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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.05.2008, RV/0038-L/07

Ausgaben zur Anschaffung steuerlicher Fachliteratur zählen nicht zu den Sonderausgaben (Steuerberatungskosten).

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0038-L/07-RS1
Ausgaben zur Beschaffung von steuerlicher Fachliteratur (hier SWK und Kodex) stellen keine Sonderausgaben dar, da das Lesen von Fachliteratur keine Beratungsleistung, sondern lediglich die Nutzung einer Informationsquelle darstellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Datum langte die Einkommensteuererklärung für 2005 beim zuständigen Finanzamt ein. Darin beantragte der Berufungswerber neben anderen, hier nicht streitgegenständlichen, Aufwendungen, die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (318,60 €).

In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Berufungswerber seitens des zuständigen Finanzamtes aufgefordert, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde diesem Ersuchen entsprochen und die Steuerberatungskosten wie folgt aufgelistet: Steuer- und Wirtschaftskartei: 257,95 € Steuer- und Wirtschaftsk. Sammelmappe 2005: 16,65 € Kodex Steuergesetze : 18,00 € Kodex Steuergesetze : 26,00 € SUMME: 318,60 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, Sonderausgaben darstellen würden. Die Anschaffungskosten betreffend SWK und Kodex hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Steuerberater die Beiträge und Ausführungen in der Steuer- und Wirtschaftskartei, die von beruflich befugten Personen verfasst werden, sei. Durch die Zahlungen an die SWK würden diese Ausführungen in Form von Honoraren an beruflich befugte Personen bezahlt werden. In welcher Form der Berufungswerber steuerliche Hilfe, ob mündlich oder schriftlich, in Anspruch nehme, sei irrelevant. Wegen des komplizierten Steuerrechts sei es dem Steuerpflichtigen kaum möglich, ohne professionelle Hilfe eine fehlerfreie Steuererklärung abzugeben. Darüber hinaus würden nicht nur Zahlungen an beruflich befugte Personen alleine absetzbar sein, sondern auch an juristische Personen, weil ansonsten diese Kosten beispielsweise an Treuhand-GmbH nicht abzugsfähig sein würden. Es werde daher die Absetzbarkeit der eingereichten Steuerberatungskosten beantragt, weil diese Kosten an beruflich befugte Personen bezahlt worden seien. Die Abweisung der beantragten Kosten würde die Nichtgleichbehandlung von Steuerpflichtigen nach sich ziehen, weil bei Steuerberatungshonoraren nicht nur Personalkosten etc., sondern auch andere Aufwendungen, insbesondere auch für Literatur (z.B. SWK) sicherlich im Honorar enthalten seien, die abgesetzt werden würden.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO wurde die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Steuerberatungskosten Sonderausgaben seien, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden würden (). Nach der geltenden Rechtsprechung finde die Begünstigung für Beiträge und Ausführungen in der Steuer- und Wirtschaftskartei keine Deckung.

Mit Eingabe vom stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass 1. das in der Berufungsvorentscheidung vom zitierte VwGH-Erkenntnis (, 98/15/0094) hier in keinster Weise anzuwenden sei. In dem erwähnten Erkenntnis sei der Beschwerdeführer ein Landwirt gewesen und hätte darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Beteiligter an einer Hausgemeinschaft bezogen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien gemäß § 17 EStG 1988 pauschaliert ermittelt worden. Darüber hinaus hätte sich aus der Aktenlage ergeben, dass der Steuerberater "umfangreiche Ermittlungen" zur Feststellung der Grundlagen für die Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gepflogen hätte. Die geltend gemachten Aufwendungen hätten eindeutig die Gewinnermittlung, also den betrieblichen Bereich, betroffen. 2. die ablehnenden Ausführungen im Bescheid vom als Anschaffungskosten betreffend SWK bezeichnet worden seien. Es würde sich dabei um keine Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes, sondern um die Beschaffung von steuerlicher Beratung in schriftlicher Form handeln. Das Einkommensteuergesetz würde nicht unterscheiden, ob die Steuerberatung mündlich oder schriftlich gegeben werde. 3. unbestritten auch die indirekte Zahlung an berufsrechtliche befugte Personen vorliege, weil die steuerliche Beratung von hochqualifizierten Personen vorgenommen würde. Auch dieser Punkt sei erfüllt und würde den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 3. nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Steuerberatungskosten bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen seien, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet würden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Die beantragten Steuerberatungskosten seien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern Sonderausgaben für die Ermittlung des Einkommens. Mit Hilfe dieser Sonderausgaben hätte der Berufungswerber die SWK, insbesondere durch die jährlichen Schriften Nr. 4/5 (Doppelnummer) seine Steuerklärung - durch die sehr ausführlichen Details zu den einzelnen Punkten der Steuererklärung - ausfüllen und damit sein Einkommen ermitteln können. Es werde daher die Absetzbarkeit der eingereichten Steuerberatungskosten beantragt, weil diese an berufsrechtlich befugte Personen bezahlt worden seien und weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 seien.

Mit Schriftstück seitens des zuständigen Finanzamtes vom wurden dem Berufungswerber nochmals die steuerlichen Grundlagen der Bescheidbegründung dargelegt. Weiters wurde er aufgefordert, zu diesen Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Im Antwortschreiben vom legte der Berufungswerber nochmals seine Berufungsgründe und Ansichten dar. Seiner Ansicht nach sei die Beschaffung von steuerlicher Beratung in schriftlicher Form nicht ausgeschlossen und entspreche daher der gesetzlichen Regelung. Die Steuerberatung der SWK seien notwendige Hilfen für das komplizierte Einkommensteuergesetz, um die richtige Erklärung der Steuerpflichten zu ermöglichen. Die Steuerberatungskosten (Honorare einschließlich Umsatzsteuer) würden an hochqualifizierte Experten des Steuerrechts zufließen, dies entspreche daher ebenfalls der gesetzlich geforderten Bestimmung. Es sei daher für einen Steuerpflichtigen unverständlich, wenn ausgezeichnete, hochqualifizierte in schriftlicher Form abgegebene Steuerberatung nicht absetzbar sein solle, die zu einer wesentlich verbesserten Steuererklärung und Steuerabwicklung beitragen. Die Interpretation gemäß Schreiben vom betreffend § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dass es sich rein um Kosten für steuerliche Fachliteratur handle, die eine Absetzbarkeit ausschließe, sei eine einseitige, die aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervorgehe. Die beantragten Steuerberatungskosten seien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern Sonderausgaben für die Ermittlung des Einkommens. Mit Hilfe dieser Sonderausgaben hätte der Berufungswerber durch die SWK, insbesondere durch die jährlichen Schriften Nr. 4/5 (Doppelnummer) seine Steuererklärung - durch die sehr ausführlichen Details zu den einzelnen Punkten der Steuererklärung - ausfüllen und damit sein Einkommen ermitteln können.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.

Wie aus diesem Original-Gesetzestext hervorgeht, ist eine Zahlung unter diesem Titel nur dann anzuerkennen, wenn Beratungsleistungen an berufsrechtlich befugte Personen abgegolten werden. Der Berufungswerber hat sich steuerliche Literatur angeschafft, in der unter anderem auch Artikel von berufsrechtlich befugten Personen geschrieben wurden. Es kann aber bei dieser Anschaffung von keiner Zahlung im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung gesprochen werden.

Wenn der Berufungswerber in der Berufung vom anführt, dass dann beispielsweise auch Zahlungen an Treuhand-GmbH nicht abzugsfähig wären, so ist zu entgegnen, dass das Gesetz keine Unterscheidung in natürliche bzw. juristische Personen trifft. Angesprochen sind hier Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit einer Steuerberatung stehen und nicht für das Verfassen einzelner Artikel. Zu den Steuerberatungskosten zählen Ausgaben an berufsrechtlich befugte Personen, wenn diese direkt auf die steuerlichen Angelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen eingehen und nicht eine größere Zahl an steuerlich interessierten Abgabepflichtigen ansprechen. Die Artikel in den diversen Fachzeitschriften versuchen einen möglichst großen Interessentenkreis anzusprechen und nicht konkrete Einzelpersonen. Von einer Beratungsleistung ist dann auszugehen, wenn konkrete Probleme und Sachverhalte des Berufungswerbers abgehandelt werden und nicht wenn allfällige Artikel mehr oder weniger zufällig auch auf die Anliegen des Berufungswerbers zutreffen. Eine derart allgemeine, auf eine große Zielgruppe gerichtete Beratung, ist nicht von der gesetzlichen Bestimmung "Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden" umfasst.

Wie das Finanzamt bereits ausgeführt hat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung eine Beratungsleistung. Wenn der Berufungswerber die Artikel in der SWK bzw. die Gesetze zum Ausfüllen seiner Steuererklärungen verwendet, so kann hierin keinesfalls eine Beratungsleistung erblickt werden. Der Berufungswerber muss sich die maßgeblichen Stellen und Artikel selbst heraussuchen und selbst auf die Anwendbarkeit für seine persönliche Steuererklärung prüfen. Eine Beratungsleistung im Sinne der oben genannten Gesetzesstelle liegt erst dann vor, wenn konkrete, auf den Berufungswerber abgestellte Bedürfnisse unmittelbar angesprochen werden. Steuerliche Literatur die eine Fülle von Themen abdeckt, stellt keine derartige Beratungsleistung dar; allenfalls eine Informationsquelle. Die Ausgaben zur Beschaffung von Informationsquellen zählen allerdings nicht zu den Sonderausgaben. Da die beantragten Kodizes lediglich die verschiedenen Gesetzestexte wiedergeben, kann auch hierin keinesfalls eine Beratungsleistung erkannt werden.

Da diese eindeutig aus dem Gesetz ableitbaren Bestimmungen bei der Anschaffung der hier streitgegenständlichen Aufwendungen nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgaben
Fachliteratur
Beratungsleistung
berufsrechtlich befugte Person

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at