Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2011, RV/3457-W/09

Zurücknahmeerklärung - Mängelbehebungsauftrag


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Miterledigte GZ:
RV/3456-W/09

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0108 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3457-W/09-RS1
Wenn eine Berufung nicht den Inhaltserfordernissen der gesetzlichen Bestimmung entspricht, so ergeht der Mängelbehebungsauftrag zu Recht. Auch wenn dem Mängelbehebungsauftrag zum Teil entsprochen wird, macht dies nicht den gesamten Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig. Durch die unzureichende oder nur teilweise Behebung der aufgetragenen Mängel ist die nach wie vor mangelhafte Berufung als zurückgenommen zu erklären. Ein Versuch, die Mängel im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die Zurücknahmebescheide zu beheben, würde nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist und somit jedenfalls verspätet erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurücknahme der Berufung vom gegen die Bescheide vom hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Prüfungsverfahren:

Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde im Zeitraum Mai bis Oktober 2007 eine abgabenbehördliche Außenprüfung durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005. Bisher hatte die Bw. für diese Jahre negative bzw. geringe Überschüsse aus der Vermietung von Zimmern ihrer damaligen Wohnung in 1010 Wien sowie steuerfreie Umsätze aufgrund der Kleinunternehmerregelung erklärt.

Wie der Niederschrift vom und dem abschließenden Bericht zur Außenprüfung vom entnommen werden kann, wurden die Besteuerungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Wie weiter ausgeführt wird, waren trotz mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Aufforderungen seitens der Bw. bis zur Schlussbesprechung am keine Belege und Unterlagen betreffend Einnahmen und Ausgaben für den Prüfungszeitraum beigebracht worden. Die sodann im Schätzungswege ermittelten Umsätze wurden mit 10% der Umsatzsteuer unterzogen; Vorsteuern wurden im Ausmaß der anerkannten Betriebsausgaben berücksichtigt. Bei Ermittlung des Überschusses der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden die Ausgaben auf Basis der bisherigen Erklärungen anteilig im Verhältnis 70% vermietete zu 30% privat genutzte Räume in Ansatz gebracht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den Feststellungen der Außenprüfung und nahm die Verfahren hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 wieder auf. Die entsprechenden Bescheide wurden mit Datum erlassen.

Mit den im gegenständlichen Verfahren zu den Jahren 2003 und 2004 maßgeblichen Bescheiden wurden die Abgaben wie folgt festgesetzt:

Umsatzsteuer 2003 - Euro 1.149,58 Zahllast; Einkommensteuer 2003 - Euro 5.183,14; Umsatzsteuer 2004 - Euro 1.329,82 Zahllast; Einkommensteuer 2004 - Euro 5.599,00.

Berufungsverfahren:

Gegen die Bescheide die Jahre 2003 und 2004 betreffend sowie die Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer des Jahres 2005 erhob die Bw. mit Schreiben vom (einlangend ) Berufung.

Nach Anführung der angefochtenen Bescheide wurde beantragt die Abgaben für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erklärungsgemäß festzusetzen. Im Begründungsteil wurde u.a. ausgeführt, dass die Bw. im Jahr 2000 eine Altbauwohnung angemietet hatte. Aufgrund deren Größe und der finanziellen Lage der Bw. seien Zimmer dieser Wohnung in Untermiete (in Art einer Wohngemeinschaft) vergeben und jeweils schriftliche Untermietverträge geschlossen worden. Die Aufzeichnungen über diese Untermietverträge seien jedoch in Verstoß geraten und hätten daher im Prüfungsverfahren nicht vorgelegt werden können. Daher habe die Behörde die Einnahmen geschätzt und die gegenständlichen Bescheide erlassen. Die Bw. hielt weiters fest, dass ihr am Akteneinsicht in Unterlagen gewährt worden wäre, die zum Prüfungsergebnis geführt hätten. Es habe sich dabei um Schreiben und Unterlagen, die von Dkfm., Ehemann der Mehrheitseigentümerin des Hauses in dem sich die Wohnung der Bw. befindet, im Februar 2006 der Abgabenbehörde übermittelt worden waren, gehandelt. In diesen Schreiben werde insbesondere auf das Jahr 2005 und die erfolgten Untervermietungen der Bw. Bezug genommen und das Ersuchen an die Behörde ausgesprochen zu prüfen, ob die Bw. die Verträge vergebührt und den Einnahmen entsprechend Steuern geleistet habe oder "das alles" am Finanzamt vorbeigeschwindelt worden sei bzw. werde. Die Bw. gab dazu an, dass damit versucht wurde ihr zu schaden. Alle in den Schreiben genannten Untermieter habe sie, ergänzend zur Steuererklärung des Jahres 2005, dem Finanzamt bereits gemeldet. Abschließend ersuchte die Bw. eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der dargelegten und objektiv ersichtlichen Umstände vorzunehmen.

In der Stellungnahme der Behörde vom zur Berufung der Bw. wurde nochmals auf die unterlassene Vorlage von Belegen und Unterlagen im Prüfungsverfahren verwiesen. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien daher im Schätzungswege (auf Lebenshaltungskosten) ermittelt worden, wobei auch die Anzeige und der damit beigebrachte Wohnungsplan herangezogen worden seien. Die Anzeige sei der Bw. in Fotokopie samt Beilagen im Zuge ihrer Akteneinsicht bei der Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamtes übergeben worden.

Die Stellungnahme wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht und um Ergänzung bis ersucht. Im Antwortschreiben vom wies die Bw. u.a. darauf hin, dass die in den Schreiben des Dkfm. ausgesprochene Verdächtigung keine Grundlage habe: sämtliche Mieter, die in dieser "Anzeige" genannt worden seien, habe sie schon selbst dem Finanzamt durch die Mieterliste mit Schreiben vom , ergänzend zur Steuererklärung 2005, gemeldet.

Die weiteren Ausführungen im Schreiben vom enthielten Sachverhalte des Jahres 2005 und 2006 die die Anzahl der Untervermietungen sowie die monatlichen Einnahmen daraus betrafen. Die Bw. ersuchte abschließend die Schätzung entsprechend den objektiven Unterlagen vorzunehmen und jene Teile der Schätzung, die auf bloßen Verdächtigungen durch einen böswilligen Dritten beruhten, zu revidieren.

Mit Mängelbehebungsbescheid vom wurde die Bw. seitens der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert die Mängel der Berufung vom gem. § 275 BAO bis zu beheben. Die Berufung wies Mängel hinsichtlich des Inhaltes auf und zwar fehlten: 1) eine Erklärung, welche Änderungen (jahrweise und abgabenweise ziffernmäßig konkretisiert) beantragt werden, 2) eine Begründung. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis der Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.

Das Antwortschreiben der Bw. zum Mängelbehebungsauftrag langte am bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein. Die Bw. wies zu Beginn darauf hin, dass aufgrund des geringen Umfanges der gegenständlichen Vermietung sämtliche Abgaben erklärungsgemäß mit Euro 0,00 festzusetzen wären und entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen die ursprünglichen Bescheide richtig gewesen seien.

Im Einzelnen wurden die folgenden Änderungen der angefochtenen Bescheide vom beantragt: 1) Für das Jahr 2003 die Einkommen- und Umsatzsteuer wieder mit Euro 0,00 festzusetzen; 2) für das Jahr 2004 die Einkommen- und Umsatzsteuer wieder mit Euro 0,00 festzusetzen; 3) für das Jahr 2005 die Einkommen- und Umsatzsteuer wieder mit Euro 0,00 festzusetzen.

Im Begründungsteil (auf Seite 2 des Schreibens bis Mitte des dritten Absatzes) wurden die ersten fünf Absätze des Begründungsteiles aus der Berufungsschrift vom wiederholt. Auf Seite 2, zweite Hälfte des dritten Absatzes, bis Seite 4 drittletzter Absatz waren inhaltsgleich die Ausführungen aus dem Schreiben vom übernommen und betrafen diese ausschließlich das Jahr 2005. Im Anschluss an diese Ausführungen folgerte die Bw., dass die jährlichen Bruttoeinnahmen nicht mehr, wie im Prüfbericht angenommen, mit einem Betrag von Euro 42.000,00 zu schätzen seien. Auf Basis der objektiven Unterlagen, die der "Anzeige" beilagen, bei Annahme einer 100%-Auslastung für die Vermietung von 5 Zimmern jährlich seien rund Euro 20.000,00 Bruttoeinnahmen zu erzielen. Dies stehe im Einklang mit dem Wohnungsplan, den Inseraten, den Verträgen und der Annahme im Prüfbericht, dass die Wohnung zu rund 70% vermietet worden sei.

Dieses objektive Ergebnis stehe auch im Einklang mit den in den Steuererklärungen erklärten Umsätzen. Lediglich im Jahr 2003 seien die Mieteinnahmen etwas höher gewesen, da in diesem Jahr auch das Zimmer der Tochter (aufgrund deren Aufenthalts in Italien) hätte vermietet werden können.

Auf Basis einer entsprechend berichtigten Schätzung der Bruttoeinnahmen iHv Euro 20.600,00 für das Jahr 2005 bzw. Euro 20.893,18 für das Jahr 2004 ergebe sich unter Zugrundelegung der laut Prüfbericht geschätzten Betriebsausgaben für das Jahr 2005 ein Überschuss von Euro 3.803,84 und für das Jahr 2004 ein Überschuss von Euro 4.925,49. Den höheren Einnahmen des Jahres 2003 entsprechend (teilweise ein Zimmer mehr vermietet) wäre der vermietete Wohnungsanteil auf 80% zu berichtigen und dementsprechend eine höhere geschätzte Quote für anteilige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Ergebnis bedeute dies bei Bruttoeinnahmen von Euro 24.493,30 sowie anteiliger Betriebsausgaben von Euro 19.629,94 für das Jahr 2003 einen Überschuss von Euro 4.863,36.

Nach Ansicht der Bw. bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Besteuerungsgrenzen überschritten worden seien. Die Umsatzsteuererklärungen seien daher richtig gewesen. Die im Prüfbericht vom angenommenen höheren Bruttoeinnahmen beruhten offenkundig auf der Verdächtigung durch einen Dritten, die mittlerweile aufgeklärt sei.

Bescheide über die Zurücknahme der Berufung:

Die Abgabenbehörde erster Instanz erklärte die Berufung vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 mit Bescheiden vom als zurückgenommen. In deren Begründung wurde angeführt, dass die Behebung der im Mängelbehebungsauftrag vom angeführten Mängel der Berufung, nämlich das Änderungsbegehren, bezogen auf die einzelnen Abgaben und Jahre und eine Begründung anzugeben, nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom seien nur die Mängel hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2005 behoben worden, jedoch nicht für die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004. Zufolge der zwingenden Bestimmungen des § 275 iVm § 250 BAO gelte daher die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 als zurückgenommen.

Die hier nun verfahrensgegenständliche Berufung gegen die Zurücknahmebescheide wurde mit Schreiben vom erhoben.

Die Bw. beantragte festzustellen, dass die Berufung vom gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 nicht als zurückgenommen gelte. Die Bw. argumentierte, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass bereits mit Schreiben vom unter Punkt 1.) und 2.) mitgeteilt worden sei, welche Änderungen für 2003 und 2004 beantragt werden. Es sei weiters festzuhalten, dass die Behörde nur "eine" Begründung angefordert habe, im Gegensatz zu den "Änderungen" (Plural), die jahr- und abgabenweise ziffernmäßig konkretisiert mitgeteilt werden sollten. Eine Differenzierung nach Jahren sei hingegen hinsichtlich der Begründung nicht verlangt worden. Dies sei auch einleuchtend, da die Behörde selbst ausdrücklich von gleich hohen Einnahmen in den Jahren 2003 bis 2005 ausgegangen sei. Die Höhe der steuerbaren Umsätze sei im Prüfbericht vom für die Jahre 2003, 2004 und 2005 auf den Cent genau für jedes Jahr gleich hoch angenommen worden. Dies habe seine Ursache darin gehabt, dass sich die Unterlagen, auf welche die Behörde ihre Schätzung der Mieteinnahmen stützte, hauptsächlich auf das Jahr 2005 bezogen hatten und die Behörde der Ansicht gewesen sei, dass die Einnahmen in den Jahren 2003 - 2005 im Wesentlichen gleich geblieben seien. Die Unterlagen, die die Behörde ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe, enthielten zum Teil wahrheitswidrige Verdächtigungen durch einen böswilligen Dritten aber auch objektive Unterlagen (z.B. Wohnungsplan, Inserate, Verträge). Es sei daher im Schreiben vom beantragt worden, die Schätzung auf Basis der objektiven Unterlagen vorzunehmen. Demnach hätten aus der Vermietung jährlich rund Euro 20.000,00 erzielt werden können. Die bisher jährlich erklärten Bruttoeinnahmen seien daher als richtig zu beurteilen. Es seien weiters in diesem Schreiben die Berechnungen des Überschusses für die Jahre 2003 und 2004 enthalten, sodass damit auch die Begründung für diese Jahre vorgelegen sei. Wenn die Behörde aus Unterlagen, die hauptsächlich das Jahr 2005 betroffen haben, einen Rückschluss auf die Jahre 2003 und 2004 gezogen habe, müsse eine wahrheitsgemäße Berichtigung der Einnahmen für 2005 auch zu einer entsprechenden Berichtigung für 2003 und 2004 führen. Es entspreche den typischen Verhältnissen bei einer Vermietung wie in diesem Fall und sei unstrittig, dass die Einnahmen in diesen drei Jahren in etwa gleich geblieben seien.

Die Bw. beantragte festzustellen, dass dem Verbesserungsauftrag vom mit dem Schreiben vom hinsichtlich Angabe einer Begründung entsprochen wurde. Für den Fall, dass die mit dem Schreiben vom vorgelegte Begründung dennoch ergänzungsbedürftig sei, werde um Mitteilung gebeten, welche Ergänzungen vorzunehmen seien. In eventu werde gegen die Versäumung der mit Mängelbehebungsbescheid vom gesetzten Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da durch die unklare Formulierung des Punktes 2) des Verbesserungsauftrages die Bw. daran gehindert gewesen sei zu erkennen, welche Art von zusätzlicher Begründung auszuführen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Zurücknahmebescheide hinsichtlich der Berufung vom gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 zu Recht ergangen sind.

Gem. § 250 Abs 1 BAO muss eine Berufung enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet: b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

§ 275 BAO in der hier anzuwendenden Fassung lautet: Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es Ziel der angeführten gesetzlichen Bestimmungen, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Fehlen die in § 250 leg cit angeführten Inhaltserfordernisse zur Gänze oder zum Teil, so ist die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Wird in der Folge einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig bzw. zwar rechtzeitig, jedoch unzureichend entsprochen, so ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Diese Rechtsfolge kann durch eine nach dem Fristablauf vorgenommene, verspätete Mängelbehebung nicht beseitigt werden.

Ein solcher Zurücknahmebescheid kann im Berufungsweg mit Aussicht auf Erfolg nur angefochten werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd § 250 Abs 1 BAO aufgewiesen hat oder wenn die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war.

Entscheidend ist somit im gegenständlichen Fall, ob das Vorbringen der Bw. in der Berufung vom iSd § 250 Abs 1 BAO mangelhaft war und der Mängelbehebungsauftrag vom hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 zu Recht ergangen ist. Weiters ist zu prüfen, ob dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge entsprochen wurde.

Da die Berufung vom die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide als auch den Antrag die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 erklärungsgemäß festzusetzen enthalten hat, wurde den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs 1 BAO in den lit a und b entsprochen.

Zur Bestimmung des § 250 Abs 1 lit c BAO ist festzuhalten, dass diesem Erfordernis dann Genüge getan wird, wenn klar zu erkennen ist, welche Unrichtigkeiten der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss.

Eine solche Erklärung war in der Berufung der Bw. vom nicht enthalten. Sämtlichen angefochtenen Bescheiden lag zu Recht eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen wegen Nichtvorlage von Unterlagen und Belegen zugrunde. Die Angaben in den der Abgabenbehörde vorliegenden Erklärungen zu den berufungsgegenständlichen Jahren waren weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Dass die Aufzeichnungen und Unterlagen (wie z.B. Untermietverträge) in Verstoß geraten waren und deswegen nicht beigebracht werden konnten, wurde seitens der Bw. auch in der Berufung dargelegt und nicht in Abrede gestellt.

Zieht man aus dem Vorbringen der Bw. in der Berufung - die Behörde habe sich bei ihrer Schätzung von "Pauschalverdächtigungen" leiten lassen - den Schluss, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen angefochten werde, so fehlen in der Berufung doch die konkreten Angaben darüber, welche Einnahmen und Ausgaben nach Ansicht der Bw. in den Streitjahren 2003 und 2004 der Bemessung zugrunde zu legen wären. Die erwähnten "Verdächtigungen" des Dritten bezogen sich ausschließlich auf das Jahr 2005 und enthielten keine Aussagen zu den Jahren 2003 oder 2004.

Der alleinige Hinweis der Bw. auf die im Prüfungsverfahren bereits vorliegenden Steuererklärungen und deren, wie schon durch die Außenprüfung festgestellt nicht nachgewiesenen, Inhalte ist zur Darstellung eines Änderungsbegehrens nicht ausreichend. Damit wird lediglich bewirkt, dass gemäß § 184 BAO neuerlich eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen zu erfolgen hätte. In welchen Punkten diese neuerliche Schätzung von der angefochtenen Schätzung der Behörde abweichen sollte, ist jedoch aus der Berufung nicht erkennbar. Die Berufung war daher hinsichtlich des Änderungsbegehrens mangelhaft und erging der Mängelbehebungsauftrag vom dazu zu Recht.

Im Antwortschreiben der Bw. vom zum Mängelbehebungsauftrag wurde schließlich beantragt die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 mit Null festzusetzen. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2003 und 2004 wurden Berechnungen für eine berichtigte Schätzung dargelegt. Da mit diesen Angaben der Bw. ein zumindest bestimmbarer Inhalt der Änderungen vorliegt, wurde dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs 1 lit c BAO und damit dem Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt grundsätzlich entsprochen.

Es muss die Berufung jedoch gemäß § 250 Abs 1 lit d BAO auch eine Begründung enthalten. In dieser Begründung muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt" (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2575).

Aus den Angaben in der Berufungsschrift der Bw. war nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Bw. die Berufung für Erfolg versprechend hielt. Der alleinige Hinweis auf das Vorliegen falscher Verdächtigungen oder Behauptungen durch einen Dritten die Vermietungstätigkeit der Bw. betreffend und darauf, dass die Bescheide falsch seien, stellen keine Begründung hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 dar. Umso mehr als sich die erwähnten Behauptungen auf das Jahr 2005 bezogen. Auch der Berufungsantrag auf erklärungsgemäße Festsetzung der Abgaben schließt keine Begründung der Berufung mit ein. So war im Prüfungsbericht, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, ausführlich dargelegt, warum die Behörde von den Abgabenerklärungen der Bw. abgewichen war. Wenn die Bw. nun lediglich auf einer erklärungsgemäßen Veranlagung ohne Angabe von Gründen beharrt, erfüllt sie das Inhaltserfordernis der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht. Die Berufung war daher in diesem Punkt mangelhaft und erging der Mängelbehebungsauftrag dazu zu Recht.

Im Antwortschreiben der Bw. vom wiederholte die Bw. ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Angaben. Sie verwies u.a. auf das Jahr 2005 betreffende "objektiven Unterlagen", d.h. auf zu diesem Jahr vorliegende Untermietverträge sowie einen Wohnungsplan. Aus diesen "objektiven Unterlagen" seien nach Ansicht der Bw. für das Jahr 2005 Einnahmen von rund Euro 20.000,00 brutto abzuleiten und sei demnach auch auf die Einnahmen des Jahres 2003 und 2004 zu schließen. Wie die Bw. vermeint, habe eine auf dieser Basis neue, berichtigte Schätzung zum Ergebnis, dass die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten worden seien und die Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre eindeutig richtig gewesen seien. Weiters führte die Bw. aus, dass die im Prüfungsbericht angenommenen höheren Bruttoeinnahmen von Euro 42.000,00 offenkundig auf einer "Verdächtigung" durch einen Dritten beruhten, diese jedoch aufgeklärt sei. Es werde daher beantragt die Steuerbescheide zu berichtigten; d.h. die entsprechenden jährlichen Abgaben mit Null festzusetzen.

Zu diesen Ausführungen der Bw. wird festgestellt, dass Behauptungen wie: die Bescheide seien unrichtig, die vorgeschriebenen Abgaben zu hoch und die Schätzung entspreche nicht den "objektiven Unterlagen" oder den tatsächlichen Verhältnissen, nicht als Begründung genügen. Es genüge auch nicht auf eine neue "berichtigte Schätzung" zu verweisen, der die Bw. als Einnahmen jene Beträge zugrunde legte, die ursprünglich schon mit den Jahreserklärungen für 2004 und 2003 gemeldet worden waren und bei der nun als Ausgaben die im Prüfungsbericht geschätzten Beträge herangezogen wurden. Eine Berufung gegen eine Schätzung kann nicht mit einer neuerlichen Schätzung begründet werden. Insbesondere dann nicht, wenn auf die in den Erklärungen angeführten Zahlen verwiesen wird, ohne, wie auch schon im Prüfungsbericht vom festgestellt wurde, nachweisen zu können, wie diese ermittelt wurden.

Die Behauptung der Bw., dass sich die Einnahmen und Umsätze der Jahre 2003 und 2004 aus den Unterlagen für 2005 ableiten lassen, stellt keine Begründung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 250 Abs 1 lit d dar. Die Berufungsbehörde wird durch diese Behauptungen nicht in die Lage versetzt, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die angefochtenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 rechtswidrig wären und die Bw. die Berufung für Erfolg versprechend hält.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufung vom gegen die Wiederaufnahmebescheide und die Bescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Jahre 2003 und 2004 nicht den Erfordernissen des § 250 Abs 1 lit c und d BAO entsprochen hat. Der Mängelbehebungsauftrag vom war daher zu Recht ergangen.

Auch wenn die Bw. dem Erfordernis der lit c der angeführten Bestimmung, nämlich zu erklären welche Änderungen begehrt werden, mit den Ausführungen im Schreiben vom Rechnung getragen hat, macht dies nicht den gesamten Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig. Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde insofern unzureichend entsprochen als die Berufung keine Begründung enthalten hat und dieser Mangel auch nicht mit dem Schreiben vom behoben wurde. Ein Versuch diesen Mangel im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegen die Zurücknahmebescheide zu beheben, würde nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist und daher jedenfalls verspätet erfolgen.

Die Berufungen hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2003 und 2004 wurden daher gem. § 275 BAO zu Recht als zurückgenommen erklärt.

Zum Eventualantrag der Bw., gegen die Versäumung der mit dem Mängelbehebungsauftrag vom gesetzten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, ist auf die gesetzliche Bestimmung des § 310 BAO zu verweisen. Demnach ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene Abgabenbehörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im gegenständlichen Fall fällt somit die Zuständigkeit in den Wirkungsbereich der Abgabenbehörde erster Instanz.

Über die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at