Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes sind die ausländischen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 erklärte er neben seinen (inländischen) nichtselbständigen Einkünften auch negative ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von € 6.860,00. Dabei handelt es sich um den für den Bw. "aus der Erbengemeinschaft W.M. resultierenden Verlustanteil".
Im Zuge der Veranlagung für das Streitjahr nahm das Finanzamt eine Anpassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den österreichischen Steuergesetzen vor und wich von der vorgelegten deutschen Überschussrechnung aus Vermietung und Verpachtung dahingehend ab, als es gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 e EStG an Stelle einer 2,5 %igen bzw. 2 %igen Gebäude-AfA lediglich eine Absetzung für Abnutzung in der Höhe von 1,5 % in Abzug brachte. Weiters fanden von den geltend gemachten Renovierungsaufwendungen, welche das Finanzamt als Instandsetzungsaufwendungen qualifizierte, unter Berufung auf § 28 Abs. 2 EStG lediglich 10 % steuerlich Berücksichtigung. Dies führte zu den Bw. betreffende steuerbefreite positive Auslandseinkünfte in der Höhe von € 4.190,92, welche das Finanzamt bei Errechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte heranzog.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Progressionseinkünfte dienten dazu, um in Österreich die Einkommensteuer errechnen zu können. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der BRD versteuert würden, könne österreichisches Steuerrecht keine Anwendung finden.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG erstrecke sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte, wobei auf Grund der zwingenden Anwendung des EStG für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes die ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln seien.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Unbestritten ist, dass die in Rede stehenden deutschen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland der Besteuerung unterliegen und Österreich als Wohnsitzstaat des Bw. der Progressionsvorbehalt zusteht. Das bedeutet, dass der Steuersatz sich für die inländischen Quellen nach dem Welteinkommen bestimmt.
Strittig ist, ob die ausländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach österreichischem Recht zu ermitteln sind.
Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung unter Berufung auf das Erkenntnis des Zl. 83/14/0107, wie folgt begründet: "Soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat das Recht zugesteht, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem Welteinkommen entspricht, ist daher bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zwingend auf die ausländischen Einkünfte Bedacht zu nehmen. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes hat ferner zur Folge, dass die ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind".
Dass gegenständlich bei Ermittlung des Steuersatzes die ausländischen Einkünfte nach den Vorschriften des österreichischen Steuerrechts zu ermitteln sind, kann auch den Erkenntnissen des Zlen 99/15/0149 sowie 99/14/0217, entnommen werden. Das Finanzamt hat daher zu Recht die ausländischen Einkünfte dem inländischen Steuerrecht angepasst und dabei einerseits eine Absetzung für Abnutzung für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, in der Höhe von 1,5 % in Ansatz gebracht (§ 16 Abs. 1 Z. 8 e EStG) und andererseits die unter dem Posten "Renovierung" aufscheinenden Kosten in der Höhe von € 72.261,30 als Instandsetzungsaufwendungen qualifiziert und folglich eine Verteilung auf einen Zeitraum von zehn Jahren vorgenommen (§ 28 Abs. 2 EStG). Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass gegen die Würdigung der Renovierungskosten als Instandsetzungsaufwendungen keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Progressionsvorbehalt Steuersatz Welteinkommen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at