Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.04.2009, RV/0476-L/07

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von März 2006 bis September 2006 in Höhe von insgesamt € 2.330,30 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines Ersuchens um Ergänzung vom teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt Folgendes mit: "Meine Tochter x, hat, wie im Dez. 95 belegt, vom Sept. 05 bis Feb. 06 als diakonische Helferin in der Diakonie xx gearbeitet. Am begann sie beim Roten Kreuz die Ausbildung zum Sanitäter, welche am mit der Prüfung abgeschlossen wurde. In der Zeit von März 06 bis Juli 06 hat sie als Stützkraft ebenfalls in der Diakonie xx gearbeitet.

Aus einer Bestätigung der Klinik vom geht hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin seit den Pflegehilfelehrgang der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG besuche.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Tochter der Berufungswerberin für die Zeit von März 2006 bis September 2006 in Höhe von insgesamt € 2.330,30 zurückgefordert. Die Tochter der Berufungswerberin sei vom bis Angestellte beim Evangelischen Diakoniewerk xx gewesen und habe vom bis Arbeitslosengeld bezogen. Beim Evangelischen Diakoniewerk sei sie von 9/05 bis 2/06 als diakonische Helferin und von 3/06 bis 7/06 als Stützkraft beschäftigt gewesen. In Anbetracht der Behinderung werde die Zeit als diakonische Helferin als Berufsausbildung anerkannt. Für die Zeit vom bis bestehe jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass die Tochter in der Zeit von März 2006 bis November 2006 die Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Roten Kreuz gemacht habe. Laut Rückfrage im Februar 2006 beim Informationsschalter des Finanzamtes zähle dies als Berufsausbildung und die Einkünfte in den Monaten März bis September 2006 im Diakoniewerk xx seien nicht hoch genug, um die Familienbeihilfe zu beeinträchtigen. Die Änderung sei also sehr wohl bekannt gegeben worden, um gegebenenfalls einer Rückforderung vorzubeugen. Jetzt sei es der Berufungswerberin als allein erziehende Mutter nicht möglich, diesen Betrag zurückzuzahlen. Vorgelegt wurde ein Zeugnis des Österreichischen Roten Kreuzes vom , worin bestätigt wird, dass die Tochter der Berufungswerberin die Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß 420. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter-Sanitäter-Ausbildungsverordnung-San-AV, BGBl. I Nr. 30/2002, absolviert habe und die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Sie habe hiermit die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäterin erlangt und sei zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt.

Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als unbegründet abgewiesen. Die Tochter sei vom bis beim Evangelischen Diakoniewerk beschäftigt gewesen und habe anschließend vom bis Arbeitslosengeld bezogen. Nebenbei habe sie von März 2006 bis November 2006 die Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert und abgeschlossen. Diese Ausbildung stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, sondern berechtige die Tochter lediglich, die Tätigkeit als Rettungssanitäterin beim Roten Kreuz (Freiwilliger Dienst) auszuüben. Die Ausübung eines Berufes sei dadurch nicht möglich.

Im Vorlageantrag vom wird angeführt, dass die Ausbildung der Tochter der Berufungswerberin beim Roten Kreuz einen praktischen und theoretischen Unterricht sowie eine Abschlussprüfung beinhaltet habe. Die Tochter habe sich weiters für das Berufsmodul mit Beginn am angemeldet, nach dessen Abschluss es ihr möglich sei, den Beruf der Rettungssanitäterin auszuüben.

Der Unabhängige Finanzsenat hat die Berufungswerberin mit Vorhalt vom ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"1) Ihre Tochter L. war in den Zeiten vom bis und vom bis Angestellte beim Evangelischen Diakoniewerk. Um welche Art von Anstellung handelte es sich dabei (ev. um ein freiwilliges soziales Jahr?)? Welche Tätigkeiten wurden von ihr durchgeführt? Welche Entlohnung hat sie erhalten (Taschengeld, Sachbezug bzw. Angestelltenlohn) und in welcher Höhe monatlich? Wie viele Stunden war sie beschäftigt? Stellte diese Tätigkeit eine Voraussetzung für die Aufnahme am Pflegehilfelehrgang ab Oktober 2006 dar?

2) Laut Ihren Angaben absolvierte Ihre Tochter in der Zeit von März 2006 bis November 2006 auch eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Von wann und bis wann genau fand diese Ausbildung statt (bitte eine Bestätigung vorlegen)? Wann fand die Ausbildung statt (täglich oder blockweise an den Wochenenden)? Wie viele Stunden täglich oder am Wochenende war der Kursbesuch? Wo fand der Lehrgang statt? Wie setzte sich der Teilnehmerkreis zusammen (wurden Voraussetzungen an die Ausbildung geknüpft)? Gingen die Teilnehmer dieser Ausbildung einer Beschäftigung nach oder war die Absolvierung dieser Ausbildung ihre Haupttätigkeit?"

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es jedenfalls, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 kann, wenn nicht ohnehin ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorliegt - dann gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss der Ausbildung erforderlich ist und diese Prüfungen auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und wenn die Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt.

Im gegebenen Fall ist strittig, ob die von der Tochter der Berufungswerberin in der Zeit von März 2006 bis November 2006 absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim Roten Kreuz eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Diesbezüglich an die Berufungswerberin mit Vorhalt vom gerichtete Fragen blieben unbeantwortet.

Aus dem Bundesgesetz über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, BGBl. I Nr. 30 vom geht bezüglich des Ausbildungsablaufes Folgendes hervor: § 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.

§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

Laut den vorliegenden Unterlagen kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin der Tochter des Berufungswerbers die überwiegende Zeit in Anspruch nahm. Somit lag aber eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 im Berufungszeitraum nicht vor.

Weiters bestimmt § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, dass einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zusteht. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Mangels Anspruches auf die Familienbeihilfe wurden im Berufungszeitraum auch die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht gewährt.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at