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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.06.2007, ZRV/0055-Z1W/07

Keine Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit trotz Vorliegens begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Robert Müller, Mag. Gregor Riess, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ. 100/33765/10/2005, betreffend Aussetzung der Vollziehung, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde dem Bf. die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstich ZK iVm § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), in der Höhe von € 56.763,19 (Zoll: € 48.781,20, Einfuhrumsatzsteuer: € 7.954,99) vorgeschrieben. Dazu wurde festgestellt, dass am die beim Zollamt Berg in das Versandverfahren mit Carnet TIR16998225 WENr. 270/000/952502/01/7 übergeführte Ladung Butter mit 19.200,00 kg infolge unrichtiger Warenbezeichnung der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, und der Bf. an dieser Entziehung insofern beteiligt war, als er die Durchführung der Schmuggelfahrten mitplante und mitorganisierte. Weiters wurde dem Bf. mitgeteilt, dass, mangels Vorliegen geeigneter Unterlagen, die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eingangsabgaben gemäß § 184 BAO und Art. 31 ZK zu schätzen war und dass hinsichtlich des vorgeschriebenen Abgabenbetrages ein Gesamtschuldverhältnis mit R.E. und S.T. besteht.

Im Zusammenhalt mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde vom Bf., durch seinen ausgewiesenen Vertreter, am und mit Ergänzungsschreiben vom der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und dazu im Wesentlichen nachstehendes vorgebracht:

Der Bf. habe die Schmuggelfahrten weder mitgeplant noch mitorganisiert sondern lediglich den mit dem Schmuggelgut beladenen LKW im Auftrag seines Arbeitgebers gefahren. Er selbst habe keine Zollformalitäten erledigt. Es wäre ihm lediglich vorzuwerfen, dass er ab der zweiten Schmuggelfahrt hätte wissen müssen, dass die Fahrten nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Aus diesem Grunde habe er letztendlich damit aufgehört.

Er würde über einen Nettogehalt zwischen € 900,00 und € 1.400,00 monatlich und darüber hinaus über kein weiteres Vermögen verfügen; sondern er wäre seinem Vater Geld schuldig, welches dieser ihm zur Bezahlung der gerichtlichen Strafe geliehen hätte. Er wäre ab September für zwei Kinder sorgepflichtig. Sein Einkommen wäre durch exekutive Zwangsmaßnahmen insoweit gefährdet als ihm in diesem Falle die Kündigung seitens des Arbeitgebers drohen würde. Dadurch wäre für ihn zusätzlich die Gefahr eines Privatkonkurses gegeben. Wodurch seine als auch insbesondere die Existenz beider Kinder massiv gefährdet wäre.

Mit Schreiben des Zollamtes Wien vom wurde dem Bf. - unter Anführung des Artikels 244 ZK - mitgeteilt, dass die Aussetzung der Vollziehung von der Leistung einer Sicherheit abhängig wäre, welche dann nicht gefordert zu werden brauche, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, und gleichzeitig der Bf. aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung, eine (Teil)Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder eines Sparbuches beizubringen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, die beweisen, dass eine Sicherheit nicht geleistet werden kann, ohne zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zu führen.

Daraufhin erklärte der Bf. mit Schreiben vom - unter Beibringung entsprechender Beweismittel - dass sein Jahreseinkommen für das Jahr 2005 ca.€ 1.500,00 betragen würde. Er wäre bis dato für ein Kind im Betrage von monatlich € 110,00 sorgepflichtig. Ab September 2005 würde er für ein zweites Kind unterhaltspflichtig werden, wobei ein Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe zu bezahlen sein würde. Er würde auf der Liegenschaft seiner Lebensgefährtin wohnen und für Kost und Wohnen ca. € 400,00 entrichten. Er habe monatlich an Telefonkosten zwischen € 55,00 und € 150,00 aufzuwenden, welche teilweise von ihm selbst zu tragen wären. Sein Kontostand würde gegenwärtig € 844,28 betragen. Darüber hinaus würde er keine Vermögenswerte besitzen. Für Seine Lebensversicherung müsse er monatlich eine Prämie von € 143,84 einbezahlen. Der Rückkaufwert dieser seit 1997 bestehenden Lebensversicherung dürfte entsprechend gering und mit erheblichen Verlusten behaftet sein. Die Kosten des einzigen, für die Mobilität der Familie wichtigen, Familienfahrzeuges würden aus dem Familienbudget beglichen werden und sich jährlich auf € 1.509,10 belaufen.

Eine Lohnexekution würde die Kündigung seitens seines Arbeitgebers bedeuten, was für ihn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Privatkonkurses zur Folge hätte, wodurch eine massive Beeinträchtigung für ihn und seine ganze Familie gegeben wäre.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:

  • Aufgrund der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur unverzüglichen Feststellung und Mitteilung der Zollschuld wäre bereits Verjährung eingetreten.

  • Der Bf. habe die Schmuggelfahrten weder mitgeplant noch mitorganisiert sondern lediglich den mit dem Schmuggelgut beladenen LKW gefahren. Er habe dabei nur getan was ihm von seinen Chef angeschafft wurde und er habe von selbst mit den Fahrten aufgehört, als er merkte, dass "mit den Fahrten etwas nicht in Ordnung war". Dementsprechend wäre er gerichtlich nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden und es wäre vom Gericht hinsichtlich seiner Tat keine Gewerbsmäßigkeit angenommen worden.

  • Es wären weder wären die Grundlagen der Schätzung der ihm gegenüber festgesetzten Eingangsabgaben noch die Grundlagen für die Ermessensentscheidung nachvollziehbar.

  • Er würde über einen Nettogehalt zwischen € 900,00.- und € 1.400,00 monatlich und darüber hinaus über kein weiteres Vermögen verfügen; sondern er wäre seinem Vater Geld schuldig, welches dieser ihm zur Bezahlung der gerichtlichen Strafe geliehen hätte. Er wäre ab September für zwei Kinder sorgepflichtig. Sein Einkommen wäre durch exekutive Zwangsmaßnahmen insoweit gefährdet als ihm in diesem Falle die Kündigung seitens des Arbeitgebers drohen würde. Dadurch wäre für ihn zusätzlich die Gefahr eines Privatkonkurses gegeben. Wodurch seine und insbesondere auch die Existenz beider Kinder massiv gefährdet wäre.

  • Die Behörde wäre auf die Frage des unersetzbaren Schadens überhaupt nicht eingegangen, obwohl mit Schriftsatz vom die Vermögensverhältnisse des Bf. und die aus der Vollziehung der Entscheidung für ihn resultierenden Konsequenzen genau dargestellt worden wären.

Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl: 100/33765/08/2005, keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden. Hinsichtlich der Geltendmachung eines unersetzbaren Schadens wurde ausgeführt, dass aufgrund der ins Treffen geführten Vermögenslage kein unersetzbarer Schaden durch Verwertung von gepfändeten Vermögen -weit unter dessen Wert- entstehen könnte, und dass das ins Treffen geführte Arbeitseinkommen nur beschränkt pfändungsfähig wäre, da der jeweils geltende Freibetrag (Existenzminimum) zu beachten wäre. Zu der ins Treffen geführten Existenzgefährdung wurde festgestellt, dass der Privatkonkurs ein Schuldenregulierungsverfahren, welches bei mangelnden Vermögen allenfalls zu einem Zahlungsplan (Abschöpfungsverfahren) führt, darstellt, welches nicht zu einem unersetzbaren Schaden führt. Zum gleichen Ergebnis würde jedoch auch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bzw. mangels Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen, auch eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung mit der Abgabenbehörde führen. In diesem Fall könnte sogar eine allfällige Lohnpfändung vermieden werden.

Dagegen erhob der Bf., unter Zugrundlegung des Inhaltes der Berufung, fristgerecht Beschwerde und fügte hinzu, dass Ratenzahlungen wie sie mit dem Zollamt allenfalls vereinbart werden können, von der vollen Summe und nicht von einer quotenmäßigen Befriedigung im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahren ausgehen würden. Darüber hinaus hätte die Abgabenbehörde nicht nur die bloße gerichtliche Verurteilung sondern das gesamten Verfahrenergebnis berücksichtigen müssen. Die bloße Anführung des banden- und gewerbsmäßigen- Schmuggels rechtfertige noch nicht die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 sofort vollziehbar.

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs. 2 ZK).

Die Verordnungsbestimmung des Artikel 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.

Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Gemäß § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falls wenig Erfolg versprechend erscheint

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist

Es wird sowohl im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.

Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.

Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld.

Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (, ).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen die, im Zusammenhalt mit diesem Aussetzungsverfahren stehenden, Abgabenvorschreibung mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , GZ: ZRV/0064-Z1W/05 erledigt.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt daher die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht,

Zu den im gegenständlichen Aussetzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Partei wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH im Aussetzungsverfahren zu Zln. 91/14/0164 vom , 2003/16/0018 vom der Vollständigkeit halber, nachstehendes ausgeführt:

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (VwGH-Erkenntnis vom , 98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK sowie bei der Aussetzung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen (Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung), wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen vor, wenn Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen oder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage vorliegen.

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall lag im verfahrensrelevanten Zeitraum das vor, mit welchem auf die im Bezug habenden Vorabentscheidungsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob für Waren welche unter einer unrichtigen Warenbezeichnung gestellt und angemeldet wurden die Zollschuld aus dem Grunde der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK entstanden ist, festgestellt wurde, dass für ebensolche Waren die Zollschuld aus dem Grunde der vorschriftswidrigen Verbringung iSd. Art. 202 ZK entstanden ist.

Im verfahrensrelevanten Zeitraum lag der Abgabenbehörde bereits das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom GZ 602 Hv 4/03a. vor, in dessen Spruch u.a. festgestellt wurde, dass der Bf. des Finanzvergehens des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit.a, 38 Abs. 1 lit.b FinStrG, schuldig ist, weil er als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, eingangsabgabenpflichtige Waren und zwar am 20.000 kg Butter im Wert von € 30.409,29, am 20.000kg Butter im Wert von € 30.186,99, am 20.000kg Edamerkäse im Wert von € 40.646,64 und am 20.000kg Butter im Wert von € 36.903,27 vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, indem er bei der Einfuhr in Berg vorgab, die Durchfuhr von Holzprodukten nach Slowenien zu beabsichtigen.

Somit lagen im verfahrensrelevanten Zeitpunkt begründete Zweifel isd. Art. 244 ZK vor, ob wie in der Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst festgestellt wurde - am 20.000kg Butter der zollamtlichen Überwachung iSd. Art. 203 ZK entzogen wurden, sodass für den Bf., als handelnder Einführer, die Zollschuld aus dem Grunde des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK entstanden ist.

Die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Die angefochtene Entscheidung muss für die Gefahr eines unersetzbaren Schadens ursächlich sein. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung aber keine Rolle mehr, wenn der Schaden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten hätte können. Der Zollschuldner hat substantiiert, unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Laut , ist ein finanzieller Schaden nur dann als unersetzbarer Schaden anzusehen, wenn er im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Ein Schaden in diesem Sinne ist beispielsweise die Existenzgefährdung eines Unternehmens oder die Zahlungsunfähigkeit einer Person.

Zahlungsschwierigkeiten stellen auf keinen Fall einen unersetzbaren Schaden dar, wenn Stundung auch im Vollstreckungsverfahren faktisch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung eingeräumt wird, denn auch in diesem Fall ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend (Witte, Zollkodex, Kommentar, 3. Auflage, Art. 244 Rz 32).

Wie bereits von beiden Parteien festgestellt wurde, besteht im gegenständlichen Fall für den Bf. die Möglichkeit den ausstehenden Eingangsabgabenbetrag in, seinem Einkommen angemessenen, Teilbeträgen zu entrichten, wodurch der Vollzug der Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend ist. Durch die Entrichtung der vereinbarten Raten kann auch die die von Bf. aufgezeigte Gefahr einer Lohnpfändung hintan gehalten werden.

Artikel 244 dritter Satz ZK sieht aber auch beim Vorliegen begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor.

In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners, zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, kann von der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Derartige Schwierigkeiten sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist Sicherheit zu leisten, ohne seine wirtschaftliche Lage (weiter) zu gefährden.

Die Bf. verfügt ein Nettoeinkommen von ca. € 1500,00.- monatlich. Abgesehen von einem Guthaben idHv. € 844,28 wurden keine Vermögenswerte, die auch nur annähernd zur vollständigen Entrichtung der vorgeschriebene Zollschuld herangezogen werden können, festgestellt. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Lage ist davon auszugehen, dass die Entrichtung einer Sicherheitsleistung bei der Bf. zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Aus den angeführten Gründen wird das Vorliegen begründeter Zweifel an der angefochtenen Entscheidung und das Vorliegen der Voraussetzung für die Abstandnahme von der Abverlangung einer (Teil)Sicherheitsleistung als gegeben angesehen.

Erst wenn sowohl der Aussetzungsgrund als auch die Voraussetzung für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung feststehen, ist behördlicherseits das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Vermeidung von Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit (Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung) auszuüben.

Dazu ist folgendes festzustellen:

Auch wenn rechtliche Zweifel dahingehend bestehen, ob im Falle des Bf. tatsächlich die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden ist, so kann der Bf. keinesfalls als eine in einen Einfuhrschmuggel unschuldig involvierte Person angesehen werden.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ausländische Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt werden, um diese zu einem deutlich unter dem für ordnungsgemäß verzollte und versteuerte Waren liegenden, legalen Kaufpreis auf den Markt zu bringen.

Laut dem Inhalt des vorstehend angeführten rechtskräftigen Strafurteils hat der Bf. wissentlich und willentlich einen Einfuhrschmuggel als Mitglied einer Bande durchgeführt. Aus abgabenrechtlicher Sicht bedeutet das, dass er als Fahrer ausländische Waren wissentlich und willentlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Der Bf. konnte, seinem Wissensstand nach, weder ein zollrechtswidriges Verhalten vernünftigerweise ausschließen noch vor der Entdeckung seines Fehlverhaltens sicher sein. Obwohl er nicht ausschließen konnte, dass die allfällige Entrichtung einer Zollschuld für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein würde, nahm er ein abgabenrechtliches Fehlverhalten und die daraus entstehenden abgabenrechtlichen Konsequenzen billigend in Kauf.

Im Fall der Bf. würde die Abstandnahme von Leistung einer Sicherheit bei der Aussetzung der Vollziehung, eine ungerechtfertigte Benachteiligung jener Abgabenpflichtigen bedeuten, welche die Begehung von Zollunredlichkeiten nicht in Kauf nehmen und durch vorsorgliches und umsichtiges Verhalten die Entstehung einer Zollschuld für sich nur dann herbeiführen, wenn sie auch in der Lage sind, die darauf entfallenden Eingangsabgaben zu entrichten; und zudem einer ungerechtfertigte Hintanstellung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Abgabenausfallen gleichkommen.

Die von der Bf. begehrte Aussetzung der Vollziehung unter Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung konnte daher nicht gewährt werden.

Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Aussetzung der Einhebung
begründete Zweifel
Rechtmäßigkeit
unersetzbarer Schaden
Sicherheitsleistung
Ermessen
Zweckmäßigkeit
Billigkeit
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-96224