Unterhaltsabsetzbetrag bei Unterhaltsleistung an volljährige Kinder
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, 2004 und 2005 entschieden:
Der Berufung betreffend das Jahr 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.
Die Berufung betreffend die Jahre 2004 und 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In seinen Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) für den in diesen Jahren an seine beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder G (Geburtsjahr 1979) und P (Geburtsjahr 1981) geleisteten Unterhalt den Unterhaltsabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom (für das Jahr 2003) und Bescheid vom (für die Jahre 2004 und 2005) gewährte das Finanzamt den beantragten Unterhaltsabsetzbetrag.
In weiterer Folge änderte das Finanzamt die Jahresbescheide vom und mit Bescheid vom gemäß § 293b BAO ab und begründete dies damit, dass für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass er zwei Söhne aus geschiedener Ehe habe. G habe bis 2004 studiert und dann, ohne sein Studium abzuschließen, zu arbeiten begonnen. P studiere noch immer und werde im kommenden Jahr erfolgreich die FH beenden. Beide Söhne hätten während ihrer Ausbildung die Studienrichtung gewechselt.
Während der gesamten Studienzeit habe der Bw. für seine Söhne Unterhalt geleistet und jährlich den Unterhaltsabsetzbetrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht. Nun komme, für den Bw. vollkommen überraschend, eine Rückforderung, da ihm der Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr zustehe. Zu keiner Zeit sei für den Bw. der Zusammenhang zwischen bezahlter Familienbeihilfe und Unterhaltsabsetzbetrag erkennbar gewesen. Ganz im Gegenteil stehe im Antragsformular L 1, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe, wenn Familienbeihilfe bezogen werde. Zudem habe der Bw. die Verpflichtung, Unterhalt für seine Kinder zu leisten, bis sie eine abgeschlossene Ausbildung hätten. Darüber hinaus sei dem Bw. über Jahre hindurch, nämlich seit dem Jahr 2001, der Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt worden, ohne ihm mitzuteilen, dass dies offensichtlich seitens des Gesetzes unrichtig gewesen sei. Das Finanzamt verfüge über alle Daten betreffend die Familienbeihilfenauszahlung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung betreffend das Jahr 2003 teilweise statt, weil in diesem Jahr für den Sohn G für zwei Monate und für den Sohn P für neun Monate Familienbeihilfe bezogen wurde. Die Berufung betreffend die Jahre 2004 und 2005 wurde hingegen als unbegründet abwiesen, da in diesen Jahren für keinen der beiden Söhne mehr Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass ihm das Erlöschen des Familienbeihilfeanspruches seiner beiden Söhne nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe er lediglich die Anweisungen auf dem amtlichen Formular L 1 zur Kenntnis genommen und befolgt, ohne deren Richtigkeit in Frage zu stellen:
"Ich beanspruche den Unterhaltsabsetzbetrag für folgende nicht haushaltszugehörige Kinder, für die ich JJJJ den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet habe."
"Die Höhe der geleisteten Zahlungen wird von mir nachgewiesen (Einzahlungsbelege, Empfangsbestätigungen). Mir ist bekannt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für Monate nicht zusteht, für die ich oder mein (Ehe)Partner für eines der angeführten Kinder Familienbeihilfe bezogen habe/hat."
Der Bw. habe also aus der Tatsache der geleisteten Unterhaltszahlungen und dem Nichtbeziehen von Familienbeihilfe heraus richtig gehandelt und den Unterhaltsabsetzbetrag steuerlich geltend gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 38,20 monatlich zu.
In Abweichung obigen Grundsatzes sieht die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 betreffend Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, vor, dass diese abgesehen von den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.
Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den beiden Söhnen des Bw. um volljährige Kinder handelt, ist die steuerliche Abzugsberechtigung der Unterhaltskosten in Form des Unterhalsabsetzbetrages zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe gekoppelt. Demzufolge kann er für den Sohn G lediglich für die Monate Jänner und Februar des Jahres 2003 und für den Sohn P nur mehr für die Monate Jänner bis September des Jahres 2003 gewährt werden. Mangels Auszahlung von Familienbeihilfe im Jahr 2004 kann in diesem Jahr auch kein Unterhaltsabsetzbetrag mehr gewährt werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatbestandsmerkmal der Auszahlung der Familienbeihilfe um ein objektives Kriterium handelt, ein Umstand, der wiederum bedeutet, dass das Nichtwissen des Bw. um die Tatsache der Einstellung der Familienbeihilfenzahlungen letztlich nicht ausschlaggebend ist.
Betreffend die Fehlinterpretation der Anweisungen auf dem amtlichen Formular L 1 seitens des Bw. ist erläuternd zu bemerken:
Grundsätzlich sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat (§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988). Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten (§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988). Der Unterhaltsabsetzbetrag soll also gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört, werden dann durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten, wenn für das Kind weder der Steuerpflichtige selbst noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind hat. Da somit dem Bw. für seine beiden Söhne die Familienbeihilfe nicht gewährt wurde, er mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt lebte und Unterhalt für sie leistete, waren bis zu deren Volljährigkeit sämtliche Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 zur Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt. Mit der Volljährigkeit der Söhne des Bw. kam jedoch die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, betreffend Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, zum Tragen, welche, wie bereits oben ausgeführt, die Gewährung des Unterhalsabsetzbetrages zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe koppelt.
Soweit der Bw. einwendet, verpflichtet zu sein, Unterhalt für seine Kinder zu leisten, bis sie eine abgeschlossene Ausbildung hätten, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine vom Bw. eingegangene Verpflichtung handelt, die im steuerlichen Verfahren betreffend die Abzugsberechtigung dieser Unterhaltskosten nicht von Belang ist.
In Anbetracht obiger Ausführungen war der Berufung daher insofern teilweise Folge zu geben, als die Einkommensteuer 2003 im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom festzusetzen war. Betreffend die Jahre 2004 und 2005 war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unterhaltsabsetzbetrag Familienbeihilfe volljährige Kinder |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at