Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 28.06.2006, RV/0180-F/03

Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., R.-Weg 34, vom gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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in ATS
in €
Das Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
272.731,00
19.820,13
Die vorläufig festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2000 beträgt:
-67.470,00
-4.903,24
Berechnung der Einkommensteuer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
137.721,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
0,00
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Grazer Wechselseitige Vers.AG
272.686,00
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-3.825,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
0,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
406.582,00
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
(Topf)Sonderausgaben
-1.787,00
Steuerberatungskosten
-17.838,00
Kirchenbeitrag
-1.000,00
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
-136.388,00
Selbstbehalt
36.989,00
Andere außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (z.B. Hochwasserschäden)
-13.827,00
Einkommen
272.731,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
64.037,00
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-8.961,00
Verkehrsabsetzbetrag
-4.000,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-1.500,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
49.576,00
Steuer sonstige Bezüge
4.074,90
Einkommensteuer
53.650,90
Anrechenbare Lohnsteuer
-121.121,20
Vorläufig festgesetzte Einkommensteuer
-67.470,00
-4.903,24

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr neben Einkünften aus selbständiger sowie aus nichtselbständiger Arbeit negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Berufungsgegenständlich wesentlich wurde zudem ein Betrag in Höhe von 230.344,36 S (16.739,78 €) als außergewöhnliche Belastung aus dem Titel Katastrophenschaden geltend gemacht.

Am wurde gemäß § 200 Abs. 1 BAO ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid erlassen, mit dem unter anderem die Vermietungstätigkeit des Bw. nicht als Einkunftsquelle anerkannt und den zur Beseitigung eines Katastrophenschaden geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung verweigert wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung richtet sich sowohl gegen die Qualifizierung der Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtlich als auch gegen die Nichtanerkennung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen. Von einer Darstellung der Ausführungen des Bw. zur steuerlichen Maßgeblichkeit seiner Vermietungstätigkeit kann jedoch abgesehen werden, da mit Vorlageantrag die Berufung insofern eingeschränkt wurde, als nunmehr lediglich die Anerkennung des Katastrophenschadens als außergewöhnliche Belastung begehrt wird. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung - die Sanierung sei nicht zwangsläufig, weil es sich bei dem beschädigten Gebäude um den Zweitwohnsitz des Bw. handle - sei unzutreffend, weil zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens bis ins Jahr 2001 das Wohnhaus in B. der ordentliche Wohnsitz seiner von ihm damals getrennt lebenden, zwischenzeitig geschiedenen Gattin gewesen sei. Für diese habe eine Unterhaltspflicht bestanden. Eine Sanierung sei somit dringend erforderlich gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom verneinte das Finanzamt Feldkirch für das Streit- sowie das Folgejahr die objektive Ertragsfähigkeit des Vermietungsobjektes. Auch die Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu letzterem (und nur diesbezüglich wurde die Berufung - wie obig dargelegt - aufrecht erhalten) wurde ausgeführt, die Wiederbeschaffung von im Zuge eines außergewöhnlichen Schadensereignisses zerstörter Wirtschaftgüter müsse zwangsläufig sein, damit die dafür getätigten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten. Zwangsläufigkeit sei anzunehmen, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne die Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten sei. Dementsprechend stellten zwar Wiederbeschaffenskosten, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen, nicht jedoch jene, die sich auf einen Zweitwohnsitz beziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar. Laut Melderegister habe der Bw. seinen Hauptwohnsitz vom bis in X, B.-Straße 17, gehabt, seit dem sei er in X , R.-Weg 34, gemeldet. Auch wenn das in B. befindliche Wohnhaus von der vom Bw. getrennt lebenden Gattin bewohnt worden sei und für diese eine Unterhaltspflicht bestanden habe, ändere dies nichts an dem Umstand, dass nicht der Bw. in B. seinen Hauptwohnsitz gehabt habe. Somit könnten die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, die Berufung auf die steuerliche Beachtlichkeit des Katastrophenschadens "B. " eingeschränkt und unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ergänzend Folgendes vorgebracht:

Da der Bw. auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt gegenüber seiner Gattin bestehenden Unterhaltsverpflichtung genötigt gewesen wäre, dieser geeignete und zumutbare Wohnräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sei die Wiederherstellung der zerstörten Güter entgegen der Rechtsmeinung des Finanzamtes zwangsläufig und notwendig gewesen. Durch die Sanierung wäre die Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand gebracht worden. Auf Grund der Zerrüttung der Ehe sei die Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr möglich gewesen, weshalb der Wohnort des Bw. rechtlich nicht relevant sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 79/1998) beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit , soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 79/1998) können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Gemäß § 34 Abs. 7 dritter Teilstrich EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.

Gemäß § 34 Abs. 7 vierter Teilstrich EStG 1988 sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die vom Bw. unter dem Titel "Katastrophenschaden" geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 230.344,36 S (16.739,78 €) im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

Seitens des Bw. wurden als Nachweis des katastrophenbedingten Schadens und der unmittelbar daraus resultierenden Aufwendungen die im Folgenden angeführten Rechnungskopien vorgelegt sowie handschriftlich vermerkt, sämtliche beigebrachten auf seinen Namen lautende Rechnungen seien von ihm im März 2000 bezahlt worden. Entschädigung habe der Bw. keine erhalten.


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Rechnungsnr.
Ausstellungsdatum
Fälligkeit
Titel
Bruttobetrag
aa
fehlt
6.452,40 S (468,91 €)
bb
Sanierung Wohnhaus und Gelände
174.569,64 S (12.686,47 €)
cc
Sanierung Wohnhaus und Gelände
5.696,62 S (413,99 €)
dd
Planieren mit Radlader
1.227,60 S (89,21 €)
ee
Baumeisterarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Bauleitung
42.398,10 S (3.081,19 €)

Das Finanzamt hat beim Gemeindeamt B. telefonisch erhoben, dass im Jahr 1999 infolge einer Hangrutschung mehrere Häuser in Y. bzw. B. stark beschädigt wurden, unter anderem auch das sich zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes im jeweiligen Hälfteeigentum des Bw. sowie seiner damaligen Gattin befindliche Gebäude (GST-NR xx, EZ yy, GB XY B. , GST-Adresse: T. 4) und dass die Gemeinde dem Bw. keine Entschädigung leistete (siehe dazu den in den Akten befindlichen Vermerk vom ). Weitere Erhebungen ergaben, dass die Liegenschaft zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes nicht vom Bw. bewohnt wurde - laut Melderegister hatte der Bw. seinen Hauptwohnsitz vom bis in G. , B.-Straße 17 - sondern von dessen vom ihm getrennt lebenden, zwischenzeitig geschiedenen Gattin (die Scheidung erfolgte am ).

Für den unabhängigen Finanzsenat steht außer Streit, dass gegenständlich ein unausweichliches Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 vorliegt und dem Bw. aus der Schadensbeseitigung grundsätzlich Aufwendungen erwachsen sind. Diese können jedoch nur in jenem Umfang als außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Bw. endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Allfällige Aufwandsersätze Dritter sind somit bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung in Abzug zu bringen, selbst wenn sie in einem anderen Jahr zufließen. Um steuerlich berücksichtigt werden zu können müssen die einkommensvermindernden Ausgaben zudem außergewöhnlich sein und dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, da § 34 Abs. 6 EStG 1988 lediglich vom Erfordernis der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 leg.cit. nicht jedoch von den sonstigen Erfordernissen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung absieht.

Zweifellos ist eine nicht überwälzbare Belastung des Einkommens bzw. des Vermögens, die einem Steuerpflichtigen bei der Beseitigung eines durch einen Hangrutsch verursachten Schadens erwächst, eine solche, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt und somit außergewöhnlich.

Einkommensvermindernde Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich dieser aus freien Stücken entschlossen hat und ihm zudem die weitere Lebensführung ohne Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung des beschädigten bzw. zerstörten Wirtschaftsgutes des Privatvermögens nicht zuzumuten ist.

Lediglich Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen werden zur Gänze (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung) als zwangsläufig erwachsen betrachtet. Dazu gehören beispielsweise die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, die Raumtrocknung, die Mauerentfeuchtung oder die Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Anders verhält es sich bei den Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände sowie den Kosten für Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände. Nur wenn die diesbezüglich anfallenden Kosten mit Wohneinheiten im Zusammenhang stehen, die den Familienwohnsitz bzw. den Mittelpunkt der jeweiligen Lebensinteressen betreffen, kann die Zwangsläufigkeit der Ausgaben bejaht werden (vgl. VwGH. vom , 99/15/0111; ; SWK 2002, 689; ÖStZ 2002, S 868 ff). Steuerlich nicht berücksichtigungswürdig, weil für die weitere Lebensführung nicht zwingend notwendig, sind zudem Kosten für ein Kellerstüberl, einen Swimmingpool, eine Sauna, die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten oder frei stehende Garagen.

Aus der Bedeutung des Wortes "Beseitigung" in § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 ergibt sich weiters, dass Verbesserungen und Erweiterungen über den Zustand vor dem Schadensfall unberücksichtigt bleiben müssen. Auch führt die katastrophenbedingte Wiederherstellung bzw. Ersatzanschaffung von Wirtschaftsgütern nach der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 79/1998) des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 nur insoweit zu einem Abzug als außergewöhnliche Belastung, als der gemeine Wert des beschädigten bzw. zerstörten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Schadenseintrittes (also der Zeitwert des unbeschädigten Wirtschaftsgutes vor der Zerstörung) nicht überstiegen wird.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte der Bw. seinen ordentlichen Wohnsitz in G. , B.-Straße 17. Unter diesem Aspekt ist der dem Bw. durch die Beschädigung des Gebäudes in B. erwachsene finanzielle Schaden nicht als solcher zu betrachten, der die weitere Lebensführung des Bw. derartig zu beeinträchtigen vermochte, dass die Schadensbeseitigung als zwangsläufig angesehen werden kann.

In der Berufung wird nun die Ansicht vertreten, die Kosten für die Sanierung des Gebäudes in B. seien dem Bw. deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sich dort der Lebensmittelpunkt der Gattin des Bw. befunden habe und der Bw. gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Diese Verpflichtung beinhalte auch die Zurverfügungstellung geeigneter und zumutbarer Wohnräumlichkeiten. Durch die Sanierung wäre die Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand gebracht worden.

Eine Anfrage der zuständigen Referentin des unabhängigen Finanzsenates beim Gemeindeamt in B. ergab, dass die damalige Gattin des Bw. in B. , T. 4, vom bis zum ihren ordentlichen Wohnsitz hatte. Aus den Akten ist zudem zu ersehen, dass diese in den Jahren 1999 und 2000 keine eigenen Einkünfte erzielt hat, sodass der Bw. ihr gegenüber gemäß § 94 Abs. 2 ABGB unterhaltspflichtig war.

Unterhaltsleistungen gegenüber dem (dauernd getrennt lebenden) Ehegatten sind steuerlich nur insofern zu berücksichtigen, als sie beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige übernommen werden, stellen solche berücksichtigungsfähige Zahlungen dar. Von einer Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4 EStG 1988 sind diese Aufwendungen jedoch nur ausgenommen, wenn der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten den Alleinverdienerabsetzbetrag vermittelt.

Ein Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht dem Bw. im Streitjahr nicht zu, da er von seiner Gattin getrennt lebte. Somit könnten allfällige Schadensbeseitigungskosten lediglich unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes beim Unterhaltsverpflichteten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

Wie obig dargelegt, hat der Bw. nur angeführt, die angefallenen durch Rechnungen belegten Sanierungskosten hätten das Gebäude in B. wieder in einen bewohnbaren Zustand gebracht. Es wurde jedoch weder eine eventuell vorhandene Schadensbeschreibung vorgelegt noch hat der Bw. den Schaden aus eigenem detailliert beschrieben. Mit Ausnahme der Rechnung vom mit dem Titel "Planieren mit Radlader", in der offensichtlich Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen ausgewiesen werden, ist zudem auch aus den Rechnungen nicht eruierbar, welche Arbeiten in welchem Umfang auf Grund welcher Schäden am Wohnhaus selbst bzw. auf dem Gelände durchgeführt wurden. Ohne diese Angaben kann aber weder die Höhe der Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen beurteilt werden, die gegenständlich ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen wären, noch ob Verbesserungen oder Erweiterungen über den Zustand vor dem Schadensfall durchgeführt wurden bzw. allfällige allgemeine Erhaltungsarbeiten.

Der Bw. hat weiters angegeben, keine Entschädigungszahlungen erhalten zu haben. Aus der homepage "www.vorarlberg.at/pdf/naturereignisdokumentati1pdf", in der sämtliche relevanten Naturkatastrophen aufgezählt werden, die sich in den Jahren 1999 und 2000 in V. ereignet haben - unter anderem auch jene, von der das Wohnhaus in B. , T. 4, betroffen war - ist aber entnehmbar, dass Privatpersonen Mittel aus dem Katastrophenfonds zur Schadensbehebung zur Verfügung gestellt wurden. Sofern Gebäudeschäden weder Luxusgüter betrafen, noch versichert waren, konnte bei der Agrarbezirksbehörde Br. - diese Dienststelle ist auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996 - KatFG 1996) zuständig für die Elementarschadensabwicklung in V. - ein durch die Standortgemeinde bestätigter Antrag auf Beihilfe einbracht werden. Nach Besichtigung und Erfassung der Gebäudeschäden vor Ort durch einen Sachbearbeiter dieser Behörde sowie Erstellung einer Schadensbeurteilung wurden nach erfolgter und nachgewiesener Schadensbehebung zwischen 50% und 70% der Schadenbeseitigungskosten erstattet, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sogar bis zu 80%.

In Entsprechung der obigen Ausführungen wurde der Bw. von der zuständigen Referentin des unabhängigen Finanzsenates mit Schreiben vom zur Beibringung der folgenden Unterlagen aufgefordert:

1. Niederschrift einer von einem behördlichen Erhebungsorgan (z.B. seitens der Gemeindekommission) aufgenommenen Schadensfeststellung bzw. bei Fehlen einer solchen eine vom Bw. selbst vorgenommene detaillierte Schadensbeschreibung

2. Beschreibung, in welchem Zustand sich das Gebäude bzw. die einzelnen beschädigten Gebäudeteile (Dach, etc.) vor Schadenseintritt befunden hat bzw. haben

3. Darlegung, welche Arbeiten in welchem Umfang auf Grund welcher Schäden am Wohnhaus selbst bzw. auf dem Gelände durchgeführt wurden

4. Übermittlung der Zahlungsbelege bezüglich der in Rechnung gestellten Kosten sowie Angabe, ob die Sanierung mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert wurde. Im Fall, dass Kosten zur Schadensbeseitigung mittels eines Darlehens beglichen wurden, wäre die Höhe der Darlehensrückzahlung im Jahr 2000 anzuführen

5. Angabe, ob seitens des Bw. oder seiner Gattin an die Agrarbezirksbehörde Br. ein Ansuchen um Gewährung einer Beihilfe zur Behebung von Elementarschäden gestellt wurde, und wie dieses Ansuchen erledigt wurde samt Beibringung der entsprechenden Unterlagen

Dieser Vorhalt wurde seitens des Bw. sinngemäß wie folgt beantwortet:

  • Zu Pkt. 1:

Unmittelbar nach dem Schadensereignis habe die Gemeinde B. den Schaden der Behörde (Amt der Landesregierung - Katastrophenfonds) gemeldet, mit dem Ersuchen um Entschädigung. In der Folge sei durch einen Beamten der Landesregierung der Schaden aufgenommen und dokumentiert worden. Die Niederschrift über diese Schadensfeststellung sei dem Bw. trotz Anfrage nicht übermittelt worden. Der Bw. habe jedoch den Auftrag erhalten, nach erfolgter Schadensreparatur die Rechnungen samt Unterlagen an die Landesregierung zu übermitteln. Erst Monate danach sei der Bw. diesem Auftrag nachgekommen. Daraufhin habe der zuständige Beamte dem Bw. telefonisch mitgeteilt, die Meldung sei verspätet erfolgt und könne daher keine Berücksichtigung mehr finden. Der Bw. habe dem Beamten dargelegt, er könne diese Auffassung nicht teilen, da die Schadensmeldung an die zuständige Behörde von Amts wegen erfolgt sei. Obwohl der Beamte dem Bw. versichert habe, er werde die Angelegenheit nochmals prüfen und sodann wieder mit dem Bw. in Kontakt treten, sei bis heute keine Kontaktaufnahme erfolgt. Auch eine schriftliche Urgenz sei nicht erfolgreich gewesen.

Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens übermittelte der Bw. dem unabhängigen Finanzsenat zwei an das "Amt der X. Landesregierung - Katastrophenfonds" gerichtete Schreiben. Aus den dazugehörigen Sendeprotokollen geht hervor, dass diese am bzw. am mittels Fax versendet wurden.

Mit Schreiben vom wurden der Landesregierung unter Berufung auf die von Mitarbeitern dieser Behörde am Wohnhaus in B. samt angeschlossenen landwirtschaftlichen Gebäude und den dazugehörigen Wiesen dokumentierten Schäden Rechnungen über die bisher durchgeführten Reparaturen übermittelt und um Teilabrechnung ersucht. Zudem wurde angemerkt, dass noch keine vollständige Schadensbehebung erfolgt sei, die Reparaturarbeiten jedoch in diesem Sommer fortgesetzt würden.

Beim Schreiben vom handelt es sich um jene obig angeführte schriftliche Urgenz, aus der insbesondere hervorgeht, dass zwar die Gemeinde B. den Schaden der Landesregierung den Schaden gemeldet hat, der Bw. aber kein formelles Ansuchen um Gewährung einer Beihilfe zur Behebung von Elementarschäden gestellt hat. Die Agrarbezirksbehörde Br. wertete somit erst das Schreiben vom (siehe dazu oben) als Beihilfeersuchen.

  • Zu Pkt. 2:

Das Gebäude sei vor dem Schadensereignis in ordentlichem Zustand gewesen. So sei kurze Zeit davor eine Erneuerung der elektrischen Leitungen, der sanitären Anlagen und des Daches erfolgt. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten hätten somit zu keiner Verbesserung der Gebäudesubstanz geführt, sondern es seien im Gegenteil bis heute nicht alle Schäden gänzlich beseitigt worden. Beispielsweise sei der zerstörte Schopf nicht wieder vollständig errichtet worden und andere Schäden - gerade im Stallbereich - seien lediglich provisorisch gerichtet worden. Das in Mitleidenschaft gezogene kleine Vordach an der Nordwestseite sei nicht wieder in Stand gesetzt worden, allerdings hätte das von den Vorbesitzern erneuerte Hausdach entsprechend angepasst werden müssen. Die Rechnung für die Dachdeckerarbeiten hätte diese Anpassung betroffen.

  • Zu Pkt. 3:

Der Bw. verwies diesbezüglich auf die seitens der Landesregierung vorgenommene Schadensbeschreibung sowie die dieser Behörde übermittelten Unterlagen über die durchgeführten Reparaturarbeiten, um deren Rücksendung er mit Schreiben vom das Amt der Landesregierung - Katastrophenfond ersuchte (Kopie des Schreibens wurde vorgelegt). Mit dem genannten Schreiben wurde zudem um Klärung der noch immer offenen Frage einer Entschädigung ersucht sowie um Bestätigung, dass weder der Bw. noch seine damalige Gattin, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Miteigentümerin der Liegenschaft in B. war, bisher eine Entschädigung erhalten haben.

Ergänzend führte der Bw. aus, durch die Mure seien die gesamte westliche Längsseite sowie die südliche Breitseite in Mitleidenschaft gezogen worden. Teilweise seien dadurch die vorgebauten Holzanbauten verwüstet worden. Da zudem die dort befindlichen Fenster und Türen eingedrückt worden seien, sei an diesen Stellen in großem Umfang Murenmaterial in das Haus eingedrungen mit der Folge einer gänzlichen Zerstörung der Fußböden, der Einrichtungsgegenstände und der Einbauküche, etc. sowie der teilweisen Zerstörung der Stromleitung (auch die Hauptleitung). Auch seien die Wände feucht geworden.

  • Zu Pkt. 4:

Die Originalzahlungsbelege befänden sich bei der Landesregierung und seien mit Schreiben vom angefordert worden (siehe dazu oben). Der Bw. hätte leider verabsäumt, Kopien anzufertigen.

Die Reparaturen seien mit Eigenkapital finanziert worden bzw. es seien dem Bw. für sonstige Verbindlichkeiten zur Verfügung stehende Eigenmittel für die Begleichung der Reparaturen "abgezogen" worden. Eine Aufstockung des Kredites bei der BTV sei somit lediglich zur Tilgung der übrigen Schuldigkeiten erfolgt.

  • Zu Pkt. 5:

Der Bw. gab dazu an, dass weder er noch seine damalige Gattin Gelder von dritter Seite erhalten hätten (siehe dazu auch die Ausführungen zu Pkt. 1.).

Aus dem Katastrophenfondsgesetz 1996 sowie den dazu ergangenen Landesrichtlinien geht hervor, dass der Geschädigte (natürliche oder juristische Person) im Wege der Gemeinde (sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist) spätestens sechs Monate nach dem Eintritt des Schadensereignisses bei der Agrarbezirksbehörde Br. ein von ihm unterzeichnetes Ansuchen um Gewährung einer Beihilfe zur Behebung von Elementarschäden einzubringen hat, über welches die Landesregierung entscheidet. Aus der Vorhaltbeantwortung ist zu entnehmen, dass zwar seitens der Gemeinde unmittelbar nach dem im Jahr 1999 erfolgten Murenabgang eine Schadensmeldung erfolgte, der Bw. selbst jedoch kein Entschädigungsansuchen in eigener Sache gestellt hat. Dieser war vielmehr der irrigen Ansicht, dass die Gemeinde B. von Amts wegen für ihn einen solchen Antrag eingebracht hat. Dazu wäre die Gemeinde gesetzlich jedoch gar nicht ermächtigt; sie ist lediglich befugt, ein entsprechendes Ansuchen eines Geschädigten hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit zu bestätigen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Der Bw. hat folglich erst mit Schreiben vom (somit vier Jahre nach dem Schadensereignis) das Amt der X. Landesregierung - Katastrophenfonds um eine Beihilfe zu den bisher vorgenommenen Reparaturen ersucht. Folgerichtig wurde dem Bw. mitgeteilt, dass gegenständlich kein zeitgerechtes Ersuchen gestellt wurde und daher höchstens im Kulanzweg eine Entschädigungszahlung erfolgen könne.

Eine am erfolgte telefonische Anfrage des unabhängigen Finanzsenates beim zuständigen Sachbearbeiter der Agrarbezirksbehörde Br. , Herrn Dr. F.P., ergab Folgendes:

"Dem Bw. werden mangels fristgerechter Einbringung eines Ansuchens um Gewährung einer Beihilfe zur Behebung von Elementarschäden keine Mittel aus dem Katastrophenfonds zur Schadensbehebung zur Verfügung gestellt. Es könnten dem Bw. auch keine Unterlagen (Zahlungsbelege, Rechnungen) rückübermittelt werden, weil keine Belege auffindbar seien."

Wie obig dargelegt wurde, hätte ein zeitgerechtes Beihilfeersuchen des Bw. bzw. seiner damaligen Gattin bei Erfüllung der sonstigen im Katastrophenfondsgesetz 1996 sowie den dazu ergangenen Landesrichtlinien normierten Voraussetzungen zu einer Erstattung von mindestens 50% der Schadenbeseitigungskosten geführt. Es ist daher zu prüfen, ob der irrtümlich erfolgte Verzicht auf Ersatzleistungen Dritter den Schluss zulässt, dass der Bw. zumindest die Hälfte der Schadenbeseitigungskosten freiwillig aus eigenem Einkommen getragen hat. In der Lehre (z.B. bei Doralt, EStG-Kommentar, Tz 44 zu § 34 EStG 1988) wird diese Ansicht mit der Einschränkung vertreten, ein solcher Verzicht sei dann unschädlich, wenn er selbst zwangsläufig erfolge. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH), dessen Rechtsprechung zur außergewöhnlichen Belastung und insbesondere zum Begriff der "Zwangsläufigkeit" insofern auch für Österreich maßgebend ist, weil § 33 dEStG § 34 öEStG 1988 entspricht, beurteilte die Versäumnis der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in seinem Erkenntnis vom , III R 91/89, Folgendermaßen:

"Zwangsläufigkeit setze grundsätzlich auch voraus, dass der Abgabepflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht habe. Diese Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme anderer Ersatzmöglichkeiten bestehe allerdings nur im Rahmen der Zumutbarkeit. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen müsse dabei nicht selbst zwangsläufig sein, da auch Billigkeitsgründe mitzuberücksichtigen seien. So könne ohne nachteilige Folgen etwa auf die Geltendmachung einer Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Auswirkung abgesehen werden. Der Maßstab der Zumutbarkeit bestimme ferner den Umfang und die Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung."

Ein (möglicher) Kostenersatz in Höhe von zumindest 115.172,18 S (8.369,89 €), also 50% der vom Bw. im Jahr 2003 getragenen Schadensbeseitigungskosten, ist keinesfalls als geringfügig anzusehen. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates war es dem Bw. als Akademiker auch zumutbar, sich über die formalen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe aus dem Katastrophenfonds zu erkundigen, zumal nach Aussage von Herrn Dr. F.P. von der Agrarbezirksbehörde Br. bei der Gemeinde B. die betreffenden Formulare aufgelegt waren. Dass der Bw. dies in der irrigen Annahme, die Schadensmeldung der Gemeinde B. sei ein solcher Antrag, unterlassen hat, hat somit der Bw. zu verantworten. Der unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Rechtsmeinung, dass hinsichtlich von 50% der vom Bw. gegenständlich geltend gemachten Aufwendungen die Zwangsläufigkeit zu verneinen ist.

Bezüglich der verbleibenden 50% der dem Bw. erwachsenen Schadensbeseitigungskosten ist der unabhängige Finanzsenat der Auffassung, dass bereits der vom Bw. in der Vorhaltbeantwortung selbst vorgenommenen Schadensbeschreibung glaubhaft zu entnehmen ist, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Gebäudesanierungskosten weder um allgemeine Erhaltungs- noch um Verbesserungsarbeiten handelt. Ebenso wurde glaubhaft dargetan, dass das Gebäude unmittelbar vor Schadenseintritt umfangreich saniert wurde und zudem der Zustand des Gebäudes vor dem Murenabgang durch die Sanierungsarbeiten nicht gänzlich wiederhergestellt wurde. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Wiederherstellung der Wirtschaftsgüter nicht zu einer Erhöhung ihres Zeitwertes geführt hat.

Wie dem Bw. im Ergänzungsersuchen des unabhängigen Finanzsenates vom vorgehalten wurde, lassen jedoch die bisher beigebrachten Rechnungen größtenteils nicht erkennen, ob es sich bei den durchgeführten Arbeiten um eine Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen oder um die Reparatur beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände bzw. um Kosten für Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände handelt. Wie der Bw. selbst vorgebracht hat, ist ihm die Beibringung detaillierterer Belege nicht möglich, da er die betreffenden Unterlagen ohne Anfertigung von Kopien dem Amt der Landesregierung übermittelt hat, diese dort jedoch nicht mehr auffindbar sind.

Die dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Rechnungen werden daher von diesem Folgendermaßen bewertet:

  • Rechnung vom (Rechnungsnr. dd ), "Planieren mit Radlader", Bruttobetrag: 1.227,60 S (89,21 €):

Hierbei handelt es sich offensichtlich um Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, die, wie obig ausgeführt, grundsätzlich ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Zu beachten ist aber, dass sich zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes das Gebäude in B. lediglich im Hälfteeigentum des Bw. befand und von diesem auch nicht bewohnt wurde. Insoweit daher die damalige Gattin des Bw. Eigentümerin der beschädigten Liegenschaft war, muss auch bezüglich jener Aufwendungen, die auf die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen entfallen, ein Selbstbehalt in Abzug gebracht werden, sodass letztlich nur 50% dieses Rechnungsbetrages als Aufwand im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu betrachten sind (für die restlichen 50% ist ein Selbstbehalt anzusetzen).

  • Rechnung vom (Rechnungsnr. ee ), "Baumeisterarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Bauleitung", Bruttobetrag: 42.398,10 S (3.081,19 €):

Aus der Vorhaltbeantwortung geht hervor, dass es sich hierbei um Reparaturarbeiten am Dach des Wohnhauses handelt. Diese Arbeiten können, wie ausführlich dargelegt wurde, lediglich unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes beim Unterhaltsverpflichteten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

  • Rechnungen vom (Rechnungsnrn. bb und cc ), "Sanierung Wohnhaus und Gelände", Bruttobeträge: 174.569,64 S (12.686,47 €) sowie 5.696,62 S (413,99 €):

Die Schadensbeschreibung des Bw. (z.B. Eindringen von Murenmaterial in das Haus, feuchte Wände) lässt den Schluss zu, dass es sich sowohl bei den Geländearbeiten als auch bei den Arbeiten am Wohnhaus zumindest teilweise um die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen handelt. Solche Maßnahmen sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Im Schätzungsweg werden daher primär 30% dieser Kosten den Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 und 70% den Aufwendungen nach der allgemeinen Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 (Erneuerung des Fußbodens, Verputzen der Wände, Elektroarbeiten, etc.) zugeordnet. Allerdings führt der Umstand, dass die damalige Gattin des Bw. zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes Hälfteeigentümerin und Alleinbewohnerin der beschädigten Liegenschaft war, wiederum zum Ergebnis, dass für die Hälfte jener 30% der Rechnungssumme, die primär den Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zugeordnet wurden, letztlich ein Selbstbehalt anzusetzen ist.

  • Rechnung vom (Rechnungsnr. aa ), Bruttobetrag: 6.452,40 S (468,91 €), keine Angabe über durchgeführte Arbeiten:

Mangels jeglichen Nachweises der Art der vorgenommenen Arbeiten können diese Kosten zur Gänze nicht steuerlich in Abzug gebracht werden.

Gesamthaft werden daher folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt:


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Titel
Bruttobetrag
Kostentragung zu 50% mangels Geltendmachung eines Ersatzanspruches als nicht zwangsläufig angesehen
Davon 30% geschätzt
Davon 50% (Hälfteeigentum des Bw., siehe oben)
Planieren mit Radlader
1.227,60 S (89,21 €)
613,80 S (44,61 €)
306,90 S (22,30 €)
Sanierung Wohnhaus und Gelände
174.569,64 S (12.686,47 €)
87.284,82 S (6.343,24 €)
26.185,45 S (1.902,97 €)
13.092,72 S (951,49 €)
Sanierung Wohnhaus und Gelände
5.696,62 S (413,99 €)
2.848,31 S (206,99 €)
854,49 S (62,10 €)
427,25 S (31,05 €)
KZ 475
13.826,87 S (1.004,84 €)


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Titel
Bruttobetrag
Kostentragung zu 50% mangels Geltendmachung eines Ersatzanspruches als nicht zwangsläufig angesehen
Davon 70% geschätzt
Davon 50% (Hälfteeigentum des Bw., siehe oben)
Baumeisterarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Bauleitung
42.398,10 S (3.081,19 €)
21.199,05 S (1.540,60 €)
21.199,05 S (1.540,60 €)
Planieren mit Radlader
1.227,60 S (89,21 €)
613,80 S (44,61 €)
306,90 S (22,30 €)
306,90 S (22,30 €)
Sanierung Wohnhaus und Gelände
174.569,64 S (12.686,47 €)
87.284,82 S (6.343,24 €)
61.099,37 S (4.440,27 €)
+13.092,72 S (951,49 €)
74.192,09 S (5.391,76 €)
Sanierung Wohnhaus und Gelände
5.696,62 S (413,99 €)
2.848,31 S (206,99 €)
1.993,82 S (144,89 €)
+427,25 S (31,05 €)
2.421,07 S (175,94 €)
KZ 735
98.119,11 S (7.130,60 €)

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 war demnach aus den dargestellten Gründen teilweise Folge zu geben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Katastrophenschäden
Ersatzleistungen Dritter
Unterhaltungsleistungen
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at