Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.05.2008, RV/0987-W/06

Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid nach Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Karl Scholik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Bei der Bw. wurde eine den Zeitraum März bis Juni 2005 betreffende Außenprüfung zum Gegenstand Umsatzsteuer vorgenommen, deren Ergebnis (dokumentiert in Niederschrift und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ) die Erlassung der Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005 vom zur Folge hatte.

Die Bw. erhob mit Anbringen vom Berufung gegen diese Bescheide und beantragte die Anerkennung des Abzuges der strittigen Vorsteuerbeträge in Höhe von € 88.660,00 für den Zeitraum März 2005 und von € 4.000,00 für den Zeitraum April 2005.

Die Berufung wurde mit Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 vom (samt Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung und der von der Bw. erstatteten Gegenäußerung) dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Vor Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat wurde vom nunmehr örtlich zuständigen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf am der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen, wobei der Abzug der strittigen Vorsteuerbeträge ebenfalls nicht anerkannt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit den angefochtenen Bescheiden betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005 (Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide) vom wurde die Umsatzsteuer entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgesetzt. Für den gesamten Veranlagungszeitraum 2005 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid am erlassen.

In § 274 BAO, BGBl.Nr. I 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, ist folgendes normiert: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären."

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit nur eine zeitlich begrenzte Wirkung, als er mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Daraus folgt, dass eine nach Wirksamwerden des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigung hinsichtlich des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides keine Rechtswirkung entfalten und somit ins Leere gehen würde. Eine meritorische Berufungserledigung wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet (vgl. ; , 2001/13/0302; , 2004/13/0172).

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005 aufgrund der Wirksamkeit des gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erlassenen Bescheides betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören.

Ein Umsatzsteuerjahresbescheid stellt im Verhältnis zu einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid einen weitergehenden Bescheid dar (vgl. ), so dass es an der Zeitraum- und damit verbunden an der Sachidentität ermangelt. Demnach kann ein Umsatzsteuerjahresbescheid nicht an die Stelle eines einen kürzeren Zeitraum betreffenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides treten (vgl. ; , RV/0342-L/05; , RV/2706-W/07; , RV/1815-W/06).

Ein Bescheid ist nur dann im Verhältnis zu einem anderen Bescheid als ändernder Bescheid im Sinne des § 274 BAO zu verstehen, wenn er dieselbe Sache betrifft wie der geänderte Bescheid. Eine Berufung, die sich gegen einen Bescheid richtet, der lediglich einen Teilbereich eines Jahresbescheides umfasst, kann nicht als gegen sämtliche weitere Voranmeldungszeiträume des betreffenden Jahres gerichtet gewertet werden.

Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 vom ist ein eigenständiger Erstbescheid. Er trat neben die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide betreffend die Kalendermonate März und April 2005 mit der Rechtswirkung, dass diese außer Kraft gesetzt wurden. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2005 trat somit nicht an die Stelle der berufungsgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide.

Da § 274 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 nicht auf Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und weitergehende Umsatzsteuerjahresbescheide anzuwenden ist, kann mangels eines an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretenden späteren Bescheides nicht von der in der genannten Bestimmung normierten Weitergeltung der Berufung ausgegangen werden.

Die Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und April 2005 ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie sich gegen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bescheide richtet.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
Umsatzsteuerjahresbescheid
Weitergeltung
Rechtsbestand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at