Geldzuwendungen (Bareinzahlungen, Überweisungen) vom Vater: Die Behauptung, es handle sich um Darlehensrückzahlungen, widerspricht dem aufgrund der Beweismittel hervorgekommenen Sachverhalt und ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung als bloße Schutzbehauptung zu betrachten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, mit 3,5 v. H. von € 42.300, sohin im Betrag von € 1.480,50, festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Laut Niederschrift vom zur Schlussbesprechung einer bei A (= Berufungswerber, Bw) durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter Tz. 2 "Schenkung" festgestellt: "Im Prüfungszeitraum hat Herr A unten angeführte Geldbeträge von seinem Vater Herrn K als Schenkung erhalten. Herr K ist am verstorben. Schenkung vom Vater 2005 € 15.000 und 2006 € 20.000". Vom Betriebsprüfer wurden dazu dem Finanzamt weiters folgende Unterlagen in Kopie übermittelt: 1. Buchungsbeleg vom 21. Feber 2005: "Darlehen von K in bar an KASSA € 7.000"; 2. Buchungsbeleg aus Juni 2005: "Darlehen K an KASSA € 5.000"; 3. Buchungsbeleg vom : "Darlehen EIN von K € 2.500"; 4. Einzahlungsbeleg vom über € 10.000 auf Kto. Nr. X mit dem Text "Darlehen"; 5. Kontoauszug H-Bank Kto. Nr. X über Eingang von € 10.000 als "Darlehen" am ; 6. Einzahlungsbeleg vom 28. Juni 2006 über € 20.000 auf Kto. Nr. X mit Vermerk "EIN von Darlehensgeber K"; 7. Kontoauszug Kto. Nr. X über Bareinzahlung € 20.000 am .
Das Finanzamt hat daraufhin - unter Verweis auf die Feststellung lt. durchgeführter BP - dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von einer Bargeldschenkung zusammen € 35.000 vom Vater unter Berücksichtigung des Freibetrages € 2.200, sohin von der Bemessungsgrundlage von € 32.800 gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl.I) ErbStG die 3,5%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 1.148 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, es handle sich nicht um Geldschenkungen sondern um Darlehensrückzahlungen vom Vater. Aufgrund der Aufzeichnungen "Darlehen K" seien die Beträge fälschlich als Darlehen an den Bw verbucht worden, was weder von der Buchhaltungshilfe noch vom Steuerberater registriert worden sei. Als Beweise dafür werden vorgelegt: Der Abtretungsvertrag vom und die zugehörige Darlehensvereinbarung vom über ATS 360.000 (= € 26.162) samt Aufstockung vom 27. Feber 1995. Die vereinbarte Rückzahlung durch den Vater hätte ursprünglich binnen 10 Jahren erfolgen sollen; die tatsächlichen Teilrückzahlungen seien erst 2004-2006 erfolgt, in Summe in Höhe von € 35.000. Den noch offenen Restbetrag von € 13.000 habe der Vater nicht mehr tilgen können, da er 2007 verstorben sei. Der Bw habe auch aus dem Nachlass nichts erlangt, da der 83-jährige Vater die letzten 18 Jahre lediglich seine Alterspension bezogen habe. Es werde daher die Erlassung eines Null-Bescheides begehrt. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen: 1. Darlehensvereinbarung vom : abgeschlossen zwischen Darlehensnehmer (DN) K und Darlehensgeber (DG) A über ATS 150.000, die mit Vereinbarung bar übergeben werden. Der DN erklärt, das Darlehen samt Zinsen von ATS 25.000, gesamt sohin ATS 175.000, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt in 7 Teilbeträgen zu je ATS 25.000 ab quartalsmäßig. 2. Aufstockung des Darlehens vom (als handschriftlicher Vermerk auf der Darlehensvereinbarung vom ): Aufstockung des Darlehens auf ATS 180.000, die Rückzahlung erfolgt mit Beginn , wobei eine 8. Teilzahlung in Höhe von ATS 30.000 daraus folgt. 3. Darlehensvertrag vom : abgeschlossen zwischen K (DG) und Frau E (DN) über den Betrag von ATS 360.000, welche der DN zugezählt wurden. Das Darlehen ist bei jederzeit möglicher Fälligstellung zurückzuzahlen und mit 6 % p.a. ab zu verzinsen. Es erfolgt eine hypothekarische Besicherung auf der DN gehörigen Liegenschaftsanteilen für K., wozu der Grundbuchsbeschluss vom vorgelegt wurde. 4. Abtretungsvertrag vom : abgeschlossen zwischen K und A, wonach der Vater seine Darlehensforderung gegenüber Frau E in Höhe von ATS 360.000 samt 6 % Zinsen an A vorbehaltlos abtritt und dieser die Abtretung annimmt. Diese Forderungsabtretung erfolgt zum Zwecke der Einziehung (zum Inkasso), erforderlichenfalls auch im Klagswege. Nach dem Ableben des K kann der Forderungsempfänger die Forderung direkt sofort geltend machen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt dahin begründet: Im Zuge der Betriebsprüfung seien Belege vorgefunden worden, aus denen klar hervorgehe, dass es sich bei den Zahlungseingängen um Darlehen seitens des Vaters gehandelt habe, die als solche verbucht worden seien. Da diese nicht zurückbezahlt würden, lägen Schenkungen vom Vater vor. Diese Umstände seien auch so in der Niederschrift über die Schlussbesprechung festgehalten worden, welche der steuerliche Vertreter unterfertigt und keine Einwendungen dagegen erhoben habe.
Im Vorlageantrag wurde das gesamte Berufungsbegehren - mit Hinweis auf die vorgelegten Beweise - wiederholt und ergänzt, die Buchhaltungshilfe habe den Bw "an die häufigen Verwechslungen Hubert Anton (Bruder) und Anton (sowohl mein verstorbener Vater als auch ich) erinnert". Es sei im Zuge der Prüfung "auch schon registriert und überprüft, dass Darlehen von meinem Bruder Hubert Anton gebucht waren - deshalb kam es ja auch zu der Verwechslung Darlehen von Hubert Anton und Darlehensrückzahlungen von Anton".
Mit Vorhaltschreiben vom 2. Feber 2010 wurde dem Bw Folgendes mitgeteilt und um schriftliche Stellungnahme bis längstens gebeten:
"Anläßlich einer bei Ihnen durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass Sie vom Vater K. Geldbeträge geschenkt bekommen haben und zwar im Jahr 2005 € 15.000 und im Jahr 2006 € 20.000. Hiefür wurde mit Bescheid vom die Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Von der BP waren dazu folgende Belege übermittelt worden:1. Buchungsbeleg vom betr. "Darlehen von K in bar € 7000"2. Buchungsbeleg vom "Darlehen EIN von K € 2.500"3. Einzahlungsbeleg vom betr. "Darlehen" über € 10.0004. Kontoauszug Hypo Kto. Nr. X über Eingang € 10.000 am betr. "Darlehen"5. Buchungsbeleg "Darlehen K an KASSA € 5.000"6. Einzahlungsbeleg vom über € 20.000 mit dem Vermerk "EIN von Darlehensgeber K"7. Kontoauszug Hypo Kto.Nr. X über Bareingang € 20.000 am
Anhand obiger Belege ist anzunehmen, dass Sie vom Vater im Jahr 2005 Geldbeträge von zusammen € 24.500 und im Jahr 2006 in Höhe von € 20.000 erhalten haben, insoweit also vom Mehrbetrag zusätzlich die Schenkungssteuer vorzuschreiben wäre.
In der Berufung wurde eingewendet, es handle sich anstelle von Schenkungen um Darlehensrückzahlungen seitens des Vaters und wurden dazu mehrere Unterlagen wie folgt beigebracht:1. Darlehensvereinbarung mit dem Vater als Darlehensnehmer vom , wonach Sie als Darlehen den Betrag von ATS 150.000 bar übergeben und der Vater in 7 Teilbeträgen ab gesamt ATS 175.000 quartalsmäßig zurückzuzahlen hat. Lt. handschriftlichem Vermerk wurde das Darlehen am auf ATS 180.000 aufgestockt, woraus eine 8. Teilzahlung von ATS 30.000 zusätzlich zu erbringen war. 2. Darlehensvertrag vom , abgeschlossen zwischen K als Darlehensgeber und E als Darlehensnehmerin über ein Darlehen in Höhe von ATS 360.000 + 6 % Zinsen mit jederzeit möglichen Fälligstellung und grundbücherlicher Besicherung auf einer Liegenschaft der Darlehensnehmerin. Die Darlehensnehmerin erklärt, das Darlehen in der genannten Höhe zugezählt erhalten zu haben.3. Abtretungsvertrag zwischen Ihnen und K vom , wonach der Vater seine obige Darlehensforderung gegenüber E in Höhe von ATS 360.000 vorbehaltlos an Sie abtritt.
Entgegen Ihrer Darstellung in der Berufung, sie hätten dem Vater ein Darlehen in Höhe von ATS 360.000 gewährt, welches er erst in den Jahren 2004-2006 in Höhe der € 35.000 zurück bezahlt habe, stellt sich nach Obigem die Sachlage vielmehr so dar, dass Ihr Vater gegenüber E eine Darlehensforderung in dieser Höhe hatte und Ihnen diese Forderung am abgetreten hat. Es darf darauf hingewiesen werden, dass Forderungsabtretungen gemäß § 33 TP 21 Gebührengesetz einer Rechtsgebühr im Ausmaß von 0,8 % unterliegen.
Tatsächlich haben Sie dem Vater lt. Vertrag vom samt Ergänzung insgesamt einen Betrag von ATS 180.000 als Darlehen gewährt, welches in Höhe von gesamt ATS 205.000 = € 14.898 in 8 Teilbeträgen quartalsmäßig zurückzuzahlen war, beginnend ab . Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Vater zunächst keine Rückzahlungen, sondern diese erst in den Jahren 2004-2006 anstelle ab 1994 geleistet haben sollte, erscheint es dem UFS nicht nachvollziehbar, warum er von Ihnen Mitte 1993 eines Darlehens bedurfte, welches er sohin nicht rückzahlen konnte, jedoch nur ca. eineinhalb Jahre später an Frau E ein Darlehen in Höhe von ATS 360.000 hingegeben haben sollte und somit offensichtlich über Geldmittel größeren Ausmaßes verfügt hat. Darüberhinaus kann eine so bezeichnete "Rückzahlung" des Vaters in Höhe der € 35.000 nicht in Einklang gebracht werden mit dem von ihm laut Darlehensvereinbarung vom geschuldeten Betrag von umgerechnet lediglich € 14.898 und schon gar nicht mit dem in der Berufung angeführten zusätzlich noch offenen Restbetrag von € 13.000. Das würde bedeuten, dass K für einen in den Jahren 1993/1994 gewährten Betrag von ATS 180.000 = € 13.081 nach ca. 12 Jahren insgesamt den Betrag von € 48.000 hätte zurückzahlen müssen, dh. mehr als den dreifachen Betrag, was für die Berufungsbehörde mehr als unglaubwürdig erscheint.
Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass in sämtlichen vorliegenden Urkunden und Belegen die Personen konkret bezeichnet sind, insbesondere ist auf den Buchungsbelegen immer "K." bestimmt bezeichnet, sodass hier von irgendwelchen Verwechslungen mit dem Bruder - wie im Vorlageantrag angedeutet - keine Rede sein kann.
Anhand der vorliegenden Umstände kann nach Ansicht des UFS davon ausgegangen werden, dass der Vater seinen Darlehensrückzahlungen beginnend ab 1994, zumindest bis 2004, sohin der Zahlung von 8 Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren bzw. vermutlich schon früher nachgekommen sein wird, andernfalls er seinerseits wohl kaum der E ein Darlehen in Höhe von ATS 360.000 im Jahr 1995 gewähren hätte können. Es ist sohin weiters davon auszugehen, dass die aufgefundenen und oben im Einzelnen aufgeführten Belege über Barzahlungen bzw. Kontoeinzahlungen in Höhe von € 24.500 im Jahr 2005 sowie über € 20.000 im Jahr 2006 an Sie als Schenkungen von Geldbeträgen seitens des Vaters zu qualifizieren sind. In diesem Umfang hätte sohin eine Schenkungssteuervorschreibung zu erfolgen. Zudem wäre - wie oben dargelegt - die Forderungsabtretung an Sie im Jahr 2005 der Rechtsgebühr zu unterwerfen.Um schriftliche Stellungnahme - und allenfalls Beibringung bezughabender Unterlagen als Nachweis - bis zum eingangs genannten Termin wird gebeten."
Obiges Vorhaltschreiben, dem Bw nachweislich zugestellt am 8. Feber 2010, ist bis dato unbeantwortet geblieben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 idgF gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden ist. Dieser Bereicherungswille muss allerdings kein unbedingter sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (, 0088, u.v.a.). Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen nahen (kraft Gesetzes erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise keine Veranlassung besteht, zB die Vorwegnahme der Erbschaft durch freigebige Zuwendungen (vgl. , u.a.).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB ). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. ; Ritz, BAO-Kommentar³, Rz. 6 f. zu § 167 BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO u. a. zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, diese freie Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden könne.
Anhand der von der BP übermittelten Unterlagen (Buchungsbelege etc., siehe eingangs) sowie insbesondere auch anhand der vom Bw selbst beigebrachten Vereinbarungen (Darlehensvertrag, Abtretungsvertrag etc., siehe eingangs) stellt sich - entgegen dem Berufungsvorbringen - der Sachverhalt für den UFS so dar, dass - anstelle des Bw gegenüber dem Vater - vielmehr der Vater K gegenüber Frau E lt. Vertrag vom eine Darlehensforderung von ATS 360.000 hatte, welche vom Vater mittels Abtretungsvertrag vom an den Bw abgetreten wurde. Festzuhalten ist, dass sohin in keinster Weise zutrifft, dass der Bw gegenüber dem Vater eine Darlehensforderung von ATS 360.000 hatte. Die angesprochene Darlehensvereinbarung mit dem Vater war tatsächlich am über die Gewährung eines Darlehensbetrages an den Vater von lediglich ATS 150.000 abgeschlossen und im Oktober 1994 auf ATS 180.000 aufgestockt worden, wobei eine Rückzahlung in Höhe von gesamt ATS 205.000 = umgerechnet € 14.898 binnen 10 Jahren beginnend mit bzw. laut Ergänzung ab (quartalsmäßig in 8 Teilbeträgen) festgelegt war. Der Berufungseinwand, der Vater habe zunächst keine Rückzahlungen leisten können und habe diese erst in den Jahren 2004-2006 anstelle ab 1994/1995 geleistet, erscheint insoferne wenig plausibel und nicht nachvollziehbar, als K im Juli 1993 ein Darlehen sowie im Oktober 1994 eine Aufstockung hiezu vom Bw erhalten hat, welches Darlehen er angeblich nicht zurückzahlen konnte, jedoch nur rund ein halbes Jahr später im März 1995 an Frau E ein Darlehen in Höhe von ATS 360.000 hingegeben hat und somit offensichtlich über Geldmittel größeren Ausmaßes verfügte. Darüberhinaus kann eine so bezeichnete "Rückzahlung" des Vaters in Höhe der € 35.000 nicht in Einklang gebracht werden mit dem von ihm laut Darlehensvereinbarung vom samt Aufstockung geschuldeten Betrag von umgerechnet lediglich € 14.898 und schon gar nicht mit dem in der Berufung angeführten zusätzlich noch offenen Restbetrag von € 13.000. Das würde bedeuten, dass K für einen in den Jahren 1993/1994 gewährten Betrag von ATS 180.000 = € 13.081 nach ca. 12 Jahren insgesamt den Betrag von € 48.000 hätte zurückzahlen müssen, dh. mehr als den dreifachen Betrag, was für die Berufungsbehörde mehr als unglaubwürdig erscheint.
In Anbetracht der oben dargelegten Umstände ist daher im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung nach Ansicht des UFS als weitaus wahrscheinlicher davon auszugehen, dass der Vater seinen Darlehensrückzahlungen beginnend ab 1994, zumindest bis 2004, sohin der Zahlung von 8 Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren bzw. vermutlich schon früher nachgekommen sein wird, andernfalls er seinerseits wohl kaum der Frau E ein Darlehen in Höhe von ATS 360.000 im Jahr 1995 gewähren hätte können. Es ist sohin weiters davon auszugehen, dass die aufgefundenen und eingangs im Einzelnen aufgeführten Belege über Barzahlungen ("an KASSA") bzw. Kontoeinzahlungen in Höhe von erwiesenermaßen € 24.500 im Jahr 2005 sowie über € 20.000 im Jahr 2006 an den Bw, die offenkundig nicht rückzuzahlen waren, als Schenkungen bzw. freigebige Zuwendungen von Geldbeträgen seitens des Vaters zu qualifizieren sind. Des Weiteren steht fest, dass in sämtlichen vorliegenden Urkunden und Belegen die Personen konkret bezeichnet sind und insbesondere auf den Buchungsbelegen, wonach - naturgemäß durch einen persönlich Anwesenden - Bareinzahlungen "an Kassa" erfolgten, immer "Anton Kobler sen." bestimmt bezeichnet ist, sodass hier von irgendwelchen Verwechslungen mit dem Bruder Hubert Anton - wie im Vorlageantrag angedeutet - keine Rede sein kann. Die im Zuge des Berufungsverfahrens demgegenüber aufgestellten und den vorliegenden Beweismitteln nahezu zur Gänze widersprechenden Behauptungen sind dagegen als wenig glaubwürdig und als bloße Schutzbehauptungen zwecks Steuervermeidung zu erachten. Wenn daher das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass hier in den Jahren 2005-2006 Geldschenkungen bzw. freigebige Bargeldzuwendungen vom Vater und keine Darlehensrückzahlungen vorgelegen waren, so kann dem nicht entgegen getreten werden.
Hinsichtlich der im Vorhalt vom 2. Feber 2010 angesprochenen Forderungsabtretung gilt im Übrigen festzuhalten, dass diesbezüglich mangels offenkundig vereinbartem Entgelt ebenso eine Schenkung vorliegen würde, die allerdings, da die Zession im Jahr 1995 ausgeführt wurde, mittlerweile als verjährt zu betrachten ist.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Wenn daher das Finanzamt im Jahr 2005 aufgrund eines Versehens lediglich von einer Geldschenkung von zusammen € 15.000 ausgegangen ist, tatsächlich aber laut den vorliegenden weiteren Nachweisen, nämlich dem Buchungsbeleg vom 21. Feber 2005 über € 7.000 und dem Buchungsbeleg vom über € 2.500, insgesamt Schenkungen in Höhe von € 24.500 stattgefunden haben, dann ist es zulässig, die Vorschreibung abzuändern und der Steuerbemessung nunmehr den Betrag von gesamt € 44.500 (2005: € 24.500 + 2006: € 20.000) zugrunde zu legen. Vorgenannte Umstände wie auch sämtliche oben dargelegte Schlussfolgerungen des UFS wurden dem Bw im Detail mit Vorhalt zur Kenntnis gebracht; dagegen wurden keinerlei Einwände erhoben. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 44.500 ergibt sich nach Abzug des Freibetrages von € 2.200 der steuerpflichtige Erwerb mit € 42.300. Die Schenkungssteuer ist daher gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG mit 3,5 % in Höhe von € 1.480,50 festzusetzen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Geldschenkung nahe Angehörige freie Beweiswürdigung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at