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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2011, RV/1770-W/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtversendung eines irrtümlich bloß abgespeicherten Antrages in FinanzOnline als minderer Grad des Versehens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Abgabe des Arbeitnehmerveranlagungsantrages für 2003 wird bewilligt.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Angestellter einer Versicherung.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein und begründete dies damit, dass er am versucht habe, erstmalig via FinanzOnline seine Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2003, 2004, 2005 elektronisch einzureichen. Aufgrund eines Fehlers seien die eingegebenen Daten nicht transferiert worden. Der Bw. sei sich dieses Fehlers nicht bewusst gewesen und erst im Zuge einer telefonischen Anfrage seinerseits Mitte Dezember 2009 beim Finanzamt, als er sich nach dem Stand des Verfahrens der Arbeitnehmerveranlagungen erkundigt habe, darauf aufmerksam geworden. Er habe damals vom Finanzamt die telefonische Auskunft erhalten, dass keine Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingelangt seien. Bis dahin sei der Bw. im Glauben gewesen alle Daten ordnungsgemäß und richtig an das Finanzamt transferiert und damit die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung bereits am für die Jahre 2003, 2004 und 2005 eingereicht zu haben.

In der Folge habe der Bw. Ende Dezember 2009 die Arbeitnehmerveranlagung für 2004 und 2005 auf elektronischem Weg erfolgreich nachgeholt. Für 2003 sei aufgrund des Fristablauf eine elektronische Einreichung nicht mehr möglich gewesen.

Der Bw. habe aufgrund der erstmaligen Beteiligung an FinanzOnline die nicht rechtzeitige Übermittlung der Daten aufgrund eines technischen Versehens, an dem ihn kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden könne, nicht vorhergesehen. Er habe erst Mitte Dezember 2009 Kenntnis von der Nichtübermittlung der Daten der Arbeitnehmerveranlagung 2003 erlangt. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolge somit rechtzeitig innerhalb einer Frist von drei Monaten gemäß § 308 Abs. 3 BAO.

Zur Glaubhaftmachung des Vorbringens werde in der Beilage die Druckansicht "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003" vom , aus der hervorgehe, dass der Bw. am die Daten für seine Arbeitnehmerveranlagung ins FinanzOnline eingegeben habe, übermittelt.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung hole der Bw. mit beiliegendem Formblatt L1 die versäumte Handlung nach.

Die angeführte Druckansicht datierend vom weist unter den Rubriken Persönliche Daten, Sonderausgaben und Werbungskosten Einträge aus und ist in der Fußzeile der Pfad "https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/Dispatcher?TARGET=L1Druck&rd=1&" zu ersehen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Arbeitnehmerveranlagung 2003 abgewiesen und führte das Finanzamt begründend wie folgt aus:

"Der Entscheidung liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 wurde am elektronisch eingebracht. Die Erklärungen für die Kalenderjahre 2004, 2005 und 2006 wurden am elektronisch eingebracht.

Rechtliche Grundlagen:Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Rechtliche Würdigung:Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Stoll, BAO, Kommentar, Wien 1994, S. 2971).Nach der Rechtsprechung sind Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum keine Wiedereinsetzungsgründe. Sie können jedoch in Ausnahmefällen Wiedereinsetzungsgründe darstellen, etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde ().Auffallend sorglos handelt derjenige, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stützt sich ausschließlich darauf, dass auf Grund der erstmaligen Beteiligung an FinanzOnline durch ein technisches Versehen die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 nicht rechtzeitig übermittelt wurde. Als Beweis wurde die Druckansicht der elektronischen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 beigelegt, die am erstellt wurde. Dabei handelt es sich im elektronischen Verfahren um eine Übersicht aller eingegebenen Daten die nach "Daten sichern" und "Erklärung prüfen und senden" angezeigt werden. In weiterer Folge bietet das elektronische Verfahren nach Bestätigung der "richtigen und vollständigen Angaben" die Möglichkeit "Erklärung senden". Das elektronische Verfahren ist jenem des Papierverfahrens nachgebildet, d.h. wird die Erklärung in Papierform erstellt, jedoch nicht versendet, so kommt es zu einer Fristversäumnis einer gesetzlich festgelegten Frist. Es kann daher auch im elektronischen Verfahren zu keiner Besserstellung kommen, wenn die Versendung verabsäumt wurde.

Dem Antrag konnte auch schon aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden: Wie bereits oben ausgeführt, stützt sich der Antrag auf ein technisches Versehen aufgrund der erstmaligen Teilnahme an FinanzOnline. Dem muß entgegengehalten werden, dass schon 1 Monat früher () die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 elektronisch mit Erfolg eingebracht wurde, was gegen ein technisches Versehen aufgrund der erstmaligen Teilnahme an FinanzOnline spricht. Auf Grund der Lebenserfahrung kann durchaus angenommen werden, dass das Wissen aus der elektronischen Erklärung 2007 noch einen Monat später bei den Erklärungen 2003 bis 2005 vorhanden war.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingetreten ist, das die Fristwahrung verhindert hat. Ein derartiges Ereignis wurde weder behauptet noch nachgewiesen und ist dadurch die grundsätzliche Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nicht gegeben. Der Antrag mußte schon aus diesem Grund abgewiesen werden."

Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ein und verwies darauf, dass die Abweisung insbesondere damit begründet werde, im Wiedereinsetzungsantrag sei der Eintritt eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses weder behauptet noch nachgewiesen worden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt worden sei, dass das Fristversäumnis auf einen Fehler bei der Teilnahme an FinanzOnline zurückzuführen sei, der dazu geführt habe, dass die eingegebenen Daten nicht transferiert worden seien. Aufgrund dieses Versehens sei der Bw. irrtümlich der Meinung gewesen, die Arbeitnehmerveranlagung 2003 rechtzeitig via FinanzOnline eingebracht zu haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festhalte, sei ein eine Fristeinhaltung hinderndes Ereignis, nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren (z.B. ), vgl. auch Ritz, BAO3, § 308 Rz 8). Ein Ereignis sei unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet habe und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht habe erwarten können.

Der Bw. habe das dargelegte technische Versehen nicht einberechnet und habe deshalb über die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung geirrt. Es sei ihm diesbezüglich nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen, da es sich um einen Fehler handele, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Der Bw. habe Ende des Jahres 2008 erstmals an FinanzOnline teilgenommen. Aus dem Umstand, dass bereits drei Wochen früher erfolgreich die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 eingereicht worden sei, könne man noch nicht ableiten, dass der Bw. deshalb mit FinanzOnline vollständig vertraut gewesen sei.

Es sei somit bereits im Wiedereinsetzungsantrag das Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses geltend und zusammen mit der Vorlage der Druckansicht der elektronischen Erklärung vom glaubhaft gemacht worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Wegfall des Irrtums eingebracht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 308 Abs. 1 BAO lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Strittig ist, ob im Berufungsfall ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Wird ein vollständig ausgefüllter Arbeitnehmerveranlagungsantrag in FinanzOnline von einem Steuerpflichtigen (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch Nichtanklicken des entsprechenden Feldes, so kann - unbeschadet einer voraufgehenden erfolgreichen Einbringung eines Arbeitnehmerveranlagungsantrages mittels FinanzOnline - in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.

Der Berufung war daher Folge zu geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at