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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 12.12.2012, ZRV/0038-Z1W/12

Unzulässige Festsetzung einer Abgabenerhöhung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch NN., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Abgabenerhöhung entschieden:

Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt abgeändert: Der Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , GZ.: zZz, wird, soweit er die Festsetzung der Abgabenerhöhung in der Höhe von € 1.550.248,10 betrifft, aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. zZz, des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt kam es gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., zu einer Nachforderung einer Zollschuld. Bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit den im Bescheid genannten Zollanmeldungen sei gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in folgender Höhe entstanden:


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Tatsächlich entstandene Zollschuld

Abgabe
Betrag in Euro
Zoll (A00)
14.741.827,90
Zoll (A30)
94,40
Einfuhrumsatzsteuer
28.314.870,15
Summe
43.056.792,45

Buchmäßig erfasst worden sei aber nur ein Teil dieser Eingangsabgaben, also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag, nämlich:


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Buchmäßig erfasste Zollschuld:

Abgabe
Betrag in Euro
Zoll (A00)
5.332.297,32
Zoll (A30)
94,40
Einfuhrumsatzsteuer (B00)
26.457,77
Einfuhrumsatzsteuer
10.383.202,95
Summe
15.742.052,44

Der Differenzbetrag werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.

Gleichzeitig setzte das Zollamt mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 1.550.248,10 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Über diese Berufung entschied das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz. Das Zollamt änderte mit diesem Bescheid die Abgabenfestsetzung dahingehend, dass nunmehr Abgaben in der Höhe von insgesamt € 28.650.740,93 (€ 9.324.956,85 an Zoll, € 17.787.611,69 an Einfuhrumsatzsteuer und € 1.538.172,39 an Abgabenerhöhung) zu entrichten seien und wies im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. im Hinblick auf das Erkenntnis , die Abgabenerhöhung "auf null zu stellen".

Am regte der Bf. u.a. an, vorerst "nur" über die Abgabenerhöhung abzusprechen und die Entscheidung in der Sache selbst (gemeint ist zweifellos die Beschwerde betreffend die Festsetzung der Zollschuld) getrennt davon zu treffen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabenerhöhung bildet.

Über die Beschwerde vom betreffend die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zollschuld (nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben gem. Art. 201 iVm Art. 220 ZK) wird mit gesonderter Berufungsentscheidung abgesprochen werden.

Die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG lauten:

Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010 wurde dem Finanzstrafgesetz u.a. folgender § 30a Abs. 5 eingefügt:

"Unbeschadet des § 108 Abs. 2 ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig."

Somit ist ab Inkrafttreten des § 30a FinStrG, ab , die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG unzulässig ().

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist.

Auch im Falle der Festsetzung einer Abgabenerhöhung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen, sodass sich die entsprechende Vorschreibung im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen als unzulässig erweist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 220 Abs. 1

ZK, Zollkodex Art. 220
VwGH, 2012/16/0090

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at