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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 21.05.2008, RV/0225-W/08

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages


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Miterledigte GZ:
RV/0219-W/08
RV/0220-W/08
RV/0222-W/08
RV/0223-W/08
RV/0224-W/08

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der ABC-Bw KEG, X., des Dr.R.W., X., des G.W., Y., der H.E., X. und des Mag. W.E., Z. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung in den Verfahren RV/3143-W/02 und RV/3141-W/02 sowie über den Widerspruch gegen die in den Verfahren RV/3143-W/02 und RV/3141-W/02 ergangenen Berufungsentscheidungen entschieden:

1. Der Antrag der ABC-Bw KEG, des G.W., der H.E. und des Mag. W.E. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3141-W/02 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Dr.R.W. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3141-W/02 wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3143-W/02 wird abgewiesen.

4. Der Widerspruch gegen die in den Verfahren RV/3143-W/02 und RV/3141-W/02 ergangenen Berufungsentscheidungen wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Berufungsentscheidung vom wurde unter der Geschäftszahl RV/3143-W/02 über eine Berufung der ABC-Bw KEG und unter der Geschäftszahl RV/3141-W/02 über eine Berufung des Dr.R.W. entschieden.

Die erstgenannte Berufungsentscheidung wurde der ABC-Bw KEG, Frau H.E., Herrn Dr.R.W., Frau S.W., Frau U.W., Herrn Mag. W.E. und der Herrn G.W. zugestellt.

In den angeführten Verfahren war jeweils die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Mit Ladungen vom wurden unter der Zahl RV/3143-W/02 die ABC-Bw KEG sowie unter der Zahl RV/3141-W/02 Dr.R.W. jeweils zum Termin zu einer mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Die Ladungen wurden beim Postamt hinterlegt. Diese Ladungen enthielten die Hinweise, ein allfälliger Vertreter müsse mit der Sachlage vertraut und bevollmächtigt sein sowie, gemäß § 284 Abs 4 BAO stehe ein Fernbleiben der Partei der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen.

Mit Datum vom (Poststempel ) richtete Dr.R.W. folgendes Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat:

"Betrifft: RV/3141-W/02, Ladung f.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Den Termin am kann ich nicht wahrnehmen, da ich derzeit und bis auf Urlaub bin (siehe beiliegende Aufstellung der gebuchten Flüge). Vom bis bin ich auf Dienstreise in Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen

ABC-Bw KEG DI Mag. Dr.R.W. "

Diesem Schreiben ist eine entsprechende Bestätigung beigelegt, aus der sich ein Abflug in Frankfurt, Deutschland am , 23.55 Uhr nach Australien ergibt.

Am wurden die beiden mündlichen Verhandlungen durchgeführt, wobei jeweils weder die Partei noch ein Vertreter zur Verhandlung erschien.

Mit Datum vom wurde an den Unabhängigen Finanzsenat folgende Eingabe gerichtet:

"...

wegen Berufungsentscheidung GZ RV/3143-W/02 und GZ RV/3141-W/02

Anträge

auf Widersetzung (sic!) in den vorigen Stand bzw Wiederaufnahme sowie Widerspruch gegen die Berufungsentscheidung.

In der oben angeführten Angelegenheit konnte am Dr.R.W. und H.E. zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erscheinen.

Dr.R.W. hatte im September 3 Wochen Rehabilitation in S. nach einer schweren Stoffwechselentgleisung mit einem Blut PH-Wert von 6,8 verordnet bekommen. Ein Blut Ph-Wert unter 7,2 ist tödlich.

Daraufhin wurde wegen einer Insulinumstellung ein Erholungsurlaub angetreten und zwar von bis in Australien.

Seine Lebensgefährtin musste ihn am Anfang begleiten und war bis in Australien.

Der Erholungsurlaub wurde im Juni 2006 bereits bezahlt und hätte Dr.R.W. einen großen finanziellen Schaden gehabt, wenn er daran nicht teilgenommen hätte.


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Beweise:
Sichtvermerke im Pass
Bestätigungen im Rehabzentrum in S.
Bestätigungen von der Buchung der Erholungsreise

Die Berufungsentscheidungen konnten erst am von der Post behoben werden.

Dr.R.W. für die Berufungsverhandlung vom entschuldigt (siehe Akt, eingeschriebener Zettel).

Es wird daher beantragt,

die Berufungsentscheidung zu den oben angeführten Geschäftszahlen aufzuheben und eine neue mündliche Berufungsverhandlung auszuschreiben.

Dr.R.W. wartete bereits 8 Jahre (2000-2008) auf diese Berufungsverhandlung und ist nicht nachvollziehbar, wenn nach 8 Jahren der Termin am nicht durch einen neuen Termin ersetzt werden kann.

Es wird weiters noch der Antrag auf Aussetzung eventueller Abgabenschuldigkeiten gestellt."

Über die Anträge wurde erwogen:

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Verfahren RV/3141-W/02:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 308 Abs 1 BAO von der Partei beantragt werden. Partei im Abgabenverfahren ist gemäß § 78 BAO der Abgabepflichtige.

Das Verfahren RV/3141-W/02 betrifft die persönliche Steuerpflicht (Umsatz- und Einkommensteuer) des Dr.R.W.. In diesem Verfahren ist daher nur Dr.R.W. Partei. Somit ist auch nur er berechtigt, in diesem Verfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hingegen sind die übrigen Antragsteller, somit die ABC-Bw KEG, Herr G.W., Frau H.E. und Herr Mag. W.E. in diesem Verfahren nicht berechtigt Anträge zu stellen.

Anbringen, die nicht zulässig sind, sind zurückzuweisen; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der zuletzt genannten Antragsteller gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3141-W/02 ist daher zurückzuweisen.

Widerspruch:

Ein Widerspruch gegen eine Berufungsentscheidung ist im Verfahrensrecht nicht vorgesehen.

Nach Erlassung der Berufungsentscheidung besteht nur mehr die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof.

Anbringen, die nicht zulässig sind, sind zurückzuweisen; der Widerspruch ist daher zurückzuweisen.

Wiedereinsetzungsantrag:

§ 308 Abs 1 und 3 BAO bestimmt:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Der streitgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung durch Dr.R.W. (und H.E.).

Dr.R.W. ist rechtskundig, er hat in den 1990er-Jahren die Gerichtspraxis absolviert.

Die Ladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung wurden am hinterlegt, bereits mit Datum vom erfolgte die Mitteilung durch Herrn Dr.R.W., dass er an der mündlichen Berufungsverhandlung am nicht teilnehmen werde können.

In den Ladungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vertretung bei der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig sei sowie, dass das Fernbleiben der Durchführung der Berufungsverhandlung nicht entgegenstehe.

Mit dem Schreiben vom wurde keine Verschiebung der Verhandlung beantragt, das Schreiben enthält lediglich die Mitteilung, dass Dr.R.W. den Termin nicht wahrnehmen könne.

War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Abgabepflichtigen zumutbares Verhalten abgewendet werden können, ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl ).

Wenn das betreffende Ereignis ohnedies schon so rechtzeitig bekannt war, dass die Partei eine Verlängerung einer (verlängerbaren) Frist oder die Verlegung der Verhandlung beantragen konnte, hat die Partei die betreffenden Anträge zu stellen. Hat die Behörde dem Ansuchen der Partei zu Unrecht nicht stattgegeben, kann dies ohnedies als Verfahrensmangel gegen den Bescheid ins Treffen geführt werden (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324 unter Hinweis auf § 147 Abs 3 ZPO).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher bereits aus diesem Grund der Erfolg versagt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist zudem, dass das Verschulden an der Versäumung nicht den minderen Grad des Versehens übersteigt.

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl die bei Ritz, BAO-Kommentar3, § 308 Tz 15 zitierte Rechtsprechung).

Dabei ist an Dr.R.W. als rechtskundige Person, der auch die Gerichtspraxis absolviert hat, ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

Eine Vertagung wurde nicht beantragt.

Ein Vertreter für die erst rund vier Wochen später angesetzte Berufungsverhandlung wurde nicht beauftragt.

Dr.R.W. hat sich nicht (etwa durch einen Telefonanruf bei der Behörde) vergewissert, ob es zu einer Verschiebung der mündlichen Berufungsverhandlung kommen werde. Ein derartiger Anruf wäre ohne weiteres auch aus Australien möglich gewesen.

Dass die bloße Mitteilung der Verhinderung durch eine Auslandsreise dem (förmlichen) Antrag auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung keineswegs gleichzusetzen war, musste Dr.R.W. als Juristen mit absolvierter Gerichtspraxis jedenfalls klar sein. Dies umso mehr, als in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht und auch auf eine mögliche Vertretung Bezug genommen wurde.

Mit diesem Verhalten hat Dr.R.W. jedoch die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und damit auffallend sorglos gehandelt. Sein Verschulden an der Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung übersteigt damit den minderen Grad des Versehens.

Die Wiedereinsetzung ist daher auch aus diesem Grund unzulässig.

Da die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung somit aus den genannten Gründen nicht vorliegen, sind der Antrag des Dr.R.W. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3141-W/02 sowie der Antrag sämtlicher Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung im Verfahren RV/3143-W/02 abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiedereinsetzung
Verschulden
Verhandlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at