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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.04.2009, RV/1995-W/07

Haftung bei Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1995-W/07-RS1
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten kann den Vertreter entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CG, vertreten durch P-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von € 61.308,67 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Bw. vorerst auf sein Schreiben vom .

Demnach sei die T-GmbH ausschließlich zu dem Zweck der Telefondienstleistungen im Mehrwertbereich gegründet und daher die Frage der Mehrwertsteuer von Anfang an diskutiert worden. Zu diesem Zweck sei das Problem seitens des ehemaligen Steuerberaters der T-GmbH, Herrn S mit Berufskollegen besprochen worden und sei man auf das Ergebnis gekommen, dass man weder Umsatzsteuer verrechnen noch Vorsteuer abziehen dürfe, was dem Bw. als damaligen Geschäftsführer durchaus plausibel erschienen sei, zumal ja bei den Ausschüttungen der Post keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Daher habe der Bw. von Anfang an darauf geachtet, dass diese Vorgangsweise eingehalten werde, was natürlich in der Anfangsphase des Unternehmens eher nachteilig gewesen sei, da ja keine Rückzahlung der Vorsteuer erfolgt sei, wiewohl die Kosten der T-GmbH mit Umsatzsteuer angefallen seien.

Der Steuerberater habe daher beim Finanzamt sogenannte Nullmeldungen abgegeben. Dennoch sei laut seiner Aussage der T-GmbH die Umsatzsteuer vorgeschrieben worden. Ob dieser Situation überrascht, habe der Bw. auf eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt gedrängt, um die Situation zu klären. Dies sei durch den Steuerberater wahrgenommen und in der Folge gegen den Bescheid berufen worden. Nach einigen Besprechungen und der Vorlage der Buchhaltungsunterlagen sowie der Darlegung des Geschäftszweckes der T-GmbH sei der Umsatzsteuerbescheid durch die Berufungsinstanz aufgehoben und die vorgeschriebenen Steuern wiederum storniert worden.

Für den Bw. sei daher die Angelegenheit erledigt gewesen, zumal er ja kein Spezialist in Steuerfragen sei und er sich sowohl auf die Rechtsmeinung des Steuerberaters und noch viel mehr auf die Entscheidung der Berufungsinstanz des Finanzamtes habe verlassen müssen.

Weiters gab Herr S als damaliger zuständiger Sachbearbeiter der T-GmbH die folgende Stellungnahme ab:

Bei der Diskussion, ob es sich um umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Umsätze bei den Telefondienstleistungen im Mehrwertbereich handle, habe er (Herr S) mit dem zuständigen Referenten des Finanzamtes für Körperschaften telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Causa abzuklären. Er könne sich noch erinnern, dass der zuständige Referent zu ihm gesagt habe, dass er mit seinen Kollegen gesprochen habe. Sie schlössen sich der Meinung an, dass die Umsätze umsatzsteuerbefreit seien, aber dadurch könne sich die T-GmbH keine Vorsteuern abziehen.

Der damaligen Berufung sei stattgegeben worden, die Umsätze seien für die T-GmbH steuerbefreit ohne Vorsteuern gewesen.

Bei der anschließenden Betriebsprüfung sei er aus allen Wolken gefallen, als der zuständige Prüfer eine Unterschrift bezüglich Selbstanzeige wegen der Umsatzsteuer gewollt habe. Er bzw. der damalige Geschäftsführer WT hätten natürlich die Selbstanzeige mit dem Hinweis auf die Akkordierung mit dem zuständigen Referat nicht unterschrieben. Die Betriebsprüfung sei sehr eigenwillig gewesen, es seien weder Argumente seitens der Gesellschaft auch nur ansatzsweise beachtet worden, noch habe es eine Schlussbesprechung gegeben. Als er den Betriebsprüfungsbericht erhalten habe und ins Rechtsmittelverfahren eingestiegen sei, sei damals das Finanzamt für Körperschaften aufgelöst und an die zuständigen Finanzämter aufgeteilt worden. Er habe damals mit der zuständigen Referentin (Frau MD) Kontakt aufgenommen, um eine Lösung für die anhängigen Causa zu finden. Frau MD habe sich den Fall angeschaut und sei auch der Meinung gewesen, dass das zwei verschiedene Rechtsmeinungen seien, welche sie nicht entscheiden könne bzw. wolle und an die zuständige Finanzlandesdirektion weiterleite.

Der Bw. habe gar nicht schuldhaft handeln können, da sowohl die Pe-GmbH als Parteienvertreter als auch der Bw. als Geschäftsführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber der Finanzverwaltung davon ausgegangen seien, dass es sich um umsatzsteuerbefreite Umsätze handle und daher kein Vorsteuerabzug geltend zu machen gewesen sei. Da es sich um verschiedene Rechtsmeinungen handle, könne das dem Bw. nicht als schuldhafte Verletzung seiner auferlegten Pflichten angelastet werden.

Es werde daher beantragt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, da kein schuldhaftes Verhalten des Bw. vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Eintragung im Firmenbuch oblag dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () spätestens mit der Eintragung der amtswegigen Löschung ihrer Firma im Firmenbuch am fest.

Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () entbindet die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter nach § 80 BAO den Vertreter von seinen Pflichten nicht. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs. 1 BAO vorgelegen wären

Zutreffend bringt der Bw. daher vor, dass er sich auf die Rechtsmeinung des Steuerberaters habe verlassen müssen, zumal es dem Bw. wohl nicht zumutbar gewesen wäre, seinen Rechtsbeistand bei der Prüfung der Frage der Umsatzsteuerfreiheit der aus den telefonischen Mehrwertdienstleistungen lukrierten Entgelte zu überwachen. Auch eine Vernachlässigung der Informationspflicht des Bw. ist aus dem Berufungsvorbringen nicht erkennbar.

Dass die Rechtsansicht des Bw. offenbar auch vertretbar war, ergibt sich zudem aus der vorgebrachten Aufhebung des Umsatsteuerbescheides vom mit Berufungsvorentscheidung vom , zumal die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Bestätigung der - zur neuerlichen Vorschreibung der Umsatzsteuer 1993 mit Bescheid vom führenden - engegengesetzten Rechtsmeinung der Betriebsprüfung erst mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/13/0015, 0016, erfolgte.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH im Ausmaß von € 61.308,67 zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
Uneinbringlichkeit
schuldhafte Pflichtverletzung
Verweise
Zitiert/besprochen in
ecolex 2009/247
UFSaktuell 2009, 222
UFS Newsletter 2009/04
taxlex 2009, 345

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at