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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 17.04.2008, FSRV/0154-W/06

Schmuggel von Uhren durch vorschriftswidrige Entfernung aus einem Versandverfahren unter zugleich begangener Verschlussverletzung. Mangels ausreichender Beweisbarkeit bei einem Beteiligten Einstellung gemäß dem Grundsatz "Im Zweifel für den Beschuldigten".

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die Laienbeisitzer KR Otto Trunner und Mag. Harald Österreicher als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., Angestellter, geb. xxx, wohnhaft in yyy, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W., yy, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß §§ 11, 35 Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit gemäß §§ 11, 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates  beim Zollamt Wien vom , Zl. 91.320/2000-AFB/Pö nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Dr. W. , des Amtsbeauftragten ADir. Werner Sischka sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das gegen Bw. mit Tatbeschreibung vom wegen der Finanzvergehen des Schmuggels und der vorsätzlichen Verletzung der Verschlusssicherheit nach §§ 11, 35 Abs.1 lit.a und 48 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eingeleitete Finanzstrafverfahren mangels Beweisbarkeit der Taten gemäß § 136 iVm § 157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , Zl. 100000/91.320/2000-AFB/Pö, SN 2001/00000-001, hat der Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz Bw. (Berufungswerber, im Folgenden: Bw.) nach §§ 11, 35 Abs.1 lit.a sowie §§ 11, 48 Abs.1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Z., B.T. und N. als Beitragstäter eine mit Versandschein T1, Abfertigungsnummer 206/375/6000643/01/0 vom Zollamt Flughafen Wien zum Zollamt Grametten angewiesene Uhrensendung der Firma M./Hongkong, bestehend aus 103 Kartons, welche in den Kastenwagen der Marke Peugeot mit dem behördlichen Kennzeichen X verladen und durch zwei Verschlussmittel, nämlich dem Zollblei jeweils mit der Nr. A1/375 gesichert war, durch Abnahme dieser Verschlüsse die Waren aus dem Kastenwagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht und somit die Uhren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 35 Abs.4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 260,- bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , in der vorgebracht wurde, in keinster Weise zu wissen, warum ihm eine Zahlungsaufforderung in Höhe von € 11.461,74 zugegangen wäre, da er noch nie in Österreich gearbeitet und auch keine Strafe bekommen habe. In einem weiteren Schriftsatz vom führte er aus, dass er im Jahr 2000 ausschließlich als Kraftfahrer beim Transport von Waren aus Österreich mit Herrn N tätig war und dabei für nichts verantwortlich wurde. Vielmehr habe der Lieferant der Ware die Probleme gehabt und nicht sie beide. Er habe für 3 Kinder zu sorgen und könne eine solche Summe nicht bezahlen. Er vertraue darauf, dass die Angelegenheit aufgeklärt würde.

Am fand die mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und des ebenfalls in finanzstrafrechtlichem Verdacht wegen derselben Delikte stehenden N. statt.

N führte aus, dass er nicht wisse, wer den Zollverschluss abnahm bzw. die Uhren dem Versandverfahren entzogen habe. Man habe ihm und Bw das Auto um ca. 17.00 oder 18.00 Uhr zurückgegeben, dass sie selbst zum Flughafen mitgefahren wären, sei nicht erwünscht gewesen. Sie beide hatten selbst erst an der Grenze bemerkt, dass sie minderwertige Ware mithatten. Er fahre öfters nach Österreich zum Uhreneinkauf für Vietnamesen in Brünn bzw. Prag, K. sei einer von ihnen, der wohl auch mit dieser Uhrenlieferung zu tun hatte. Einen direkten Auftrag von ihm hatte er nicht, er wusste auch nichts von einer Uhrensendung aus Hongkong. Mit Bw habe die Arbeitsteilung bestanden, dass dieser transportiere und er, N , das Geld von den vietnamesischen Uhrenhändlern in Brünn holen sollte, dem Bw hätten sie es nicht anvertraut. Die vietnamesischen Uhrenhändler in Tschechien haben keine Papiere und keinen Pass und könnten daher nicht selbst nach Österreich fahren. Er kaufe die Uhren immer im Bereich des Pl.es, an bereits vorher eingekaufte Uhren, die sich schon im Kastenwagen, mit dem B.T. zum Flughafen fuhr, befunden hätten, könne er sich nicht erinnern, auch im Auto des Bw befanden sich keine Uhren. Kontrolliert habe er den Verschluss bei der Fahrzeugrückgabe nicht, er tue das auch sonst nie, ihm sei aber die Bedeutung eines Zollverschlusses bekannt. Er hätte diese Uhren nach Prag bringen sollen und es wäre für ihn nicht ratsam, die Auftraggeber mit minderwertiger Ware zu betrügen. Im Gelände des Südbahnhofs/Frachtenbahnhofs sei er während des Wien-Aufenthalts nicht gewesen, er kenne nur die Gegend beim Pl. . Bw. bestätigte das im Wesentlichen mit seinen Aussagen. Er führte nur den Transport für N , mit dem er sich in Wien vereinbarungsgemäß getroffen hatte, durch, um sich wegen seiner damaligen Arbeitslosigkeit etwas zu verdienen. Er könne sich an das Uhrengeschäft oder ob N bereits Uhren eingekauft hatte, nicht mehr erinnern, jedenfalls aber habe jemand die gegenständlichen Uhren geholt und war dabei zwei bis drei Stunden abwesend. Um ca. 17.00 Uhr haben er und N die Rückfahrt angetreten, ohne den Zollverschluss zu kontrollieren und sind ohne Unterbrechung bis zur Grenze durchgefahren. Andere Uhren habe er nicht gesehen, ca. 5 km vor der Grenze hat er N die Papiere übergeben, weil dieser sich um die Abfertigung kümmern wollte. Im Gelände des Südbahnhofs/Frachtenbahnhofs sei er während des Wien-Aufenthalts nicht gewesen, vielleicht war dort das Auto abgestellt. Der beim Vorgang beim Zollamt Grametten tätig gewesene Zollwachebeamte J.K. schilderte als Zeuge befragt dazu, dass er nur mit der unmittelbaren Aufgriffshandlung zu tun hatte, zu der es wegen der leicht erkennbaren Verschlussmanipulation kam, während die weiteren Amtshandlungen bald danach die Zollfahndung Wien übernahm. Von weiteren vorhandenen Uhren außer denjenigen, die von der Zollschnur umfasst waren, wisse er nichts. Ihm gegenüber haben die beiden Tschechen nichts sagen wollen, es gab allerdings auch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, weil anfangs noch kein Dolmetsch anwesend war.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am stellten sich die tschechischen Staatsbürger N. und Bw. mit dem PKW Honda mit dem Kennzeichen Y. (CZ) bzw. mit dem Kastenwagen der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen X (CZ) beim Zollamt Grametten zur Ausgangsabfertigung. N legte den vom Zollamt Flughafen Wien ausgestellten Versandschein T1 Nr. 206/375/600643/01/0 zur Erledigung vor. Auf dem Versandschein waren als Versender der Uhren die M . in Hongkong, als Empfänger K. in Brünn/Tschechien und als Anmelder und Hauptverpflichteter des Versandverfahrens die Firma S../ Wien eingetragen. Laut den Ausfuhrpapieren sollten sich in dem von Bw gelenkten Kastenwagen 103 Packstücke Uhren im Wert von 5.355,- USD und 6.152,50 USD, die durch 2 Raumverschlüsse mit den Nummern A1/375 gesichert waren, befinden. Bei der anschließenden Kontrolle wurde festgestellt, dass die Zollschnur an der seitlichen Schiebetür augenscheinlich abgeschnitten und mit Klebestoff wieder zusammengefügt worden war. Daraufhin wurden die beiden Zollplomben abgenommen und die Ladung kontrolliert. Vorgefunden wurden 105 Kartons, der Großteil mit Uhren verschiedener Marken (Rolex, Breitling, Raymond Weil, Cartier), einige Kartons waren leer. Es handelte sich offensichtlich nicht um die zu den Papieren passenden Uhren. Es wurde die Zollfahndung Wien von dem Vorfall verständigt und die beiden Tschechen bei Gefahr im Verzug nach § 85 Abs. 3 FinStrG festgenommen. Erste Erhebungen beim Zollamt Flughafen Wien am ergaben, dass sich die in den Ausfuhrpapieren angeführten Uhren noch bei Zollamt Flughafen befanden, diese Uhren wären mit unbeschädigten Kartons zurückgebracht und ins Zolllager übernommen worden. Der dabei anwesende B.T. von der Firma F., die bei der Firma S. . ein Lager besitzt, erklärte, ein tschechischer Vietnamese hätte den Verschluss geöffnet, diese Ware entladen bzw. eine andere eingeladen und sei dann weitergefahren. Der Auftrag zur Abholung von Waren der Firma F erfolge entweder telefonisch oder B.T. holt sie dort persönlich ab. Vom Lagerarbeiter H. konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die 103 Karton Uhren ordnungsgemäß ausgelagert und dem B.T. übergeben worden waren. Die Besichtigung der beim Zollamt Grametten gestellten Uhren zeigte, dass manche der 105 Kartons leer bzw. nur mit leeren Uhrenschachteln gefüllt waren, andere Uhren waren mit Klebebändern zu einem Knäuel zusammengebunden. Ein beträchtlicher Teil der Uhren waren Imitationen verschiedener Uhrenmarken, manche Uhren waren kaputt oder bestanden nur aus Teilen. Die am bei der Firma S. . beschlagnahmten 103 Packstücke Uhren wurden am wiederum freigegeben, da das Eigentumsrecht der Versenderfirma M . anerkannt worden war. Die am 29. und erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen von Bw und N ergaben folgendes: Bw führte aus, dass er sich am 28.6. um ca. 8.00 Uhr mit N traf und sie gemeinsam nach Österreich gefahren waren, N lenkte den Honda, Bw den Kastenwagen. Sie seien dann um 13.00 Uhr im Flughafen Wien eingetroffen. N habe ihm Anweisung gegeben, wo die Waren aufzuladen seien und sich dann in ein Restaurant entfernt. Am angegebenen Ort habe ihm, Bw , ein Mann die Autoschlüssel abgenommen und sich entfernt. Nach ca. eineinhalb Stunden kam er zurück und händigte ihm Auto und bezughabende Papiere aus. Nachdem er N verständigt hatte, fuhren sie gemeinsam ohne Zwischenstopp zum Zollamt Grametten. Bw hätte für diese Fahrt von K. 1.000,- CZK und die Benzinkosten erhalten. Den Zollverschluss habe er bei der Abfahrt vom Flughafen nur oberflächlich kontrolliert. Diese Aussagen änderte Bw später auf den Vorhalt, dass sie aufgrund weiterer Ermittlungen (Einvernahme des N ) nicht stimmen können, ab. Er habe unwahre Angaben gemacht, um seinem Auftraggeber keine Schwierigkeiten zu bereiten. Er sei Gelegenheitsarbeiter und zum zweiten Mal mit N unterwegs, um Waren in Österreich abzuholen. N war schon früher in Wien und habe ihn, Bw , per Handy zum Pl. gelotst, er sei um ca. 13.00 Uhr zum vereinbarten Platz gekommen. Dort wurden Kartons ins Fahrzeug geladen, er musste dann das Fahrzeug verlassen und habe zuerst im Geschäft der Firma F und dann in einem Lokal bis zum späten Nachmittag warten müssen, weil N mit einer anderen Person, nach Meinung Bw s einem Russen, vereinbart hatte, diesem das Fahrzeug zu überlassen. N ist auch nicht mitgefahren, sondern habe auf die Rückkehr des Russen gewartet. Um 17.00 Uhr sei dieser zurückgekehrt, N habe ihn, Bw , abgeholt und sie fuhren einige Häuserblocks weiter, wo der Russe den Kastenwagen samt Schlüssel und Begleitpapieren übergab. Zollplomben waren angebracht. Nun fuhren sie zur Grenze, der "Chef", also N , mit dem Bus Honda und er, Bw , mit dem Kastenwagen. Bei einem kurzen Stopp sei sicher nicht an der Zollschnur hantiert worden. Wenn der Russe behauptet, dass sie beide die Ware vom Flugplatz abgeholt und selbst die Zollschnur abgenommen und entladen hätten, so stimme das nicht, das könne nur der Russe getan haben. Nur bei einer früheren gemeinsamen Fahrt seien sie direkt beim Flughafen gewesen und hätten dort Waren übernommen und nach Grametten gebracht. Deshalb sei er auch auf die ursprünglich falsche Version gekommen. Bw erlegte einen Betrag von 5.000,- ATS zur Sicherung von Geldstrafe und Kosten. N erklärte in der abgesondert aufgenommenen Niederschrift, sich keiner Schuld bewusst zu sein. Er sei selbstständig erwerbstätig und beschäftige sich mit dem An- und Verkauf von Kleidungsstücken. Er kenne die Wiener Firma F Export - Import schon sechs oder sieben Jahre und habe bei ihr schon oft Uhren gekauft. Ihm seien bei dieser Firma die Personen B. und Z bekannt. Auch am habe er bei dieser Firma schon 2000 Stück Uhren ausgesucht, worauf ihm B. gesagt habe, er könne ihm solche Uhren, jedoch billiger, beim Flughafen besorgen. Er solle ihm sein Fahrzeug zur Verfügung stellen und er würde die Uhren vom Flughafen holen. Als er B. das Auto überließ, waren schon ca. 13 Kartons mit Uhren im Auto, die er vorher in einigen anderen Uhrengeschäften eingekauft hatte. Rechnungen dazu habe er zum Teil verloren, zum Teil gar nicht bekommen, da man ihn als Käufer schon kenne und ihm die Rechnungen zusende. Bw blieb im Geschäft der Firma F , N habe sich in ein Lokal im Prater begeben. Um ca. 17.00 Uhr habe B. auf dem Handy angerufen. Es sei alles fertig, er möge zum Hotel L. kommen. Er, N , habe nun wieder den Bw kontaktiert, sie begaben sich dann gemeinsam zum Hotel, wo ihnen B. das grüne Papier und 2 Rechnungen übergab. Es seien das die gezeigten Rechnungen über 5.355,- USD bzw. über 6.152,50 USD gewesen, von wem die Unterschrift stammt, wisse er nicht. Mit B. habe er über die Ladung nicht gesprochen und ansehen konnte er sie nicht, da sie verplombt war. Ihm, N , gehöre sie auch nicht, er sei nur Einkäufer und Vermittler, wichtig ist nur, dass K. , der Geschäftspartner seiner Firma O., für den sie bestimmt war, damit zufrieden wäre. Im Übrigen kaufe er für verschiedene vietnamesische Firmen in Tschechien Waren ein. Ein Zollpapier habe er immer nur dann mit, wenn er vom Flughafen verplombte Waren bringt, ansonsten nur die Rechnungen. Wenn auf dem von der Firma S. . zur Versandscheinware ausgestellten Lieferschein die Unterschrift K. aufscheint, so hat diese sicher nicht er oder sein Fahrer erteilt, beide waren ja nicht am Flughafen. Von den beim Zollamt Grametten beschlagnahmten Uhren habe er der Sorte nach einige gekauft, andere Sorten selbst jedenfalls nicht eingekauft. Wie die Imitatsuhren ins Auto gelangt seien, wisse er nicht. Seiner Vermutung nach hat B. die am Flughafen angelegte Plombe später geöffnet, die Waren entnommen und die von ihm schon gekauften Waren sowie zusätzliche Waren eingeladen. Inwiefern hierbei etwas mit K. abgesprochen war, könne er nicht sagen, denn diese beiden Personen unterhalten sich ohne ihn bzw. senden sich Faxmitteilungen. Es war das erste Mal, dass er B. ein Fahrzeug geliehen hatte. Dieser wollte auch nicht, dass Bw ihn zum Flughafen begleitet, er sollte vielmehr im Geschäft der Firma F auf die Rückkehr warten. Wenn B. gesagt habe, dass sie beide beim Flughafen waren, die Plombe abgerissen und die anderen Waren eingeladen hätten, sei das eine Unwahrheit. Er sei im Prater gewesen und habe Kaffee und Mineralwasser getrunken und sich in einem Wettbüro aufgehalten, das könnten Leute bezeugen, die ihn dort gesehen haben. 103 Kartons Uhren habe er selbst jedenfalls nicht eingekauft, offenbar hat B. Leerkartons in das Fahrzeug gegeben, um die Zahl, die auf dem Versandschein steht, zu erreichen. Bw. habe jedenfalls mit der Angelegenheit nichts zu tun, er fuhr nur als Gelegenheitsarbeiter mit. Bw sei ihm nachgefahren, er habe am 28.6. um ca. 8.00 Uhr die Reise angetreten und sie trafen einander um 13.00 Uhr im Prater an der Tankstelle. Den Kastenwagen hat sich Bw selbst nur bei einem Bekannten ausgeborgt. Auch N erlegte einen Betrag von 5.000,- ATS zur Sicherung von Geldstrafe und Kosten. Nach den Vernehmungen wurde die Verwahrungshaft des N und Bw aufgehoben. Zu dem Vorgang wurde am der bei S. . beschäftigte Lagerarbeiter M.H. als Zeuge vernommen. Er kenne den bei der Fa. F beschäftigten Hrn. B. seit ca. einem Jahr, er sei es gewesen, der bei der Beladung der gegenständlichen Sendung anwesend war. Er, H. , bekam per Rohrpost einen Lieferschein, B. kam zu ihm, um die 103 Kartons abzuholen. Sie wurden mit dem Stapler herangebracht und in das Fahrzeug, es war weiß und hatte tschechisches Kennzeichen, geladen. Die zollrechtlichen Dinge wurden von Herrn P. erledigt. Er habe den Lieferschein dem B. zur Unterfertigung vorgelegt, bei der Unterfertigung des Lieferscheins habe er aber nicht zugesehen, das Datum wurde von ihm, H. , eingesetzt. Dass das Datum und der Name K. mit dem gleichen Schreibstift geschrieben wurden, sei vielleicht so zu erklären, dass er den Stift weitergereicht habe oder beim Lieferschein liegen gelassen habe, vielleicht habe er auch zwischenzeitig einen anderen Kunden bedient, er könne sich nicht genau erinnern. Ausweise werden bei der Ausfolgung der Waren nicht verlangt. Für die Firma F holt immer B. die Waren ab, gelegentlich in Begleitung eines Arbeiters. Das Autokennzeichen auf dem Versandschein wurde von ihm, H. , vermerkt und dann gab er den Versandschein dem Zollwachebeamten zwecks Anlegung eines Raumverschlusses. Warum B. bestreitet, den Lieferschein unterschrieben zu haben, könne er sich nicht erklären. Dass das von ihm, H. , eingesetzte Datum "" statt richtig "" gelautet habe, sei offenbar ein in der Hektik passiertes Versehen gewesen. Es wurde am eine Niederschrift mit B.T. und M.H. in Gegenüberstellung aufgenommen. Ersterer blieb dabei, den Lieferschein zwar unterschrieben gesehen, aber nicht unterschrieben zu haben. Er blieb auch auf die Frage H. `s, wer denn sonst unterschrieben haben soll wenn nicht er, dabei, das nicht zu wissen. Am war A.B., Importsachbearbeiter bei S. . und mit dem gegenständlichen Fall befasst gewesen, als Zeuge vernommen worden. Er führte aus, dass am eine Sendung für die Firma F aus Hongkong ankam und er um 11.50 Uhr bei dieser angerufen habe, wie weiter zu verfügen sei. Er kenne bei dieser Firma 2 Personen, nämlich den Z. und den "P" (gemeint ist offenbar B.T., Anm.). P habe ihn um ca. 14.00 Uhr angerufen, er möge einen Versandschein T1 für eine Person namens K. in Brünn erstellen, die Ware werde noch am selben Tag abgeholt werden. Daraufhin habe er das T1 - Papier und den Lieferschein erstellt und mit der Rohrpost an Herrn H. weitergeleitet. Den Lieferschein habe er noch am selben Tag unterfertigt in seinem Büro erhalten. Üblicherweise kommt Hr. P mit dem Kunden, es ist ein ausländisches Fahrzeug dabei und er ist bei der Beladung anwesend. Am erschien Z. im Zollamt Wien, um den Sachverhalt aufzuklären. Er habe die Uhren bei der M . in Hongkong gekauft, von der er eine Rechnung über 26.780,- USD hatte. Er hätte die Uhren an einen tschechischen Kunden verkauft und dem Übernehmer die Uhren samt einer Rechnung an K. über 466.178,- ATS mitgegeben. Am wurde mit Z. eine Niederschrift aufgenommen. Er schilderte die Verhältnisse in der Firma F und dass B. seit ca. 10 Jahren ein Lagerangestellter sei. Den Anruf beim Zollamt Flughafen am habe B. auf seine, Z `s Order hin getätigt. Er habe ihm auch die Anweisung erteilt, die aus Hongkong kommenden 103 Kartons als Transitware an einen Kunden auszufolgen. Dass B. von den beiden Personen N. und Bw. ein Fahrzeug übernommen hätte und um 17.00 Uhr beladen und verplombt zurückgebracht hatte, habe er keine Kenntnis. Beim Vorzeigen eines Fotos führte er aus, dass diese Person ein Kunde sei, der "H" heiße und am Abend des bei ihm im Geschäft war und jene 103 Kartons Uhren kaufte, die am Flughafen ankamen. Er verlangte, dass sie mittels Anweisung an K. geliefert werden sollen. Auf den Vorhalt, dass diese Person am 29.6. aber in Haft war, änderte er seine Aussage dahin ab, dass diese Person schon 2 Tage früher bei ihm war. Wo dieser Vietnamese die 103 Kartons übernommen hatte, wisse er nicht, das müsste B. wissen. Zum Umstand, dass bei der Kontrolle auch kaputte Uhren und leere Schachteln sowie Produktpirateriewaren gefunden worden waren, könne er nichts sagen. Die Uhren habe er selbst in Hongkong bei einem dortigen Aufenthalt bestellt, wobei aber keine Imitationsmarken bekannter Firmen dabei waren. Dazu, dass im Fahrzeug der Vietnamesen ganz andere Waren gefunden wurden bzw. wie diese die Waren übernahmen, wisse er nichts. Zum Umstand, dass diese 103 Kartons in Wien aufgefunden wurden, führte er aus, er sei am Donnerstag (= , Anm.) von einer ausländisch sprechenden Person, vermutlich einem Vietnamesen, um ca. 10.00 Uhr oder 10.30 Uhr angerufen worden, sei danach zum Südbahnhofgelände gefahren und habe im Bereich, wo die Spediteure etabliert sind, die Ware gesucht. Er hat sie um ca. 11.00 Uhr gefunden und an der Airwaybill-Nr. identifiziert. Er habe dann einen Albaner, den er nicht näher kannte, um ca. 12.00 Uhr beauftragt, diese Waren zum Flughafen zurückzubringen. Auf den Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, weil an diesem Tag die Beamten der Zollfahndung und auch B. um ca. 13.30 Uhr im Zollamt Flughafen anwesend waren und B. den Transport dieser Waren telefonisch organisierte, erklärte Z , sich aus Nervosität nicht mehr an die genauen Uhrzeiten zu erinnern. Ebenfalls am erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des B.T. . Er sei bei der Firma F halbtags beschäftigt und erledige Aufträge des Z. . Am Mittwoch, den erhielt er von Herrn B von der Firma S. . um ca. 10.00 Uhr die Verständigung, dass die 103 Kartons eingetroffen seien. Er habe dann gemäß dem Auftrag von Z. Herrn B telefonisch angewiesen, ein T1 - Papier mit Anweisung zum Zollamt Grametten für diese Uhren zu erstellen und als Empfänger K. einzutragen. Um ca. 14.00 Uhr habe ihn Z wieder angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Auto kommen werde und er die Kartons einladen soll. Auf einem vorgezeigten Foto erkenne er die Person, die um 14.30 Uhr erschien, wieder. Der vermutlich Vietnamese hatte auch einen Fahrer mit. Unterhalten hatten sie sich auf tschechisch. Herr Z habe ihm, T., aufgetragen, allein zum Flughafen zu fahren, damit dieser Kunde nicht sehe, woher die Ware kommt. Der Ankömmling habe ihm dann das Fahrzeug überlassen. Da sich ca. 29 Kartons im Auto befanden, erklärte er ihm, dass diese zuerst herausgenommen werden müssen. Die beiden Personen seien dann mit dem Auto weggefahren und nach 10 bis 15 Minuten wieder leer zurückgekommen. Nun übernahm T. das Fahrzeug und fuhr zum Flughafen - Fracht. Gesehen habe er die beiden Personen nur mit diesem einen Auto, wo sie in der Zwischenzeit waren, wisse er nicht. Am Flughafen teilte er dem Lagerarbeiter M. mit, dass er die 103 Kartons abhole. Sie wurden in das Fahrzeug gehievt und dieses verplombt, Lieferschein bekam er keinen. Er sei dann zum vereinbarten Treffpunkt in L gefahren. Die Zollpapiere ließ er auf dem Sitz liegen, dem ihn schon erwartenden Vietnamesen und seinem Fahrer habe er die Autoschlüssel übergeben und sie seien dann weggefahren. Am nächsten Tag habe er von Z um ca. 11.30 Uhr die Verständigung bekommen, dass die Sendung in Grametten gestoppt worden sei, er möge sich zum Flughafen begeben, um die Sache bei der Firma S. . mit den Zollbeamten abzuklären. Dort angekommen, rief ihn Z an, dass sich die 103 Kartons im 10. Bezirk im Frachtenbahnhof befinden. Auf Aufforderung der Zollbeamten, die Ware möglichst rasch zum Flughafen zu bringen, wollte sich T. auf den Weg machen, es rief aber Zach schon an, dass er ein Fahrzeug aufgetrieben hätte. Die Ware wurde dann mit einem Klein-LKW von einem vermutlich Österreicher zum Flughafen gebracht und ausgeladen. Die Abfahrt der Tschechen am Vortag sei um ca. 17.00 Uhr erfolgt, die früher ausgeladenen Kartons müssten wegen der kurzen Zeit von 15 Minuten in der Nähe der X.Str. gelagert gewesen sein. Wo Zach die 103 Kartons im Frachtenbahnhof genau gefunden hatte, wisse er nicht und habe auch nicht danach gefragt. T. blieb bei seiner Verantwortung auch auf den Vorhalt hin, dass die Schilderung deshalb unschlüssig sei, weil der Aufgriff in Grametten am 28.6. um 19.45 Uhr erfolgte und die Fahrt vom Bez. dorthin ca. 2,5 Stunden dauert, was sich bei einem Abfahrtszeitpunkt 17.00 Uhr ausgehe. Hätten die beiden Tschechen jedoch noch im Frachtenbahnhof eine Ausladung der 103 Kartons, eine Wiedereinladung der schon erstandenen 29 Kartons und eine Beischaffung noch weiterer ca. 76 Kartons - übrigens zum Teil Leerkartons- mit dabei vorgenommenem Bruch des Zollsiegels vorgenommen, ginge sich das zeitlich nicht aus. Dass sich der Vietnamese schon am Vormittag (des 28.6.) im Geschäftslokal der Firma F Uhren ausgesucht hatte und dass der Fahrer erst um 13.00 bis 14.00 Uhr zu ihm gestoßen sei, wisse er nicht und sei offenbar eine von diesen Personen gesagte Unwahrheit. Wenn Z abweichende Angaben mache, sei dies seine Sache, es sei ihm auch entgegen der zeugenschaftlichen Aussage des H. kein Lieferschein zur Unterfertigung vorgelegt worden. Wer ihn unterschrieben habe, könne er nicht sagen. Er bleibe dabei, die Uhren dem Vietnamesen ordnungsgemäß ausgefolgt und keinerlei Verschlussverletzung begangen zu haben. Es könnte sich der ihm vorgeworfene Austausch der Waren im Südbahnhof gar nicht ausgehen, wo er doch erst um 16.20 Uhr den Flughafen verlassen und sich um 17.00 Uhr beim Hotel L. mit den Tschechen getroffen habe. Die Zollfahndung Wien nahm noch Umfragen in den Uhrengeschäften vor, in denen N Uhren eingekauft hatte. Man bestätigte, ihn seit Jahren als Kunden zu kennen, auch der Uhreneinkauf vom wurde bestätigt. Zum Teil nimmt er keine oder erst nachträglich Rechnungen für diese Uhreneinkäufe an, es wurden auch schon Rechnungen auf den Namen K. ausgestellt. An der Grenze zu Tschechien kennt man ihn als Person, die häufig mit Uhren die Grenze überschreitet. Die beim Zollamt Grametten aufgegriffenen Uhren waren mangels eines Rechtsgrundes für die Zurückbehaltung freigegeben worden. Für das Finanzstrafverfahren sind folgende Vorschriften aus dem FinStrG von Relevanz: § 35 Abs.1 lit.a : Der Schmuggels macht sich schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ... der zollamtlichen Überwachung entzieht. § 48 Abs.1 lit.a : Der Verletzung der Verschlusssicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verschlussmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht; ... . § 11 : Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Der UFS hat erwogen:

Im vorliegenden Fall steht das Faktum fest, dass am eine aus 103 Kartons bestehende Sendung Uhren aus Hongkong im Wert von 26.780,- USD im Zollamt Flughafen Wien zu einem Versandverfahren abgefertigt worden war und sich bei der Bestimmungsstelle Grametten herausstellte, dass diese Uhren unter Verletzung des Zollverschlusses unbefugt aus dem Versandverfahren entfernt und durch Uhren minderer Qualität ersetzt worden waren, wobei Ort und Zeitpunkt dieses Austausches nicht ermittlet werden konnte. Der Spruchsenat des Zollamtes Wien nahm diesbezüglich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der 4 Personen Z. , B.T. , N. und Bw. an. Der Berufungssenat sieht hingegen bei den beiden zuletzt genannten Personen die für ein Strafverfahren notwendige Sicherheit ihrer Tatbeteiligung aus folgenden Gründen als nicht ausreichend erwiesen an : Nach übereinstimmenden Aussagen der 3 Personen B.T. , N. und Bw. hat T. den beiden Tschechen den Peugeot mit der Uhrenladung um ca. 17.00 Uhr übergeben und sie traten die Rückfahrt nach Tschechien an. Der Aufgriff in Grametten erfolgte um 19.45 Uhr, die Fahrzeit von Wien bis dorthin kann man mit etwa zweieinhalb Stunden annehmen. Schon dieser Zeitvergleich macht es nahezu unmöglich, dass sich die beiden Tschechen noch zu dem wahrscheinlichen Umladeort Südbahnhof begeben haben sollen, um hier den Uhrenaustausch vorzunehmen. Es würde auch wenig Sinn machen, dass die Tschechen die wertvollen Uhren in Wien zurücklassen und mit den schlechten Uhren nach Tschechien fahren, um hier vom Empfänger der Ware nun wegen einer minderqualifizierten Anlieferung beanstandet zu werden. Das Szenarium, dass die genannten 4 Personen in Wien zusammengewirkt hätten, um den oder die Empfänger der Waren in Tschechien zu hintergehen, wäre zwar denkbar, es fehlt aber dafür ein Beweis. Bloße Vermutung oder Spekulation kann keine Grundlage für eine Bestrafung sein. Dem Berufungssenat erscheint hingegen die Variante weit wahrscheinlicher, dass die beiden Tschechen anlässlich der Einkaufsfahrt nach Wien ohne ihr Wissen dazu ausgenutzt wurden, eine wertvolle Uhrensendung aus Hongkong unverzollt ins Zollgebiet der Europäischen Union einzubringen. Wenn auch Unklarheiten zu manchen Detailfragen des - allerdings schon ca. 8 Jahre zurückliegenden Vorgangs - nicht restlos aufklärbar waren, etwa der Verbleib der nach den damaligen Erhebungen und Aussagen auch schon vorher eingekauften Uhren, war doch aufgrund der nicht ausreichend verstärkten Verdachtslage das Finanzstrafverfahren nach dem strafrechtlichen Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 6 Abs. 2, § 98 Abs. 3 FinStrG) gegen den Bw. einzustellen. Schließlich ist zu vermerken, dass bei der Übernahme des Kastenwagens eine Kontrolle, ob die Zollverschlüsse noch unversehrt sind, nicht erfolgte, sich aber aus der Textierung des § 48 FinStrG eine solche Kontrollpflicht nicht entnehmen lässt bzw. im Strafrecht eine Erweiterung des gesetzlichen Tatbildes durch extensive Interpretation unzulässig ist und daher auch von dieser Warte her ein Bestrafung nicht in Betracht kommt.

Das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. war daher spruchgemäß einzustellen.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schmuggel
Verschlussverletzung
"Im Zweifel für den Beschuldigten"

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at