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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.12.2012, RV/0471-W/11

Server als Betriebsstätte


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Miterledigte GZ:
RV/0472-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0471-W/11-RS1
Unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation des österreichischen Rechts muss der in § 3a UStG 1994 verwendete Betriebsstättenbegriff nicht nach § 29 BAO, sondern anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine "feste Niederlassung" ausgelegt werden (vgl. ; sowie , RV/0444-G/05).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-BV, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

A-BV ist ein xxxxx Telekommunikationsunternehmen, das in Wien zwei Stellflächen für Router/Server angemietet hat. Diese Router/Server dienen der Weiterleitung von Daten innerhalb von Europa, wofür sogenannte POPs (Points of Present) technisch notwendig sind. A-BV tritt in Österreich nicht am Markt auf und verfügt in Österreich über keine Postanschrift, kein Büro und auch über keine Mitarbeiter. Für die Stellflächen werden im Monat ca. € 4.600 bezahlt.

Das Finanzamt Wien 1/23 ging davon aus, dass A-BV aufgrund der in Wien in angemieteten Räumlichkeiten vorhandenen Router/Server über eine Betriebstätte im Sinne des § 29 BAO in Österreich verfüge. Damit sei A-BV auch zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit € 10.000 fest, wobei wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.

Dagegen erhob A-BV Berufung und beantragte die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2007, da in Österreich keine Betriebsstätte bestehe und auch keine Lieferungen bzw. sonstige Leistungen erbracht worden seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation des österreichischen Rechts muss der in § 3a UStG 1994 verwendete Betriebsstättenbegriff nicht nach § 29 BAO, sondern anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine "feste Niederlassung" ausgelegt werden (vgl. ; sowie , RV/0444-G/05, ebenso UStRL Rz 629). Nach der zum Begriff der festen Niederlassung ergangenen Rechtsprechung des EuGH (vgl. , Planzer Luxembourg; , Rs C-390/96, Lease Plan; , Rs C-190/95, Aro Lease; , Rs C-260/95, DFDS; , Rs C-231/94, Faaborg-Gelting; , Rs C-168/84, Berkholz) ist eine feste Niederlassung im umsatzsteuerlichen Sinn nur dann verwirklicht, wenn eine feste örtliche Einrichtung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist (, Berkholz).

Die feste örtliche Einrichtung muss einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur haben, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (, ARO Lease). Die Rechtsprechung des EuGH fordert daher für das Vorliegen einer festen Niederlassung kumulativ

● ein ständiges Zusammenwirken

● von einem Mindestbestand an persönlichen Mitteln (personelle Ausstattung) und

● einem Mindestbestand an Sachmitteln (technische Ausstattung),

● die für die autonome Erbringung der betreffenden Leistung erforderlich sind.

Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den am Beginn der Entscheidungsgründe dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Angaben der KPN Eurorings BV sowie aus den im Finanzamtsakt enthaltenen Unterlagen ergibt.

A-BV verfügt in Österreich nur über eine technische Ausstattung. Personelle Mittel sind nicht vorhanden, ebenso ist mit den vorhandenen Einrichtungen eine autonome Erbringung von Leistungen nicht möglich, weil diese nur der Weiterleitung von Daten dienen.

Nach den oben dargestellten Kriterien liegt daher in Österreich keine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer vor.

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 war daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsstätte
Server
Router
Verweise





-G/05
Zitiert/besprochen in
AFS 2013/2, 63
StExp 2013/133
ARD 6306/10/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at