OGH 26.02.2020, 1Ob14/20w
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** C*****, Hong Kong, vertreten durch die Oblin Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer M.A.S., Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags, 213.819,01 USD sA und 9.950,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 94/19m-210, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 25 Cg 122/12y-207, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängel- oder Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit diesen befasst, das Verfahren des Erstgerichts überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150; RS0043144). Das ist hier der Fall.
1.2. Angelegenheiten der Beweiswürdigung sind ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu behandeln und können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (vgl RS0043371). Dazu zählen die in der außerordentlichen Revision angesprochenen Fragen, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist (RS0043163; RS0043320) oder andere Kontrollbeweise aufzunehmen sind, ob der gerichtliche Sachverständige die notwendigen Kenntnisse besitzt oder die vorzunehmende Begutachtung in das Sachgebiet eines anderen Sachverständigen fällt (RS0043588 [T3]), ebenso wie die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die Bemängelung des vom Erstgericht aufgenommenen Sachverständigenbeweises (RS0113643 [T1, T7]). Auch die Frage, welche Bedeutung die Tatsacheninstanzen einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten beigemessen haben, betrifft die in dritter Instanz nicht angreifbare Beweiswürdigung (RS0043291 [T3]). Die Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]).
2. In der Rechtsrüge wiederholt der Beklagte in weiten Teilen wörtlich seine Argumente aus der Berufung, zu denen bereits das Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung Stellung genommen hat, sodass er insofern keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Parteien nach dem festgestellten Sachverhalt keine rechtswirksame Austauschvereinbarung getroffen haben, haben sie doch keine Einigung darüber erzielt, gegen welche der 12 (von insgesamt 15) veräußerten Objekte und zu welchem Stückpreis die fünf Objekte eingetauscht werden sollten und welche Differenzzahlung der Beklagte dem Kläger dann noch zu leisten hätte, ist nicht zu beanstanden.
Wenn der Beklagte argumentiert, er habe durch Stillschweigen seine Zustimmung zum Inhalt der E-Mail des Klägers vom zu den dort angeführten Eintauschgegenständen und zum Restforderungsbetrag von 138.000 USD erklärt, so geht er – worauf bereits das Berufungsgericht hinwies – nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, finden sich dort doch überhaupt keine Anhaltspunkte für eine solche Einigung. Insbesondere negiert er die Feststellung, dass der Kläger erklärt hat, er werde – im Sinne einer „Gesamtlösung“ – auch die bereits erhaltenen fünf Austauschobjekte sowie drei der ursprünglich geleisteten 15 Objekte nur behalten, wenn er entweder eine Rückzahlung von 138.000 USD oder weitere Gegenstände in diesem Wert erhalte, wozu der Beklagte aber nicht bereit war. Die Revision ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** C*****, Hong Kong, vertreten durch die Oblin Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer M.A.S., Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags, 213.819,01 USD sA und 9.950,39 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der beklagten Partei vom wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat wies die außerordentliche Revision des Beklagten mit Beschluss vom zurück.
Mit Schriftsatz vom erklärte der Beklagte, seine außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Nach der Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 iVm § 416 Abs 2 ZPO) und der Schriftsatz daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0042029 [T1]; RS0104364 [T1, T4]).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00014.20W.0226.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAC-96322