Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 18.03.2010, ZRV/0299-Z1W/07

Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten bei Nichtgestellung im Versandverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin., Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zahl xxx/xxxxx/2004-13, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom (zugestellt am ), Zahl xxx/xxxxx/2004-5, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) die buchmäßige Erfassung der für 500 Stück lebende Lämmer gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 16.002,45 (davon € 12.388,95 an Zoll und € 3.613,50 an Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 163,63 mitgeteilt.

In der Begründung führte das Zollamt aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die am mit Versandschein T1 MRN 04HUnnnnnn00436387 versandten Waren der Bestimmungsstelle nicht fristgerecht gestellt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.

Dagegen wurde mit Eingabe (Postaufgabestempel) fristgerecht Berufung erhoben.

Unter Beifügung der Kopien der Anmeldung, WE-Nr. xxx/xxx/xxxxxx/01/4, und der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. J 172968 brachte die Bfin begründend vor, dass die 500 lebenden Lämmer am bei der Zollstelle Xf zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden seien. Unter diesen Umständen könne die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens nicht bezweifelt und der Hauptverpflichtete nicht wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung zur Zahlung der Eingangsabgaben herangezogen werden.

Auch der Umstand, dass der Warenempfänger im Verfahren zur Überführung in den freien Verkehr seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, könne nicht dazu führen, dass die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bezweifelt und der Hauptverpflichtete zur Zahlung herangezogen werde.

Aufgrund der Warenverkehrsbescheinigung würde sich auch die Höhe der vorgeschriebenen Einfuhrabgaben als falsch erweisen.

Das Zollamt änderte mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ), Zahl xxx/xxxxx/2004-13, den Spruch des Bescheides in Bezug auf die Zollschuldnereigenschaft und des Zollschuldtatbestandes, wies die Berufung im Übrigen aber als unbegründet ab.

Die Überführung der gegenständlichen Versandware in den freien Verkehr sei unter Vortäuschung falscher Tatsachen vom Anmelder erschlichen worden. Es sei nachgewiesen, dass der LKW mit den 500 lebenden Lämmern nicht am , also drei Monate nach Ablauf der Gestellungsfrist, bei der Zollstelle Xf vorgefahren sei. Die tatsächliche Gestellung bei einer Zollstelle sei unterblieben, wodurch die Bfin als Gesamtschuldnerin zur Erfüllung der Zollschuld heranzuziehen sei.

Dagegen richtet sich der als Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertende Schriftsatz vom .

In ihrer Begründung brachte die Bfin vor, dass die abweisende Berufungsvorentscheidung nicht beweise, dass die unter der WE-Nr. xxx/xxx/xxxxxx/01/4 registrierte Anmeldung gefälschte Daten beinhalte.

Wenn der Tatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung verwirklicht worden sei, hätte das Zollamt die Anmeldung zurückweisen müssen. Es hätte auf dem Versandschein keinen Erledigungsvermerk anbringen dürfen.

Wenn sich die Zollbehörde nun darauf berufe, dass die Bfin nur in Kenntnis falscher Daten behaupten könne, dass die Zollabfertigung erfolgt sei, bedeute dies, dass sie ihre eigenen Registrierungsdaten als unwahr ansehe.

Im Sinne des Art. 92 ZK werde das Versandverfahren beendet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens seien erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort gestellt werden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten sei das Versandverfahren beendet worden.

Weiters brachte die Bfin wiederholend vor, dass der Umstand, dass der Warenempfänger im Verfahren zur Überführung in den freien Verkehr seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, nicht dazu führen könne, dass die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bezweifelt und der Hauptverpflichtete zur Zahlung herangezogen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Über Antrag der Bfin als Hauptverpflichtete wurden am beim ungarischen Zollamt Z. 500 lebende Lämmer rumänischen Ursprungs in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt.

Der Versandschein wurde unter der MRN 04HUnnnnnn00436387 in Evidenz genommen und als Frist für die Wiedergestellung der festgesetzt. Als Bestimmungsstelle wurde das Zollamt X. angegeben.

Der Transport erfolgte mit dem LKW mit den italienischen Kennzeichen AS 000CB und AA 11111. Die Lämmer wurden in der Folge nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei der Bestimmungsstelle (wieder-)gestellt, sondern der X-KEG ausgeliefert. Die X-KEG ist nicht "zugelassener Empfänger" im Sinne des Art. 406 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).

Aufgrund dieser Feststellungen teilte das Zollamt dem Warenempfänger mit Bescheid vom die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgabenschuld mit. Die Entrichtung der Eingangsabgabenschuld durch den Warenempfänger erfolgte nicht.

Stattdessen wurde bei der Zollstelle Xf am eine Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abgegeben. Die körperliche Gestellung der Versandware unterblieb. Die Evidenzierung erfolgte unter WE-Nr.xxx/xxx/xxxxxx/01/4. Die Anmeldung wurde vom Zollorgan ohne Durchführung einer Warenbeschau angenommen, der vorgelegte Versandschein konform erledigt und die Eingangsabgaben neuerlich, jedoch unter Gewährung der Präferenzbegünstigung aufgrund der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung, buchmäßig erfasst und mitgeteilt.

Nachdem das Zollamt davon Kenntnis erlangt hatte, erstattete es mit Bescheid vom die im Zuge der Abfertigung vom mitgeteilte Einfuhrumsatzsteuer mit der Begründung, dass diese nicht gesetzlich geschuldet werde, gemäß Art. 236 ZK.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem vom Zollamt vorgelegten Abgabenakt, insbesondere aus den Angaben im Versandschein, dem Ergebnis des von der ungarischen Zollverwaltung eingeleiteten Suchverfahrens und dem internationalen Frachtbrief, welcher den Stempel des Warenempfängers aufweist. Das Bescherdevorbringen widerspricht dem festgestellten Sachverhalt nicht.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das gemeinschaftliche Zollrecht auch für die Erhebung der sonstigen Eingangsabgaben und der Nebengebühren.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Artikel 37 Abs. 1 des ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert ist.

Dies sei der Fall, wenn eine in das externe Versandverfahren übergeführte Ware nicht der Bestimmungsstelle gestellt wurde und das Zollverfahren für diese Sendung nicht erledigt worden ist (vgl. EuGH in der Rs C-300/03, Honeywell Aerospace GmbH, Randnr. 18 bis 20).

Im vorliegenden Fall wurde die Versandware bestehend aus 500 lebenden Lämmern nicht der Bestimmungsstelle gestellt, sondern ohne Beendigung des Zollverfahrens an den Empfänger der Waren, welcher nicht zugelassener Empfänger im Sinne des Art. 406 ZK-DVO ist, übergeben. Damit ist die Zollschuld im Sinne der Rechtsprechung entstanden.

Gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner auch die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Gemäß Art. 96 ZK ist der Hauptverpflichtete Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Damit steht auch fest, dass die Bfin als Hauptverpflichtete im gegenständlichen Versandverfahren Schuldnerin der durch die Nichtgestellung bei der Bestimmungsstelle nach Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld ist.

Der Einwand, dass die Sendung am unter der Nr. 04HUnnnnnn/00436387 in den freien Verkehr übergeführt worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Vom Zollamt wird im bekämpften Bescheid nicht bestritten, dass - trotz bereits entstandener und auch schon mitgeteilten Eingangsabgabenschuld - für die Versandware am bei der Zollstelle Xf unter der oben angeführten Nummer eine Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden ist.

Die Bfin übersieht bei ihrem Vorbringen aber, dass eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt der zollamtlichen Überwachung entzogene Ware nicht mehr durch Abgabe einer Anmeldung in den freien Verkehr übergeführt werden kann (vgl. Witte, Zollkodex5, Vor Art. 201 Rz 33).

Abgesehen davon, dass die Versandware am nicht mit dem im Versandschein angeführten Beförderungsmittel körperlich zur Zollstelle verbracht worden sind, wäre es der Bfin schon im Hinblick auf die Art und Beschaffenheit der Versandware (500 Stück lebende Lämmer zu Mastzwecken) nach mehr als drei Monaten nicht mehr möglich gewesen, diese unverändert bei der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vom ging daher ins Leere. Der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bestätigung des Versandscheines kommt deshalb keine rechtliche Bedeutung zu. Die bereits drei Monate vorher durch Übergabe der Versandware an den Empfänger entstandene Eingangsabgabenschuld konnte dadurch nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden.

Es trifft somit auch die Behauptung der Bfin nicht zu, dass die Beendigung des Versandverfahrens wegen der bisherigen Nichtentrichtung der durch die Überführung in den freien Verkehr entstandenen Eingangsabgabenschuld durch den darin genannten Warenempfänger bestritten werde. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die gegenständliche Erhebung der Eingangsabgaben auf die schon drei Monate vorher ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle erfolgte Übergabe der Waren an den Warenempfänger.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung () die "Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, BAO3, § 20, Tz 6f).

Im Hinblick auf die besondere Garantenstellung des Hauptverpflichteten im Versandverfahrens und der Uneinbringlichkeit der Eingangsabgabenschuld beim Empfänger der Waren, erweist sich die Erhebung der Eingangsabgaben beim Hauptverpflichteten als zweckmäßig. Dem entgegen stehende Billigkeitsgründe wurden weder vorgebracht, noch ergeben sie sich aus dem Abgabenakt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1

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