In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) bezog im Streitjahr gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte.
Er ist zum einen bei einem Elektronikkonzern angestellt (1. Dienstverhältnis) und zum anderen ist er seit dem Oktober 2000 zusätzlich als Hausbetreuer in der Wohnanlage W, W-Weg 622-625, tätig (2. Dienstverhältnis).
Der Bw hatte bis zum seinen Hauptwohnsitz in B, Ortsgemeinde A (1. Wohnsitz). Danach übersiedelte er in die von ihm betreute Wohnanlage in W.
Für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und seiner Arbeitstätte im Elektronikkonzern wurde vom Arbeitgeber das große Pendlerpauschale gemäß § 62 EStG berücksichtigt.
Der Bw reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein und macht darin unstrittige Sonderausgaben und Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass der Bw erst im August 2001 nach W übersiedelt sei. Der Kilometeraufwand von Jänner bis August 2001 für die Hausbetreuungstätigkeit sei daher noch nicht berücksichtigt worden. Er legte der Berufung eine Aufstellung über "Fahrtkosten für Hausbetreuung W-Weg " bei. Darin machte er für Fahrten von A nach W und zurück (120 km; mit Datumsangaben) Kilometergelder geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am berichtigte das Finanzamt gemäß § 293 BAO die Einkommensteuer insofern, als es für den Zeitraum Jänner bis März das große Pendlerpauschale ab 60 km anrechnete, da die Fahrten A - W in diesen Monaten an den überwiegenden Tagen im Lohnzahlungszeitraum erfolgten.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und neuerlich beantragt, die beantragten KM-Gelder für das Dienstverhältnis als Hausbesorger zu berücksichtigen. Die einfache Wegstrecke betrage mehr als 60 km. Zumindest wäre aber das große Pendlerpauschale in Höhe von S 16.800 (S 2.400 x 7 Monate) anzurechnen. Weiters seien im ergangenen Bescheid zur Berechnung des Pendlerpauschales die Feiertage und die Urlaubszeit (18.6.-) unberücksichtigt geblieben. Außerdem werde das Werbungskostenpauschale für Hausbesorger nach § 17 Abs. 6 EStG geltend gemacht.
Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw eine Tätigkeitsbeschreibung seiner Hausbetreuertätigkeit vor.
Das Finanzamt legte der Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Fahrtkosten vom 1. Wohnsitz nach W und retour für die Hausbetreuungstätigkeit für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 und die Gewährung des Werbungskostenpauschales für Hausbesorger.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautete:
" Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km ......5 280 S jährlich
40 km bis 60 km ....10 560 S jährlich
über 60 km ............15 840 S jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km .........2 880 S jährlich
20 km bis 40 km .....11 520 S jährlich
40 km bis 60 km .....20 160 S jährlich
über 60 km .............28 800 S jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen. "
In § 124b Z 52 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wurde vom Gesetzgeber ergänzend bestimmt:
" 52. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km ........... 3 600 S jährlich
20 km bis 40 km ........14 400 S jährlich
40 km bis 60 km........ 24 480 S jährlich
über 60 km ............... 34 560 S jährlich. "
Die Pauschbeträge des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Jahresbeträge; sie sind auf den Lohnzahlungszeitraum umzurechnen.
In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Grundsätzlich gilt als Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Für den Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Wechseln die Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum, dann ist nach dem Gesetz auf das Überwiegen abzustellen; Urlaub und Krankenstand sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ist der Dienstnehmer den gesamten Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, dann sind für die Frage des Überwiegens die Verhältnisse des vorgegangenen Lohnzahlungszeitraumes maßgebend.
Im konkreten Fall hat das Finanzamt für die Fahrten vom 1. Wohnsitz nach W von Jänner bis März bereits den höchstmöglichen Betrag und zwar das große Pendlerpauschale über 60 km gemäß § 124b EStG (S 34.560/12 Monate = S 2.880 x 3 Monate = S 8.640) anerkannt.
Der Bw beantragt für die Berechnung des Pendlerpauschales die Feiertage und die Urlaubszeit (18.6.-) nicht zu berücksichtigen.
Aus der Fahrtkostenaufstellung geht hervor, dass der Bw im April 9, im Mai 8, im Juni 5 und im Juli 5 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung getätigt hat.
Damit ist aber offensichtlich, dass der Bw bereits in den Vormonaten April und Mai die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht überwiegend zurückgelegt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschale für den Zeitraum April bis Juli 2001 sind daher nicht gegeben. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind damit grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der bereits im Tarif (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) berücksichtigt ist.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Das Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl. 1993/32 steht nur Hausbesorgern zu, die nach wie vor den Vorschriften des Hausbesorgergesetzes (HGB) unterliegen. Im HGB werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese Aufwendungen rechtfertigen das besondere Werbungskostenpauschale im Sinne der Verordnung. "Neue Hausbesorger", die nicht dem HGB unterliegen, können dieses Pauschale nicht mehr beanspruchen, die Aufwendungen sind daher nachzuweisen.
Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers ähnlich sind.
Das Hausbesorgergesetz wurde mit Wirkung ersatzlos aufgehoben.
Der Bw hat im Oktober 2000 ein Dienstverhältnis als Hausbetreuer begründet. Er unterliegt nicht mehr dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr 16/1970 idgF). Das Werbungskostenpauschale kann somit nicht gewährt werden.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 |
Schlagworte | Pendlerpauschale Hausbesorger |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAC-96329