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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.05.2008, RV/0910-W/08

Zahlung der Weihnachtsremuneration durch den Insolvenzausgleichfond

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B.B., Wien, vertreten durch Othmar Schneider, gewerblicher Buchhalter, 2460 Bruck an der Leitha, Finsterergasse6,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Herbert Pablee, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird teilweise statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist ident mit der Berufungsvorentscheidung vom und bildet diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. brachte ihre Steuererklärung am per Finanz-Online ein. Der Einkommensteuerbescheid wurde am erlassen.

Am erfolgte eine automatische Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 und wurde mit gleichem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am Berufung und brachte vor, dass die Auszahlung durch die IAF Service GmbH bereits im Lohnzettel der StGmbH enthalten sei. Da die Sonderzahlung bei einem Dienstverhältnis begünstigt besteuert werde und die IAF Service GmbH eine höhere Lohnsteuer abgezogen habe, ergebe sich bei einer Berichtigung ein Guthaben von 60,00 €.

Mit Schreiben vom ergänzte die Bw. ihre Berufung dahingehend, dass die Zahlung der IAF Service GmbH die Sonderzahlung November 2005 betroffen habe. Diese sei als laufender Bezug abgerechnet worden, weshalb zuviel Lohnsteuer abgezogen worden sei. Diese Differenz müsse zurückbezahlt werden. Sie beantrage daher den Lohnzettel zu berichtigen.

Diesem Schreiben legt sie den Bescheid der IAF Service GmbH bei, sowie die Lohnabrechnung der StGmbH für die Monate Jänner bis November 2005.

Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung. Die im Lohnzettel der StGmbH enthaltenen Sonderzahlungen, die jedoch von der IAF Service GmbH ausbezahlt wurden, wurden herausgerechnet, sodass sich das Bruttoeinkommen auf 17.955,60 reduzierte.

Am brachte die Bw einen Vorlageantrag ein. In diesem wiederholte sie das Vorbringen, dass die Auszahlung durch die IAF Service GmbH in den Beträgen der StGmbH enthalten sei und die Weihnachtsremuneration 2005 betreffe. Diese sei von der IAF Service GmbH aber wie ein laufender Bezug behandelt worden, weshalb zuviel Lohnsteuer in Abzug gebracht worden sei. Die Lohnzettel seien im Berufungsverfahren insofern falsch korrigiert worden, als die Weihnachtsremuneration herausgerechnet worden sei und nicht der laufende Gehalt. Dies habe eine zu hohe Besteuerung bewirkt.

Am wurde eine Erörterungstermin mit der steuerlichen Vertretung der Bw und dem Vertreter des Finanzamtes abgehalten, in dem, dem Vertreter der Sachverhalt ausführlich erklärt wurde.

Mit Schreiben vom zog die Bw. ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die der Entscheidung zugrunde liegenden §§ des EStG 1988 lauten auszugsweise:

§ 41 Abs 1lit 3: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind.

§ 69 Abs. 6: Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln: lit 1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallsgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.

Aus § 41 Abs. 1 lit 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 6 lit 1 ergibt sich somit, dass im Falle einer Bezahlung durch den Insolvenzausgleichsfonds eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist.

§ 67 Abs. 8 lit g EStG 1988 lautet: Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern.

In Verbindung mit den §§ 41 Abs. 1 lit 3 und 69 Abs. 6 lit 1 EStG 1988 bedeutet das, dass das vom Insolvenzausgleichsfonds ausbezahlte Geld, auch wenn es sich um die Weihnachtsremuneration handelt, nach dem Tarif zu versteuern ist. Eine nachträgliche Umdeutung des als Weihnachtsgeld eingeklagten und vom IAF Service GmbH ausbezahlten Betrages als laufender Gehalt ist nicht möglich. Dies hätte gegebenenfalls anlässlich der Geltendmachung der ausständigen Zahlung beim IAF Service GmbH erfolgen müssen.

Der Berufung war daher im Sinne der BVE teilweise statt zu geben. Die Berufungsvorentscheidung wird um Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Weihnachtsremuneration
IAF
Nachzahlungen
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at