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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 18.03.2010, RV/0375-K/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt je vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Datum geborenen Kindes V.S.. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter C.S. für das gemeinsame Kind V. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 1.721,04 für das Jahr 2002 und eine Geldleistung in Höhe von € 2.211,90 für das Jahr 2003 ausbezahlt worden sei.

Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG).

Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalt vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für das Jahr 2002 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu senden.

Die vorausgefüllten Erklärungen des Einkommens für das Jahre 2002 (Formular KBG 1) wurden vom Bw. beim Finanzamt am eingereicht.

Das Finanzamt erließ am je Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für die Jahre 2002 und 2003, wobei gegenüber dem Bw. für das Jahr 2002 ein Betrag iHv. € 481,28 und für das Jahr 2003 ein Betrag iHv. € 0,00 als Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG festgesetzt wurde.

Im Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für das Jahr 2003 wurde unter Punkt 2. und der Überschrift "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" nachstehendes Berechnungsergebnis dargestellt:


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"Ausbezahlter Zuschuss bis zum
3.932,94 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge
481,28 €
- Rückzahlung lt. Spruch
0,00 €
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre
3.451,66 €"

In den Bescheidbegründungen wurde vom Finanzamt Folgendes ausgeführt: Kj. 2002: "Für Ihr Kind/Ihre Kinder wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2002 wurden die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten." Kj. 2003: "Für Ihr Kind/Ihre Kinder wurden ... Im Jahr 2003 wurden die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG jedoch nicht überschritten."

Am brachte der Bw. gegen die vorgenannten Bescheide fristgerecht Berufung ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er von der Gewährung bzw. von der Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 16 KBGG nicht informiert worden sei. Seiner Meinung nach fehle es daher an der Grundlage zur Einhebung der in Rede stehenden Abgabe.

Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die Rückforderungsbescheide der Jahre 2002 und 2003, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit den Anträgen auf Abweisung vor (Vorlagebericht dat. mit ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin Frau C.S. eine gemeinsame Tochter namens V., geboren am Datum, hat.

- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Elternteile von V. im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren.

- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für das gemeinsame Kind, als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 3.932,94 (Kj. 2002: € 1.721,04, Kj. 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten hat.

- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Kalenderjahr 2002 € 16.042,67 und im Kalenderjahr 2003 € 10.543,65.

- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 481,28 (= 3 % von € 16.042,67) für das Jahr 2002 und mit einem Nullbetrag (wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze von € 14.000,00) für das Jahr 2003 sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages iHv. € 3.451,66 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG bei einem jährlichen Einkommen


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von mehr als € 14.000 von mehr als € 18.000 von mehr als € 22.000 von mehr als € 27.000
3 % 5 % 7 % 9 %

des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Auch die "In-Kraft-Tretensbestimmung" des § 49 Abs. 18 KBGG normiert weiters ausdrücklich, dass die Regelungsinhalte des § 19 Abs. 1 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und des § 21 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2009 mit in Kraft treten und auf Geburten nach dem anzuwenden sind (BGBl. I Nr. 24/2009).

Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG (gemeinsame Tochter V., geboren am Datum) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 3.932,94 (Kj. 2002: € 1.721,04, Kj. 2003: € 2.211,90) für den Bezugszeitraum vom bis vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Das Einkommen des Bw. iSd § 19 Abs. 1 Z 1KBGG betrug im Kalenderjahr 2002 € 16.042,67 und im Kalenderjahr 2003 € 10.543,65. Bei einem Einkommen von mehr als € 14.000,00 (Bemessungsgrundlage) ist die Abgabe im Ausmaß von 3 Prozent des Einkommens zu bemessen. Die für das Jahr 2002 festzusetzende Abgabe beträgt demnach € 481,28 (= 3 % von € 16.042,67) und jene für das Jahr 2003 wurde wegen nicht Überschreitens der Einkommensgrenze (€ 14.000,00, siehe § 19 KBGG) vom Finanzamt zu Recht mit einem "Nullbetrag" ausgewiesen. Zumal der bis zum , im Anspruchsfall des Kindes V., an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss iHv. € 3.932,94 die vom Bw. für die Jahre 2002 und 2003 vorgeschriebenen bzw. rückzufordernden Beträge übersteigt, hat dies zur Folge, dass der als Differenz verbleibende Rückzahlungsbetrag (€ 3.451,66) nach Maßgabe der beim Bw. in den Folgejahren (bis inklusive 2009) gegebenen Einkommensverhältnissen, vom Finanzamt als Abgabe (§§ 19, 20 u. 21 KBGG) beim Bw. zu erheben sein wird.

Die angefochtenen Bescheide, je vom , mit denen der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 481,28 für das Jahr 2002 und iHv. € 0,00 für das Jahr 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde, sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages im Ausmaß von € 3.451,66 ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entspricht der geschilderten Sach- und Rechtslage.

Dem Berufungseinwand des Bw., dass es an der Grundlage zur Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe mangle bzw. fehle, da er vom zuständigen Krankenversicherungsträger trotz Informationspflicht gemäß § 16 KBGG von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter keine Verständigung erhalten habe, ist entgegen zu halten, dass die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG nicht an den Tatbestand einer erfolgten Mitteilungspflicht iSd § 16 KBGG angeknüpft sind. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen des Bw. war daher nicht geeignet den Berufungen zum Erfolg zu verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at