für das Finanzamt die Behauptung aufgestellt, die Abgabenbescheide seien durch einen Amtsmissbrauch der Prüfungsorgane der Vorprüfungen herbeigeführt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schwarzeinkäufe bei der XY sei bereits Gegenstand von Hinzuschätzungen gewesen. Der Drittprüfer habe die globale Zuschätzung des Zweitprüfers erhöht, jedoch nicht begründet, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen seine Schätzung eine größere Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen könne als jene des Vorprüfers. Ein Zuschuss der öffentlichen Hand zu Baukosten eines Flusskraftwerkes sei nicht umsatzsteuerbar. Die in den Abgabenbescheiden geltend gemachten Abgabenerhöhungen seien materiell nicht gerechtfertigt. Dies schließe Abgabenverkürzungen und Amtsmissbrauch aus.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Y, wegen § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe von S 25.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998 in Höhe von S 95.660,00 bewirkt hat. Diese Strafverfügung ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid wird dem Beschwerdeführer wiederum vorgeworfen, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1995 bis 1998 bewirkt, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien.
Der angefochtene Bescheid stellt sich als "Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG" dar; eine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens gemäß §§ 165f FinStrG durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgte nicht.
Die selbständige Tat bei dem mit der oben angeführten Strafverfügung bestraften Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG war die vom Beschwerdeführer unter vorsätzlicher Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkte Verkürzung der für die Zeiträume 1995 bis 1998 zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wurde die vom Beschwerdeführer unter Zuwiderhandlung gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bewirkte Verkürzung an Umsatzsteuer in ihrer Gesamtheit erfasst. Die gegen den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ergangene rechtskräftige Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , SN 081/2000/00052-001, entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine nachfolgende Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Abgabenverkürzungen ausgeschlossen ist (vgl. ). Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird bemerkt, dass über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§ 160 Abs. 2 FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Abgabenhinterziehung Sperrwirkung ne bis in idem |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at