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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 07.03.2012, RV/0181-G/07

Rechtspersönlichkeit einer GmbH nach amtswegiger Löschung wegen Vermögenslosigkeit gem § 40 FBG

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1999 bis 2003 im Beisein Schriftführerin nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamstr. 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Bei der Berufungswerberin kam es im Zuge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben der Jahre 1999 - 2003 am zur Erlassung von Haftungs- und Abgabenbescheiden. Am reichte die steuerliche Vertreterin fristgerecht eine Berufung dagegen ein, die mittels Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen wurde. Der Vorlageantrag wurde vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter fristgerecht am gestellt und dem UFS nach weiteren Ermittlungen am vorgelegt.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter unter anderem vor, dass es zwischenzeitlich zu einer amtswegigen Löschung gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen Vermögenslosigkeit (eingetragen im Firmenbuch am ) gekommen sei, weshalb die Berufungswerberin nicht mehr existiere und seine Vollmacht damit auch erloschen sei.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat grundsätzlich bloß deklarativen Charakter (vgl. ) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. ) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; ; ).

Im Berufungsfall ist jedoch kein Vermögen mehr vorhanden. Daher kam es auch durch das Gericht zu einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Abs. 1 FBG.

Diese Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG gilt zwar auch nur als deklarativ und führt grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. ; ), sodass an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ; siehe dazu auch ; , RV/2748-W/09).

Auch die Vertreterregel des § 80 Abs 3 BAO ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil diese nur jene Fälle erfasst, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird (vgl zB in UFS Journal 2012, 36).

Damit ist die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen (siehe dazu auch oder ).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Löschung im Firmenbuch
Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at