Dienstort ist jener Ort, an dem der Dienstnehmer überwiegend (tatsächlich) tätig ist und nicht ein allfällig in einem Dienstvertrag angeführter Ort
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000, 2001 und 2002 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne der Berufungsvorentscheidungen vom abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen wie in den Berufungsvorentscheidungen angeführt:
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2000 (ATS) | 2000 (€) | 2001 (ATS) | 2001 (€) | 2002 (€) | |
so. WK | 33.957,00 | 2.467,75 | 1.800,00 | 130,81 | 132,00 |
PP | 3.360,00 | 244,18 | 24.480,00 | 1.779,03 | 1.470,00 |
Einkünfte | 323.237,00 | 23.490,55 | 345.458,00 | 25.105,41 | 26.447,04 |
Einkommen | 322.418,00 | 23.431,03 | 344.639,00 | 25.045,89 | 26.387,04 |
Einkommensteuer | 67.064,70 | 4.873,78 | 78.405,16 | 5.697,93 | 6.335,69 |
anrechenb. LSt | -
86.516,80 | -
6.287,43 | -
93.417,90 | -
6.788,95 | -
7.310,56 |
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im berufungsgegenständlichen Zeitraum als Angestellter des B tätig. In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung vom der Jahre 2000 bis 2002 machte der Bw. jeweils folgende Kilometergelder als Werbungskosten geltend. 2000: 45.481,80 ATS 2001: 86.916,20 ATS 2002: 8.303,80 EUR
Mit Vorhalt vom ersuchte das zuständige Finanzamt um Nachweis der beantragten Werbungskosten.
Mit Bescheiden vom wurde die Einkommensteuer der Jahre 2000, 2001 und 2002 festgesetzt. Da der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hätte, seien die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden, als die Beweismittel vorgelegen seien. Nach Abzug der steuerfreien Ersätze lt. Lohnzettel würden keine anzuerkennenden "Km-Gelder" verbleiben.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der Kilometergelder und weiterer hier nicht mehr streitgegenständliche Punkte. Dieser Eingabe wurde unter anderem eine Aufstellung der Kilometergelder der Jahre 1998 bis 2002 beigelegt.
In einem Telefonat mit dem Arbeitgeber des Bw. (Frau H) vom gab dieser dem zuständigen Finanzamt bekannt, dass der Bw. eine Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber gehabt hätte. Für Kurse an externen Standorten sei ein km-Geld in Höhe von 2,8 ATS/km bezahlt worden; ab November sei dieser Sonderstatus nicht mehr vereinbart worden. Rohrbach sei nunmehr als Dienstort erfasst worden. Es seien daher auch keine km-Gelder mehr bezahlt worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom betreffend die Jahre 2000, 2001 und 2002 wurden die Bescheide vom abgeändert. Im Jahr 2000 wurden Km-Gelder im Ausmaß von 33.957,00 ATS berücksichtigt. Die Kürzung erfolgte, da ab November 2000 der Arbeitgeber kein Km-Geld für die Fahrten zu den externen Schulungen mehr bezahlt hätte, weil R ab dort als Dienstort gegolten hätte. Es hätte daher kein km-Geld mehr gewährt werden können, da es sich um Fahrten Wohnung - Arbeitsplatz gehandelt hätte, wofür das Pendlerpauschale zu geben gewesen sei. Das Pendlerpauschale wurde im Ausmaß von 3.360,00 ATS berücksichtigt (2 Monate). Ab dem Jahr 2001 wurde nur mehr das Pendlerpauschale berücksichtigt, da ab November 2000 R als Dienstort gelte. 2001: 24.480,00 ATS 2002: 1.470,00 EUR
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Der Antrag richte sich gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002 vom (Anm. Referent: Berufungsvorentscheidungen). Es werde beantragt, Linz als Dienstort anzuerkennen. Seit der unbefristeten Anstellung bis zum Austritt aus dem BI hätte der Dienstort Linz als vereinbart gegolten. Diesem Schreiben wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers mit folgendem Inhalt beigefügt (Datum ): "ArbeitsortSehr geehrter Herr G!Wir bestätigen ihnen gerne, dass in der Zeit vom bis einschließlich Ihr Dienstort LINZ war. Wir hoffen damit gedient zu haben."
Mit Datum wurde gegenständlicher Vorlageantrag dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002).
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom aufgefordert, seine Tätigkeit und das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit zu beschreiben. An welchen Dienstorten sei der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren 2000 bis 2002 im Einsatz gewesen. Lt. den vorliegenden Unterlagen sei der Bw. überwiegend in R tätig gewesen. Falls der Bw. auch noch an anderen Orten tätig gewesen sei, wird um Auflistung dieser Orte ersucht (inkl. Zeiten). Wo sei der Bw. vor diesem Zeitraum großteils tätig gewesen.
Mit Eingabe vom wurden per Mail folgende Angaben nachgereicht: "Beschreibung meiner TätigkeitMeine Aufgabe bestand in der Leitung und Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen die zum Ziel hatten Arbeit suchenden Menschen mit Einschränkungen die Integration am Primärarbeitsmarkt zu ermöglichen.Diese Aufgabe umfasste folgende Tätigkeiten: - persönliche Stabilisierung der Klienten, auch in ihrem persönlichen Umfeld - Akquisition von Praktika- und Ausbildungsbetrieben - Coachen der Klienten und deren Vorgesetzten in den Betrieben (Arbeitsbegleitung) - Administration der vorgenannten TätigkeitenRegelarbeitszeit war eine 38-Stunden Woche
Dienstorte 2000 bis 2002Dienstort war in diesem Zeitraum Linz
Tätigkeiten an anderen OrtenUm die Administration auszuführen hatte ich ein Büro in Rohrbach (zeitliches Ausmaß dieser Tätigkeiten ca. 50% meiner Regelarbeitszeit).Um die weiteren oben genannten Tätigkeiten auszuführen war ich, abhängig von den Klienten und deren Praktika- und Ausbildungsbetrieben, in den Bezirken Rohrbach, Freistadt und Urfahr Umgebung tätig.
Tätigkeiten vor 2000Vor diesem Zeitraum war ich in Steyr und Linz in gleicher Funktion tätig."
In einem Telefonat vom mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Bw. (Herr Re) gab dieser dem Referenten folgende Auskünfte: Der Bw. hätte die meiste Zeit in R verbracht (für Außendienste). Der Bw. sei befristet nach R versendet worden. Er hätte auch gelegentlich zu Besprechungen nach Linz fahren müssen. Da er beinahe täglich die Strecke Linz - R - Linz gefahren sei, hätte er auch gelegentlich "Botendienste" nach R bzw. Linz erledigt. Für Fahrten von seinem Dienstort hinaus, sei das amtliche Kilometergeld verrechnet worden. Er könne jetzt aber nicht mehr sagen, ob dies von R oder von Linz aus verrechnet worden sei. In Rohrbach sei dem Bw. ein "Trainerbüro" zur Verfügung gestanden.
Mittels Mail vom wurde der Bw. vom Referenten ersucht, die Reisekostenabrechnungen (Fahrtenbuch, o.ä.) mit dem Arbeitgeber für den berufungsgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Die Frage hinsichtlich des Tätigkeitsortes (inkl. Zeiten) vom Vorhalt vom sei noch nicht ausreichend beantwortet worden. Es werde um Ergänzung dieser Daten ersucht, falls diese nicht schon aus den Reisekostenabrechnungen hervorgehen würden.
Mit Datum wurde der Bw. an das Mail vom erinnert. Es wurde ersucht die dort gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten.
Das Schreiben wurde nachweislich (RSb) am zugestellt.
Mittels Mail vom ersuchte der Bw. um eine Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragen von einem Monat.
Mittels Auskunftsersuchen vom ersuchte der Referent des Unabhängigen Finanzsenates den Arbeitgeber um Auflistung der in den berufungsgegenständlichen Jahren ausbezahlten steuerfreien Bezüge.
Aus den hierauf vorgelegten Unterlagen war ersichtlich, dass es sich bei diesen Bezügen um Reiseabrechnungen des Bw. handelte. Daraus war auch ersichtlich (zumindest für 20002), dass fast alle Dienstreisen den Ausgangsort Ha oder R gehabt hätten. Im Jahr 2002 waren lediglich 3 Fahrten angeführt, die von Linz aus getätigt worden seien. Einige Fahrten seien sogar von R nach Linz verrechnet worden.
Bis zum heutigen Tage gab es keinerlei Reaktion seitens des Bw.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für diese Fahrtstrecken sind gem. lit.b) bzw. lit.c) leg.cit. Pauschbeträge zu berücksichtigen (sog. Pendlerpauschale). Mit diesen Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (vgl. ).
Für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes ist maßgeblich, wo der Bw. im Lohnzahlungszeitraum überwiegend tätig war. Entweder an seiner Dienststelle in Linz oder an seinem Arbeitsplatz in R . Bis zum Oktober 2000 hat der Dienstgeber die Fahrten von Linz nach R mit steuerfreien Dienstreiseersätzen berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine derartigen Fahrtkosten mehr ersetzt. Das zuständige Finanzamt schloss aus dieser Tatsache, dass nunmehr der Bw. seine Tätigkeit überwiegend in R ausübe. Dies also der neue Dienstort sei. Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort seien aber mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem sog. Pendlerpauschale abgegolten. Werbungskosten in Form von km-Geldern für diese Strecke sind also nicht zulässig.
In der Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bw. bekannt, dass er in R ein Büro für seine administrativen Tätigkeiten zur Verfügung hätte. Das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeiten hätte ca. 50% seiner Regelarbeitszeit umfasst. Da der Bw. lt. eigenen Angaben auch außerhalb dieses Büros (bei Firmen, ...) tätig war, ist es sehr unwahrscheinlich, dass er im Lohnzahlungszeitraum auch überwiegend in der Dienststelle in Linz tätig gewesen ist.
Für die Beurteilung wo ein Dienstort ist, ist nicht die Vereinbarung lt. Verträgen (z.B. Dienstvertrag) maßgeblich, sondern der tatsächliche Einsatzort. Wie aus den bei den Steuererklärungen eingereichten Reiseabrechnungen hervorgeht, war der Bw. beinahe täglich in R, also jedenfalls überwiegend im Lohnzahlungszeitraum. Überwiegend bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat mindestens an 10 Tagen an einem Ort anwesend sein müsste. Dies ist nach den Angaben des Bw. in allen Monaten der Fall gewesen.
Nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist also als Dienstort jedenfalls R anzusehen. Auch wenn die Dienststelle Linz an verschiedenen Tagen aufgesucht wurde, so ändert dies nichts daran, dass in Anlehnung an die aktenkundigen Unterlagen R als jener Ort anzusehen ist, an dem der Bw. tatsächlich überwiegend tätig war.
Aus den Reisekostenabrechungen gegenüber dem Arbeitgeber ist ebenfalls ersichtlich, dass der Bw. fast alle seine Dienstreisen von R aus getätigt hat. Wäre der Dienstort Linz, so würden diese Dienstreisen wohl von dieser Dienststelle aus durchgeführt worden sein. Im Gegenteil, manche Fahrten wurden sogar von R nach Linz abgerechnet.
Wie schon oben erwähnt, sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Dies wurde seitens des zuständigen Finanzamtes auch richtigerweise bei den beeinspruchten Bescheiden berücksichtigt.
In Anlehnung an die hier aufgezeigten Tatsachen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 5 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pendlerpauschale Reisekosten Dienstort |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at