Aeromuc-Tabletten als Kosten der Heilbehandlung bei Lungenkrebs.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, 1120 Wien, K.Platz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) brachte im Wege von Finanz-Online einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 ein. Er machte darin neben (nicht strittigen) Sonderausgaben verschiedene Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend. Laut einer Ablichtung des Behindertenausweises wurde für den Bw. eine 100%ige Erwerbsminderung festgestellt. Er bezog im Berufungsjahr Pflegegeld. Seitens des Finanzamtes wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Mehraufwendungen gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 1996/303, für die Verwendung eines Kraftfahrzeuges für Körperbehinderte gewährt, nicht dagegen die darüber hinaus geltend gemachten Ausgaben; dies mit folgender Begründung:
"Die geltend gemachten Kosten wegen Krankheit bzw. Behinderung waren um das steuerfreie Pflegegeld zu kürzen."
Der Bw. erhob Berufung und legte darin dar, dass sich lt. seiner Vorberechnung eine wesentlich höhere Gutschrift ergebe. Er lege eine Aufstellung mit allen Rechnungen des Jahres 2007 bei.
Der Berufung beigelegt waren neben einer Zusammenstellung der außergewöhnlichen Belastungen ein Kuvert mit Rechnungen über Behandlungshonorare, Rechnungen für Sauerstoff, Reparatur und Batterien für das Hörgerät.
Aus einer Honorarnote geht als Diagnose "Bronchus-Karzinom und Lungenemphysem, Z.n.Insult" hervor.
Aus Vermerken des Finanzamtes auf der Zusammenstellung des Bw. geht hervor, dass lediglich von den Rezeptgebühren und Medikamentkosten (€ 1.233,41) ein Betrag in Höhe von € 265,22 nicht als Kosten der Heilbehandlung gem. § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91 eingestuft wurde, sondern als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 34 Abs. 4 EStG 1988, die erst nach Übersteigen der zumutbaren Mehrbelastung steuerlich wirksam werden. (Da dieser Betrag unter dem im Bescheid ausgewiesen Selbstbehalt lag, blieben diese Kosten ohne steuerliche Auswirkung.)
Die insoweit dem Berufungsbegehren teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet: "Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wie Impfungen (FSME-Immun) sowie Medikamente Aeromuc, Cebete, Sililasan Schnupfenspray, Nasmer Nasenspray, Dorithricin Halstabletten und Betasaidona Wundgel konnten nicht als zusätzliche Kosten anerkannt werden, da diese nicht im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen. Bei diesen Medikamenten handelt es sich um Aufwendungen, die zur Vorsorge und Vorbeugung von Krankheiten dienen und sind daher mit dem Selbstbehalt zu rechnen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag, seine Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen und legte Folgendes dar:
"Die geltend gemachten Aufwendungen stehen im ursächlichen Zusammenhang mit meiner Erkrankung. Ich habe Medikamente angegeben, welche vom Arzt verschrieben wurden. Ich bin an Lungenkrebs operiert, habe eine COPT Gold !V (Anmerkung: richtig wohl COPD, lt. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage bedeutet COPD chronic obstructive pulmonary disease.) und benötige permanent Sauerstoff. Aeromuc hilft mir beim Aushusten, die Nasensprays nehme ich da die Nasenschleimhäute durch den Sauerstoff stark austrocknen und Cetebe wurde mir wegen meines Krebsleidens verordnet."
Nach einer telefonischen Urgenz durch die Gattin des Bw. im April 2009 wurde bei Durchsicht der Akten festgestellt, dass sich zwar die Belege über Behandlungshonorare und Sauerstofflieferungen, nicht aber über die Medikamente in den Akten befanden. Lediglich ein Rechenmaschinenausdruck ("Klopfstreifen") fand sich diesbezüglich in den Akten. Telefonate des Referenten mit dem Finanzamt und der Gattin des Bw. ergaben, dass sich die (lt. Auskunft des Finanzamtes zahlreichen) Medikamentenbelege weder in den übrigen Akten des Finanzamtes, noch im Besitz des Bw. befinden und anscheinend in Verlust geraten sind.
Der Referent hielt der Gattin des Bw. tel. vor, dass zwar ein Teil der strittigen Kosten seiner Auffassung nach als Heilkosten beurteilt werden könnte, die genauen Beträge wegen des Fehlens der Belege aber nicht mehr ohne erheblichen Aufwand festgestellt werden könnten, weshalb er eine schätzungsweise Aufteilung vorschlug.
In einer E-Mail, die auf das vorangegangene Telefonat mit der Gattin Bezug nahm, erklärte sich der Bw. mit der schätzungsweisen Aufteilung für einverstanden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91 liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Behinderung mindestens 25% beträgt. Die Mehraufwendungen gem. §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen.
Gem. § 4 der der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Strittig sind die vom Finanzamt nicht als Kosten der Heilbehandlung beurteilten Ausgaben für das schleimlösende Medikament Aeromuc, für Nasen- und Schnupfensprays, für das Vitamin-C-Präparat Cetebe, für Schutzimpfungen (z.B. FSME), Dorithricin Halswehtabletten sowie Betosaidona-Wundgel, welche das Finanzamt nicht als Kosten der Heilbehandlung bezüglich der vorliegenden (100%igen) Behinderung (durch die Lungenkrankheit) beurteilte und den Kosten zur Vorsorge und Vorbeugung von Krankheiten zuordnete. Mit anderen Worten, diese Kosten wurden zwar nicht als Kosten der Heilbehandlung im Sinne der zitierten Verordnung, wohl aber als außergewöhnliche Belastungen gem. § 34 EStG 1988 beurteilt, die allerdings erst nach Überschreitung des gem. § 34 zu ermittelnden Selbstbehaltes steuerliche Berücksichtigung finden können.
Zu den einzelnen Ausgabenposten ist Folgendes auszuführen:
Aeromuc:
Lt. Herstellerangabe verflüssigt es den zähen Schleim bei Erkrankungen der oberen und unteren Luftwege, erleichtert sein Abhusten und verbessert dadurch die Fähigkeit zur freien Atmung.
Schon auf Grund dieser Angabe bestehen gegen eine Beurteilung als Heilmittel im Sinne der zit. Verordnung im Zusammenhang mit der Krankheit des Bw. keine Bedenken des Unabhängigen Finanzsenates. Die Kosten waren daher steuerlich zu berücksichtigen.
Schnupfen- und Nasensprays verschiedener Hersteller:
Zwar können Schnupfen- und Nasensprays in aller Regel nicht als Heilmittel im Zusammenhang mit einer Lungenkrebserkrankung beurteilt werden, durch die im Vorlageantrag glaubhaft vorgebrachte Notwendigkeit der ständigen Sauerstoffzufuhr durch die Nase und die dadurch verursachte Austrocknung der Nasenschleimhäute bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Bedenken, diese unter die durch die Verordnung begünstigten Ausgaben einzureihen.
Vitamin-C-Präparat Cetebe, bzw. Ascorbinsäure :
Abgesehen vom nicht vorliegenden Fall einer Skorbuterkrankung (durch Vitamin-C-Mangel) zählen die diversen auf dem Markt befindlichen Vitamin-C-Präparate zu den teilweise apothekenpflichtigen Nahrungsergänzungsmitteln, deren Einnahme hauptsächlich Infektionskrankheiten vorbeugen soll. Auch aus dem oben zitierten klinischen Wörterbuch, S 149 und 150, ergeben sich keinerlei Hinweise auf die Anwendung bei Lungenkrebserkrankungen als Arzneimittel.
Eine Berücksichtigung als Heilmittel im Sinne der zit. Verordnung kam daher nicht in Frage.
Div. Schutzimpfungen z.B. FSME:
Es steht für den UFS außer Zweifel, dass Schutzimpfungen nicht nur für Kinder, ältere Menschen und Rekonvaleszente, sondern schlichtweg für jedermann erforderlich sind, um sich vor lebensbedrohenden oder zumindest die Lebensqualität stark herabsetzenden Krankheiten zu schützen.
Ein Heilmittel im Sinne der zitierten Verordnung liegt insoweit jedenfalls nicht vor.
Dorithricin Halswehtabletten sowie Betasaidona-Wundgel
Die geltend gemachten Halswehtabletten und das Wundgel können nach Überzeugung des UFS gleichfalls nicht als Heilmittel im Zusammenhang mit der Lungenkrankheit beurteilt werden.
Von den strittigen Ausgaben waren daher aus den jeweils angeführten Gründen die Kosten für die Aeromuctabletten und die Schnupfen- und Nasensprays, deren Höhe mit 50% der strittigen Kosten geschätzt wurde, zusätzlich als Heilmittel im Zusammenhang mit der zur Behinderung führenden Krankheit des Bw. im Sinne von § 4 der zitierten Verordnung als außergewöhnliche Belastung in voller Höhe ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Die übrigen Kosten fallen unter den Selbstbehalt und blieben daher ohne steuerliche Auswirkung.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at