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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.04.2009, RV/1434-W/09

Buchungsmitteilungen sind nicht mit Berufung anfechtbar.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1434-W/09-RS1
Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung und ist nicht mit Berufung anfechtbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zurückweisung der Berufungen vom und hinsichtlich Buchungsmitteilungen Nr. 3, 4 und 5 aus dem Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom und beeinspruchte der Berufungswerber (Bw.) die auf den Buchungsmitteilungen Nr. 3, 4 und 5/2007 ausgewiesenen Salden.

Der Bw. führet im Wesentlichen aus, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde habe. Vielmehr schulde ihm die Finanzbehörde € 4,160.651,18. Die Forderungen seien dokumentiert und es werde auf den Antrag auf Rückzahlung des Guthabens verwiesen.

Am erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass eine Buchungsmitteilung kein anfechtbarer Bescheid im Sinne des § 92 BAO sei.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, deren Inhalt mangels Relevanz nicht wiedergegeben wird, wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen beantragte der Bw. am die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auch diese Begründung wird nicht wiedergegeben, da sie für die Entscheidung irrelevant ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 243 BAO sind Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (z.B. , 0326; ; ).

Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a und § 228 BAO). Sie ist daher nicht mit Berufung anfechtbar.

Weiters hat der VwGH dargetan (z.B. 98/13/0234, ), dass gegen eine Buchungsmitteilung mangels Bescheidqualität eine Berufung unzulässig ist.

Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at