Erstmalige Zulassung eines importierten gebrauchten PKW´s in Österreich, der bereits im Gemeinschaftsgebiet und in einem Drittland zum Verkehr zugelassen war
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RV/3420-W/11-RS1 | Im Falle der erstmaligen Zulassung eines gebrauchten PKW´s in Österreich, der bereits im Gemeinschaftsgebiet und in einem Drittland zum Verkehr zugelassen war, führt eine systematische Interpretation der Bestimmung des § 6a Abs 6 NoVAG 1991 zum Ergebnis, dass eine Vergleichsrechnung im Sinne dieser Bestimmung lediglich für den Zeitraum, in dem dieser im Gemeinschaftsgebiet zugelassen war, anzustellen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
NoVA-Grundabgabe: laut Bescheid € 466,51
Malus gem. § 6a NoVAG laut Berufungsentscheidung: € 628,83
Zuschlag gem. § 6 NoVAG: € 219.07
NoVA lt UFS: € 1.314,41
bereits gebucht: € 1.639,81
Gutschrift: € 325,40
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet, brachte am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt ein. In dieser erklärte der Bw, dass er am einen PKW, Baujahr 2005 mit Kilometerstand 98.000 erworben habe. Dieses mit Benzin angetriebene Kraftfahrzeug wurde am (in Frankreich) erstmals in Betrieb genommen. Der Hubraum beträgt 1997 ccm, die Leistung 103 kW und die CO2 -Emission 192 g/km. Die NOx-Emissionen betragen 34 mg/km. Der Verwendungszweck des Kraftfahrzeugs ist privat. Die Normverbrauchsabgabe wurde wie folgt berechnet:
Bemessungsgrundlage € 5.183,49 x Steuersatz 9 % ergibt € 466,51
zuzüglich € 900 Bonus/Malus gemäß § 6a Normverbrauchsabgabengesetz ergibt € 1.366,51 zuzüglich 20 % Abgabenerhöhung gem. § 6 Normverbrauchsabgabengesetz € 273,30 ergibt eine Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.639,81.
Angemerkt wird, dass die Bemessungsgrundlage iHv € 5.183,49 der Eurotax-Fahrzeugbewertung entnommen wurde. Gemäß dieser betrug der ehemalige Neupreis des in Rede stehenden Fahrzeuges € 24.399,99.
Mit Schreiben vom führte der Bw. aus, dass mit Quittung vom für seinen als Übersiedlungsgut nach Österreich eingeführten PKW pkw eine Nova im Ausmaß von € 1.639,81 festgelegt worden sei. Davon entfielen € 900,-- zuzüglich USt, somit € 1.080,--, auf den CO2-Malus.
Hinsichtlich des letztgenannten Punktes beantragte der Bw. die Neubemessung der NOVA mit der Begründung, dass gemäß der Bestimmung des § 6a Abs 6 NoVAG bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen worden seien, der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert werde.
Sein PKW sei von Juli 2005 bis November 2007 in Frankreich erstmals zugelassen gewesen und sei in der Folge als Übersiedlungsgut bloß vorübergehend für die Dauer von dessen dienstlicher Verwendung als Diplomat an der Österreichischen Vertretung in B in die Schweiz mitgenommen worden und dort als Diplomaten-KFZ zugelassen worden.
Bei der Bemessung des CO2-Malus sei nicht berücksichtigt worden, dass das KFZ in den Jahren 2005 bis 2007 bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet, in Frankreich, zugelassen gewesen sei und dass daher der Tatbestand des § 6a Abs 6 NoVAG erfüllt sei.
Mittels Schreibens vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um einen geeigneten Nachweis hinsichtlich dessen o. e. Ausführungen, wonach der in Rede stehenden PKW auch im Gemeinschaftsgebiet zugelassen gewesen sei.
In Beantwortung des im letzten Absatz erwähnten Schreibens gab der Bw. mittels e-mail vom bekannt, dass die (erstmalige) Zulassung des in Rede stehende KfZ am in Frankreich erfolgt sei und dass dieser am aus Frankreich in die Schweiz eingeführt worden sei.
Auf Grund des Umstandes, dass dieser PKW bereits im Gemeinschaftsgebiet zugelassen gewesen sei, ersuche der Bw. im Hinblick auf das (Vorabentscheidungsverfahren Weigel gegen FLD Vorarlberg) um Erstattung der Zusatzabgabe von 20 % gemäß § 6 Abs 6 NoVAG. Weiters ersuche der Bw. um Verminderung des Malus gemäß § 6a Abs 6 leg cit.
Von der erkennenden Behörde wird angemerkt, dass die o. e. Zulassungszeiten des in Rede stehenden PKW aus den diesem e-mail beigelegten Unterlagen hervorgehen.
Das Finanzamt setzte die Normverbrauchsabgabe für den gegenständlichen PKW für den Zeitraum 9/2011 mit Bescheid vom in Höhe von € 1.639,81 fest. Auf die oben dargestellte diesbezügliche Berechnung wird verwiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass für Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Drittland stammten bzw. die in einem Drittland zum Verkehr zugelassen gewesen seien, laut , 010220/0317-IV/9/2009 keine Verhältnisrechnung vorzunehmen sei.
Eine Verhältnisrechnung sei nur bei Import aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet anzuwenden, also bei Waren/KfZ, die den Status "Gemeinschaftsware" hätten. Dies sei bei "Drittlandswaren" nicht der Fall. Auch Waren/KfZ, die vom übrigen Gemeinschaftsgebiet (z. B. Frankreich) in das Drittland ausgeführt worden seien, erlangten dadurch den Status der "Drittlandsware".
Gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 erhöhe sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei, um 20%. In diesem Zusammenhang sei am die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, GZ RV/0736-L/11 ergangen. Diese sei auf der Homepage des BMF unter der Rubrik Tools, Findok, gezielte Suche, unter der o. e. GZ abrufbar.
In der mit Schreiben vom gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 9/2011 vom rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. u. a. aus, dass sich dieser Bescheid auf einen Erlass vom (BMF-010220/0317-IV/9/2009) berufe. Bei einer Abfrage im Internet sei jedoch kein entsprechender Erlass gefunden worden. Daher stelle sich die Frage, ob dieser Erlass überhaupt noch in Geltung sei. Mangels Kundmachung interner Erlässe des BMF sei dieser Frage auch für den rechtsunterworfenen Bürger nicht ohne weiteres zu klären. Die Berufungsbehörde habe jedoch zufolge des Legalitätsprinzips jedenfalls auf Grund des Gesetzes zu entscheiden und sei an Erlässe des Finanzministeriums nicht gebunden.
Das Gesetz - § 6a Abs 6 NoVAG - spreche jedenfalls davon, dass bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen gewesen seien, der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert werde. Da der gegenständliche PKW vor der Übersiedlung in die Schweiz bereits in Frankreich zugelassen gewesen sei, wäre die genannte Bestimmung jedenfalls anzuwenden.
Eine restriktive Auslegung dieser Bestimmung entsprechend dem Bescheid wäre jedenfalls auch gleichheitswidrig und unsachlich, weil eine solche den Besitzer eines PKW´s mit Erstzulassung in der Schweiz und nachfolgender Einfuhr ins Gemeinschaftsgebiet - z. B. Frankreich - gegenüber dem umgekehrten, hier vorliegenden Fall - Erstzulassung in Frankreich, Mitnahme als Übersiedlungsgut in die Schweiz - steuerlich massiv bevorzugen würde.
Selbst wenn man der Argumentation der Behörde folgte, sei zu beachten, dass die Schweiz kein Drittland iSd Gesetzes sei. Vielmehr bestehe zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Freizügigkeit (BGBl III Nr 133/2002 idgF). Insbesondere könnte hier Art. 9 Abs 2 von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ins Treffen geführt werden. Gemäß diesem kämen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie Arbeitnehmern im Inland zu. Daraus folge aus Sicht des Bw., dass eine Übersiedlung aus der Schweiz steuerliche nicht schlechter gestellt werden dürfe, als eine Übersiedlung aus einem anderen von der Freizügigkeit umfassten Land.
Hinsichtlich der Ausführungen der Behörde zum Erhöhungsbetrag - § 6 Abs 6 NoVAG - werde gerügt, dass in keinster Weise auf die Argumentation in Bezug auf die Rechtssache C-387/01 (Vorabentscheidungsverfahren Weigel gegen FLD Vorarlberg) eingegangen werde, obwohl diesem Fall, anders als im von der Behörde zitierten Fall (Erwerb eines gebrauchten PKW´s in Deutschland), auch eine Übersiedlung infolge Arbeitsplatzwechsel vorliege. Da die Mitnahme von Übersiedlungsgut nicht der Umsatzsteuer unterliege, fehle die Grundlage für den Steigerungsbetrag nach § 6a Abs 6 NoVAG.
Aus den genannten Gründen begehre der Bw. weiterhin die Erstattung der Zusatzabgabe im Ausmaß von 20% gemäß § 6 Abs 6 NoVAG auf Grund des (Vorabentscheidungsverfahren Weigel gegen FLD Vorarlberg) sowie die Verminderung des Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung gemäß § 6 a Abs 6 leg cit.
Am legte das Finanzamt die Berufung des Bw. dem UFS zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Maßgeblicher Sachverhalt und Streitpunkte:
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass im September 2011 hinsichtlich des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ein normverbrauchsteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht wurde. Dieses Kraftfahrzeug war im Zeitraum vom bis zum in Frankreich und im Zeitraum vom bis zum in der Schweiz zum Verkehr zugelassen. In Österreich erfolgte die erstmalige Zulassung am . Strittig ist, ob für das gegenständliche Kraftfahrzeug das Bonus-Malus-System des § 6a NoVAG 1991 zur Anwendung gelangt. Die Finanzverwaltung geht im Gegensatz zum Bw. davon aus, dass für den Bereich der emissionsabhängigen Abgabe nach § 6a NoVAG 1991 keine Vergleichsrechnung vorzunehmen ist. Strittig ist weiters, ob im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 zum Tragen kommt. Der Bw. verneint dies - wiederum im Gegensatz zur Finanzverwaltung - unter Berufung auf das o. e. .
1.) Ermittlung des Malus nach § 6a NoVAG 1991:
Gemäß § 6a Abs 1 Z 2a lit. a NoVAG 1991 idgF erhöht sich für Fahrzeuge, deren CO2 -Ausstoß größer als 160 g/km ist, die Steuerschuld ab dem für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2 -Ausstoß um 25 € je g/km. Darüber hinaus erhöht sich gem. lit b leg cit die Steuerschuld ab dem für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2 -Ausstoß um weitere 25 € je g/km.
Gemäß § 6a Abs 1 Z 3 NoVAG 1991 idgF vermindert sich die Steuerschuld für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 Mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen um höchstens € 200.
Nach § 6a Abs 6 NoVAG 1991 idgF wird der Malus bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) sind die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 übertragenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Erlässe stellen somit keine für den Unabhängigen Finanzsenat maßgebende Rechtsquelle dar. Der Bw. ist somit mit seinem Vorbringen, dass sie Berufungsbehörde zufolge des Legalitätsprinzips jedenfalls auf Grund des Gesetzes zu entscheiden habe und an Erlässe des Finanzministeriums nicht gebunden sei, im Recht.
Da der in Rede stehende PKW vor dessen erstmaliger Zulassung in Österreich bereits in Frankreich zugelassen war, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung einer Vergleichsrechnung im gegenständlichen Fall ohne Zweifel vor. Auf Grund des Umstandes, dass dieses KfZ vor dessen erstmaliger Zulassung in Österreich auch in der Schweiz zugelassen war, ist jedoch zu klären, inwieweit die in der Schweiz erfolgte Zulassung im Rahmen der anzustellenden Vergleichsrechnung zu berücksichtigen ist.
Der Bw. bringt diesbezüglich zunächst vor, dass die Schweiz kein Drittland im Sinne des Gesetzes sei und geht unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - BGBl III, Nr 133/2002 - insbesondere im Hinblick auf Art 9 Abs 2 von dessen Anhang I, wonach ein Arbeitnehmer und dessen Familienangehörige die gleichen steuerlichen und sozialen Begünstigungen wie Arbeitnehmer im Inland genießen, davon aus, dass eine Übersiedlung aus der Schweiz steuerlich nicht schlechter gestellt werden darf, als eine Übersiedlung aus einem anderen von der Freizügigkeit umfassten Staat.
In Artikel 1 des im vorigen Absatz erwähnten Abkommens werden dessen Ziele wie folgt definiert:
Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
Erleichterung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
In den nachfolgenden Artikeln sowie den nachfolgenden Anhängen dieses Abkommens wird (die) Freizügigkeit iSd diesbezüglichen EU-Verträge detailliert geregelt. Bestimmungen betreffend Verbrauchssteuern bzw. Verbrauchsabgaben - die Normverbrauchsabgabe stellt eine solche dar - finden sich in diesem Abkommen nicht. Es wird allgemein darauf verwiesen, dass Steuern und Abgaben betreffende EU-Bestimmungen in eigenen Regelungswerken der EU normiert sind. Somit sowie im Hinblick darauf, dass die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. ins Leere.
Das Gleiche gilt für dessen Vorbringen, wonach eine restriktive Auslegung dieser Bestimmung entsprechend dem Bescheid jedenfalls auch gleichheitswidrig und unsachlich wäre, da eine solche den Besitzer eines PKW mit Erstzulassung in der Schweiz und nachfolgender Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet steuerlich bevorzugen würde. Dies bereits deshalb, da ein solcher Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht vorlag.
Eine Verminderung des Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung ist nach dem Gesetz lediglich bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, vorzunehmen. Eine Verminderung des Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Auch im Verwaltungsrecht sind die Auslegungsvorschriften der §§ 6 und 7 ABGB anzuwenden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie sich dieser aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend. Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Auslegungsziel dienen die grammatikalische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung. Diese Auslegungsmethoden schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich (vgl. Ritz, BAO³, § 21 Tz 1 und 2 mit den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates führt bereits eine systematische Interpretation der in Frage stehenden Vorschrift des § 6a Abs 6 NoVAG 1991 idgF im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass eine Vergleichsrechnung lediglich für den Zeitraum, in dem der gegenständliche PKW des Bw. im Gemeinschaftsgebiet zugelassen war, anzustellen ist. Denn es wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber eine Verminderung des Malus nur für im Gemeinschaftsgebiet zugelassene Gebrauchtfahrzeuge erwähnt, nicht jedoch für im Drittland zugelassene gebrauchte KfZ. Es kann nach Meinung des UFS auch nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber auf deren Erwähnung schlicht vergessen habe und dass deshalb eine Gesetzeslücke vorliege. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Textierung zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Vergleichsrechnung lediglich hinsichtlich der Zeiträume, in denen ein PKW im Gemeinschaftsgebiet zugelassen war, durchzuführen ist. Für diese Auslegung sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen, wonach bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, nach der Rechtsprechung des EuGH (, Rs C-333/05, Nádasdi und Nemeth) nicht der gesamte Malus in Rechnung gestellt werden dürfe und wonach die nunmehrige Regelung, dass ein gegenüber der Wertentwicklung verhältnismäßiger Malus in Rechnung gestellt werden dürfe, der Rechtsprechung des EuGH entspreche.
In Ansehung der obigen Ausführungen ist die Berechnung der den Malus betreffenden Vergleichsrechnung im vorliegenden Fall wie folgt vorzunehmen:
€ 24.399,99 (Neupreis) - € 5.183,49 (Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich) ergibt: € 19.216,50 (Wertverlust vor der erstmaligen Zulassung in Österreich).
€ 19.216,50 geteilt durch 74,5 (Summe der Monate in denen das KfZ in Frankreich - 28,5 Monate - und in der Schweiz - 46 Monate - zugelassen war) ergibt € 257,94 (Wertverlust pro Monat vor der erstmaligen Zulassung in Österreich).
€ 257,94 x 28.5 ergibt € 7.351,28 (Wertverlust in Frankreich)
Der Wertverlust des in Rede stehenden PKW´s in Frankreich betrug demnach 30,13 %.
€ 900,-- (Malus laut Bescheid) - 30,13% (Wertverlust in Frankreich) ergibt € 628,83 Malus laut Berufungsentscheidung.
Dem Berufungsbegehren war daher insoweit Folge zu geben.
2.) Rechtskonformität des NoVA-Erhöhungsbetrages gem. § 6 Abs 6 NoVAG 1991:
Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.
Im Urteil vom , C-433/09, Kommission/Österreich, hat der EuGH die Ansicht vertreten, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt (weil die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges stehe).
Besagtem Urteil folgend ist die NoVA nie Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dass somit die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, geht daraus aber noch nicht hervor.
Der Fall, dass die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, könnte nämlich voraussetzen, dass es überhaupt eine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt. Eine solche Auslegung würde allerdings Sacherhalte (wie den konkreten), in denen der Ort der Lieferung nicht im Inland liegt und auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben ist, gegenüber Inlandslieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben begünstigen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist daher so auszulegen, dass die NoVA auch dann nicht der Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, wenn es (mangels Umsatzsteuerbarkeit im Inland) gar keine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt.
Demnach ist die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.
Dagegen könnte eingewendet werden, dass diesfalls die Einschränkung im § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf Fälle, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, überflüssig wäre. Dies trifft zwar zu, ein überflüssiger Teil einer Bestimmung führt jedoch nicht dazu, dass die Bestimmung insgesamt unbeachtlich ist.
Gurtner/Haller führen in SWK 6/2001, S 325, aus, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur Eigenimporte mit Inlandssachverhalten gleichstellen wollte. Der NoVA-Zuschlag sollte somit nur ganz bestimmte Einzelfälle (nämlich Importe) erfassen und für diese die Funktion einer "Ersatzumsatzsteuer" spielen. Da jedoch nunmehr aufgrund des erstgenannten EuGH-Urteils die NoVA bei Inlandssachverhalten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden darf, bestehe aus der Sicht der ursprünglichen Intention der Gleichbehandlung für die Einführung des NoVA-Zuschlages kein Bedarf mehr für diesen.
Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass aus der Formulierung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 hervorgeht, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die NoVA erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des erstgenannten EuGH-Urteils herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (NoVA erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben. Es trifft daher nicht zu, dass "kein Bedarf mehr nach diesem besteht".
Obiger Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, in dem er ausgesprochen hat, dass bei erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei, nicht mehr entgegen. In diesem Urteil ist nämlich der EuGH von der (aufgrund des erstgenannten Urteils) nunmehr überholten Ansicht ausgegangen, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei (weil die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei), weshalb die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages infolge erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen eine unzulässige Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen darstellen würde.
Da jedoch wie oben ausgeführt nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, tritt auch keine Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse mehr ein.
In Ansehung der obigen Ausführungen geht das den Erhöhungsbetrag (§ 6 Abs 6 NoVAG) betreffende Vorbringen des Bw. ins Leere.
Dem Berufungsbegehren war daher insoweit der Erfolg zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6a Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at