Bemessung einer Verbandsgeldbuße
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FSRV/0019-L/08-RS1 | Auch eine Verbandsgeldbuße für einen belangten Verband (hier: eine GmbH), welcher für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG seines Geschäftsführers als Entscheidungsträger die Verantwortung trägt, ist gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG grundsätzlich nach den Bestimmungen des FinStrG unter Anwendung des § 5 VbVG zu bemessen, weshalb ein Unterschreiten der Zehntelregelung nach § 23 Abs. 4 FinStrG ohne Vorliegen entsprechend ausreichender besonderer Gründe nicht zulässig ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Ing. Klemens Weiß und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die R GmbH als belangten Verband, vertreten durch Mag. Dietmar Sternbauer, Wirtschaftstreuhänder in Dr. Breitwieser-Straße 16, 4600 Wels, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054/2007/00000-001, nach der am in Abwesenheit eines Organes des belangten Verbandes, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Verbandsgeldbuße und Kosten dahingehend abgeändert, dass die gem. § 28a Abs. 2 FinStrG nach § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Verbandsgeldbuße auf
€ 2000,00
(in Worten: Euro zweitausend)
und die nach § 185 Abs. 1 lit.a FinStrG dem belangten Verband aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf € 200,00 erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Nach einer - in einem mit der Finanzstrafsache gegen den Geschäftsführer des belangten Verbandes, R, verbundenen Finanzstrafverfahren - am gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung erkannte der Spruchsenat III als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz in zwei getrennt verfassten Entscheidungen
einerseits R als schuldig, er hat im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als abgabenrechtlich Verantwortlicher der R GmbH
1. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen betreffend die Monate Oktober, November 2001 September, Oktober, November 2002, Dezember 2004, Juni 2005, Jänner, Juni, Oktober, November, Dezember 2006, Februar und Mai 2007 in Höhe von insgesamt € 76.351,74 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, sowie
2. - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass er trotz Erinnerung durch die Abgabenbehörde und teilweiser Festsetzung von Zwangsstrafen die Jahressteuererklärungen [betreffend die R GmbH] für 2002, 2004 und 2005 nicht termingerecht abgegeben hat,
und hiedurch zu Pkt.1. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG sowie zu Pkt.2. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit.a FinStrG begangen,
und andererseits die R GmbH der Verantwortlichkeit für schuldig, dass durch den obgenannten geschäftsführenden Gesellschafter R im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 3. Fall [gemeint: 1. Fall] Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), mithin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des belangten Verbandes, im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen betreffend Jänner, Juni, Oktober, November, Dezember 2006, Februar und Mai 2007 in Höhe von insgesamt € 35.007,13 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt wurden und dieser dadurch (siehe oben) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG begangen hat
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend R, StrNr. 054/2007/00000-001, Bl. 98 bis 103, 106 bis 109; Finanzstrafakt des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend die R GmbH, StrNr. 054/2007/00000-001, Bl. 58 bis 64).
Dabei verhängte der Spruchsenat gegenüber R gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG "unter Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 21 (1+2) FinStrG" [gemeint: iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen (obgenannter Finanzstrafakt betreffend R, Bl. 106 verso)
sowie gegenüber dem belangten Verband, der R GmbH, gemäß § 28 a Abs. 2 FinStrG [ergänze: iVm § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 250,00 (obgenannter Finanzstrafakt betreffend die R GmbH, Bl. 59).
An Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 FinStrG dem Beschuldigten R ein Betrag von € 363,00 und dem belangten Verband ein Betrag von € 25,00 vorgeschrieben (obgenannter Finanzstrafakt betreffend R, Bl. 106 verso; obgenannter Finanzstrafakt betreffend die R GmbH, Bl. 59).
In der Begründung des Erkenntnisses betreffend den belangten Verband führt der Spruchsenat aus, dass der Beschuldigte R, Mitgesellschafter der R GmbH, seit dem als Geschäftsführer des belangten Verbandes fungiert und als solcher der steuerlich Verantwortliche des Unternehmens ist, wobei er nicht nur über das Firmenkonto verfügungsberechtigt ist, sondern auch die Buchungsmitteilungen des Finanzamtes zur Einsicht bekommt.
Die Lohnabgaben für die genannten strafrelevanten Zeiträume [Jänner 2006, fällig am , Lohnsteuer (L) € 3.262,66 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen (DB) € 897,21 + Zuschläge zu diesen (DZ) € 71,78, bekannt gegeben am ; Juni 2006, fällig am , L € 3.491,55 + DB € 1.056,03 + DZ € 84,48, bekannt gegeben am ; Oktober bis Dezember 2006, fällig am , und , L insgesamt € 11.500,00 + DB insgesamt € 4.400,00 + DZ insgesamt € 380,00, keine Meldung, notwendige Schätzung durch das Finanzamt; Februar 2007, fällig am , L € 3.819,38 + DB € 1.120,51 + DZ € 89,64, bekannt gegeben am ; Mai 2007, fällig am , L € 3.659,52 + DB € 1.087,38 + DZ € 86,99] hat R nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, wobei sein Handeln von dem Vorsatz getragen war, solches zu verwirklichen.
Die R GmbH als Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ist verantwortlich, weil R als Entscheidungsträger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und "die Nichtentrichtung der Abgaben wirtschaftlich zu Gunsten des Verbandes ausgeschlagen hat" [gemeint offenbar: R seine Taten zu Gunsten der R GmbH begangen hat und damit abgabenrechtliche Pflichten des belangten Verbandes verletzt hat] (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 VbVG).
Bei der Bemessung der Geldbuße wertete der Erstsenat mildernd den Umstand, dass über den Verband noch niemals eine Geldbuße verhängt worden ist, als erschwerend einen langen Tatzeitraum.
Die Entscheidung des Erstsenates betreffend den Beschuldigten R ist ebenso wie der Schuldspruch betreffend den belangten Verband R GmbH in Rechtskraft erwachsen.
Lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der über den belangten Verband verhängten Geldbuße wurde von Seite des Amtsbeauftragten Berufung erhoben und eine angemessene Erhöhung derselben begehrt.
Die aufgezählten Milderungs- und Erschwerungsgründe seien vom Erstsenat falsch gewichtet worden, sodass bei einem Strafrahmen von rund € 17.500,00 eine Verbandsgeldbuße von nur € 250,00 zu niedrig ausgefallen sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten richtet sich somit konkret lediglich gegen die Höhe der über den belangten Verband verhängten Geldbuße.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206).
Ist somit der erstinstanzliche Schuldspruch bezogen auf den belangten Verband in Teilrechtskraft erwachsen (weil lediglich vom Amtsbeauftragten gegen die Höhe der Buße berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits - ÖStZB 1999, 210; FSRV/0055-L/03).
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist eine juristische Person wie die R GmbH als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie R als ihr Geschäftsführer) verantwortlich, wenn
1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entlastete das Abgabekonto der R GmbH) oder
2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der R GmbH zur rechtzeitigen Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben) und der Entscheidungsträger (also R) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft (siehe oben) begangen hat.
Zur Bemessung der solcherart auszusprechenden Verbandsgeldbuße ist im gegenständlichen Fall auszuführen:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Demgemäß ist nach § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung beim belangten Verband zunächst dessen Schuld, wobei gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind. Die Strafzumessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) gelten dabei sinngemäß.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Daraus ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständlichen Nichtentrichtungen bzw. Nichtabfuhren der Lohnabgaben durch den belangten Verband, veranlasst durch dessen Entscheidungsträger R, in Verbindung mit der Verantwortlichkeit der R GmbH als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habenden Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere Verbände in der Lage der R GmbH von eine Verantwortlichkeit für gleichgelagerte Finanzvergehen in Anbetracht ähnlicher strafrelevanter Lebenssituationen abhalten sollen.
Neben diesen Argumenten ist bei der Strafbemessung auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des belangten Verbandes zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen (siehe oben), soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen haben.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach §49 Abs. 1 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge geahndet.
Dabei sind gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen.
In der Gesamtschau ergibt sich sohin ein Strafrahmen von € 35.007,13 : 2 = € 17.503,56.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von den durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des belangten Verbandes auszugehen, wäre daher vorerst betreffend die R GmbH eine Geldbuße von etwa € 8.700,00 gerechtfertigt.
Dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen aber gegenüber als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des belangten Verbandes, die erfolgte Schadensgutmachung, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, der Umstand, dass bereits über den Gesellschafter-Geschäftsführer R in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe verhängt worden ist, sowie - vergleiche die Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung - nunmehr eine entsprechende Sensibilisierung hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichten des Verbandes eingetreten ist, weshalb unter Abwägung dieser Argumente sich der Ausgangswert auf € 4.000,00 verringert.
Die angespannte wirtschaftliche Situation des belangten Verbandes (so weise laut Verteidiger die laufende und noch nicht abgestimmte Buchhaltung der R GmbH einen vorläufigen Abgang von € 277.000,00 auf) berechtigt überdies, noch einen Abschlag um die Hälfte vorzunehmen.
Eine weitere Verringerung der somit äußerst milden, lediglich 11,43 % des Strafrahmens betragenden Geldbuße ist dem Berufungssenat jedoch in Anbetracht der zu beachtenden Prävention verwehrt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sind dem belangten Verband Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche mit 10 % der Höhe der Geldbuße, maximal jedoch mit einem Betrag von € 363,00, zu berechnen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis
Es steht dem belangten Verband aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 56 Abs. 5 iVm § 71 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt werden müsste.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 1 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 |
Schlagworte | Finanzordnungswidrigkeit Verbandsgeldbuße Verantwortlichkeit Teilrechtskraft Bemessung Bußgeldbemessung belangter Verband Entscheidungsträger Zehntelregelung Milderungsgründe Erschwerungsgründe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at