Vorführbus ist kein ungebrauchtes Wirtschaftsgut und daher einer Investitionszuwachsprämie nicht zugänglich.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WP, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch MP, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw machte für das Jahr 2002 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108 e EStG 1988 in Höhe von € 6.933,70 geltend. Im Zuge einer Nachschau stellte das Finanzamt in diesem Zusammenhang fest, dass ein unter den Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter aufgenommener OmnibusType Volvo 9900 im Zeitpunkt der Zulassung auf den Bw im November 2002 bereits einen Kilometerstand von 40.490 km aufwies.
Das Finanzamt erließ darauf hin einen Festsetzungsbescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie (IZP) 2002, wobei es den vom Bw geltend gemachten Omnibus Volvo 9900 ausschied und in der Begründung darauf hinwies, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie für den gegenständlichen Omnibus nicht vorlägen, da es sich nicht um ein ungebrauchtes körperliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens im Sinne des § 108 e EStG 1988 handle.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw am von der Fa.V einen neuen Omnibus gekauft, angemeldet und in Nutzung genommen habe, der zuvor von der Fa.V im Zeitraum vom bis für Vorführzwecke angemeldet gewesen sei. Gemäß Rz 3763 der Einkommensteuerrichtlinien, ergangen zu § 10 Einkommensteuergesetz 1988, zählten Vorführwagen beim Kfz-Händler zum Umlaufvermögen und wäre diese vorübergehende Nutzung als Vorführwagen durch den Veräußerer für die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages nicht schädlich. Sei das gebrauchte Wirtschaftsgut beim Verkäufer Umlaufvermögen, dann könne der Erwerber nach Meinung des BMF den IFB geltend machen. Aus diesen Gründen stünde auch die Investitionszuwachsprämie wie ursprünglich beantragt zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 108e Abs.1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung ( §§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Nach Abs.2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte Wirtschaftgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist nach § 108e Abs.3 EStG 1988 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem enden.
Anläßlich einer Nachschau im Unternehmen des Bw wurde festgestellt, dass der gegenständliche Bus mit bereits erstmals zugelassen war. Der Kilometerstand des Busses zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Bw am betrug 40.490 km.
Strittig ist im gegenständlichen Fall somit, ob der gegenständliche Omnibus als Vorführfahrzeug ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988 darstellt.
Wie der oben angeführten Gesetztesstelle des § 108e Abs.2 EStG 1988 entnommen werden kann, sind nur ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens einer Investitionszuwachsprämie zugänglich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl.93/15/0218) ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis weiter ausgeführt hat, ist es gerade für einen Vorführwagen typisch, dass ein solcher in einer seinen Wertverzehr bewirkenden Weise benutzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Standpunkt der Auffassung der Lehre angeschlossen, die lediglich fabriksneue Wirtschaftsgüter, Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommen wurden, als ungebraucht ansieht, nicht hingegen Vorführgeräte (vgl.z.B.Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1988, Tz 75 zu § 10 EStG und auch Rz 8218 ff der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (nicht jedoch die in der Berufung angeführte Tz 3763) .
An der Beurteilung, dass es sich bei dem vom Bw angeschafften Omnibus um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt, für das eine Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden kann, ändert auch der Einwand des Bw, dass es ausschlaggebend wäre, bei wem das Wirtschaftsgut erstmalig ins Anlagevermögen aufgenommen wurde nichts, da weder § 108e EStG 1988 eine derartige Ausnahmeregelung vorsieht noch eine solche sich im Auslegungswege aus der angeführten Gestzesbestimmung ableiten läßt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie ungebrauchte Wirtschaftsgüter Vorführfahrzeuge Omnibus |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at