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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 27.06.2005, RV/0285-G/05

Berufung gegen die Abgabennachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid: Zurückweisung der Berufung unzulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0285-G/05-RS1
Eine Berufung gegen die Abgabennachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid ist zulässig, weil die Abgabennachforderung Spruchbestandteil ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch A-B-T Treuhand Mag. Grubhofer & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 5020 Salzburg, Mauracherstr. 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Betriebsgegenstand "Messebau". Im Jahr 2001 hat die Bw für andere ausländische Unternehmer, nämlich die M-GmbH sowie die Firmen A und M, Messestände zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten umfassten den Transport der Bauteile von Deutschland nach Österreich und zurück sowie den Aufbau und Abbau des Standes (laut Schreiben vom ).

Strittig ist, ob jene Umsätze, für die Umsatzsteuer von der M-GmbH gemäß § 27 Abs. 4 UStG einzubehalten war (und von der die Bw annimmt, dass sie an das Finanzamt abgeführt wurde), bei der Festsetzung der Umsatzsteuer im Jahresbescheid zu erfassen sind und ob die Abgabennachforderung um diese Umsatzsteuer zu kürzen ist.

Für den Voranmeldungszeitraum März 2001 meldete die M-GmbH im Namen der Bw beim Finanzamt Umsatzsteuer im Betrag von 42.410 S an. Dieser Betrag wurde am am Abgabenkonto der Bw als Lastschrift verbucht.

Mit Faxschreiben vom teilte die Bw durch Ihren in Deutschland ansässigen steuerlichen Vertreter mit, dass die Bw keine Voranmeldung eingereicht habe, weshalb auch keine Umsatzsteuerschuld bestehe (ebenso im "Einspruch" vom ).

Mit Schreiben vom erbrachte die Bw gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis über ihre Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei einem deutschen Finanzamt und legte eine Kopie des Gesellschaftsvertrages vor.

Kurz danach brachte die Bw durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter eine Umsatzsteuererklärung für 2000 beim Finanzamt ein und meldete gleichzeitig für das erste Kalendervierteljahr 2001 Umsatzsteuer im Betrag von 4.687,68 € an. Für das zweite Kalendervierteljahr erstattete sie eine "Leermeldung".

Das Finanzamt verbuchte darauf hin am eine Gutschrift im Betrag von -42.410 S am Abgabenkonto der Bw. Die vorangemeldete Umsatzsteuer im Betrag von 4.687,68 € blieb hingegen unverbucht.

Im März 2003 brachte die Bw die Umsatzsteuererklärung für 2001 beim Finanzamt ein. Darin weist sie - wie zuvor in der Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr - Umsatzsteuer im Betrag von 4.684,68 € aus.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß und eine Abgabennachforderung im Betrag von 4.684,71 € fest. Dieser Betrag wurde am Abgabenkonto der Bw als Zahllast verbucht.

Dagegen wendete sich die Bw durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter mit "Einspruch" vom und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG für die Umsatzsteuer hafte. Die Umsatzsteuer sei bereits im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und entrichtet worden. Es werde die Änderung des Umsatzsteuerbescheids auf "Steuerschuld 0" beantragt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom unter Hinweis auf § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück. In der gesonderten Begründung vom führt das Finanzamt dazu im Wesentlichen aus, das Vorsoll eines Umsatzsteuerbescheides sei kein Spruchbestandteil.

Dagegen erhob die Bw durch ihren nunmehr österreichischen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom Berufung.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Mai 2005 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 Z 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid ua. zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides bekämpft werden (). Die Berufung gegen einen Bescheid, der den von der Berufung vorausgesetzten Abspruch nicht enthält, ist als unzulässig zurückzuweisen ().

Wie der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0110-G/05, entschieden hat, ist die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198 Abs. 2 BAO nicht taxativ. Gegebenenfalls ergibt sich aus § 92 Abs. 1 lit a BAO die Verpflichtung, über Rechte oder Pflichten des Bescheidadressaten im Spruch zu entscheiden. Daher ist im Bescheid etwa über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid abzusprechen (vgl. Ritz, BAO2, § 198 Rz 15). Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (vgl. Ritz, BAO2, § 198 Rz 12).

Der Hinweis des Finanzamtes auf das Erkenntnis vom , 2001/14/0203, geht insofern ins Leere, als der Verwaltungsgerichtshof darin ausgeführt hat, dass dem Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn - was im Berufungsfall nicht zutrifft - für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird.

Da der Ausspruch einer Abgabennachforderung im Umsatzsteuerjahresbescheid ein Bestandteil von dessen Spruch ist, ist eine dagegen gerichtete Berufung zulässig. Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abgabennachforderung
Vorsoll
Zurückweisung
Spruchbestandteil
Berufung
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at