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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2009, RV/0922-W/09

Schätzung von Betriebsausgaben (va. Kfz-Kosten) eines Zeitungszustellers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 27.637,94 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) von der Stadtgemeinde A und Einnahmen aus Gewerbebetrieb (Honorare für Zeitungszustellung) in Höhe von 10.875,95 € netto von B (einem Zeitungsverlag).

a) Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom wurden die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit des Bw. ohne jeden Abzug der Besteuerung unterworfen; begründend führte das Finanzamt aus, die Besteuerungsgrundlagen seien wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.

b) Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. am Berufung und legte dem Finanzamt gleichzeitig eine Einkommensteuererklärung für 2006 vor, in der er die Höhe seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 605,55 € angab. In der Berufung führte er aus, im gegenständlichen Bescheid seien bei der Position "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" analog zu den Vorjahren keine Ausgaben berücksichtigt worden. In der Beilage übermittle er deshalb die Einkommensteuererklärung für 2006 samt Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, und er ersuche, die verspätete Übermittlung zu entschuldigen.

Die beigelegte Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung (S 11/2006 Einkommensteuerakt, im Folgenden kurz: E-Akt) weist folgende Punkte auf:

- Einnahmen: Honorarsumme ohne USt: 10.875,95 €

- Ausgaben: Aufwand lt. Beilagen:

-- Kilometergeld: 8.798,40 €

-- Büromaterial: 50,00 €

-- Telefonkosten: 72,00 €

-- Vertretungshonorar: 1.150,00 €

-- sonstiger Aufwand: 200,00 €

-- Summe Ausgaben: 10.270,40 €

- Gewinn/Verlust: 605,55 €

c) Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes "betreffend Berufung gegen ESt-Bescheid 2006" an den Bw.; darin wurde Folgendes ausgeführt:

"Ergänzungspunkte:

Sie werden ersucht, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ha. vorzulegen. Weiters sind sämtliche Ausgaben belegmäßig nachzuweisen.

Um Stellungnahme innerhalb der Frist wird ersucht. Sollten die beantragten Ausgaben nicht bzw. durch nicht ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden, werden die Kosten nicht anerkannt."

d) Mit Schreiben vom legte der Bw. dem Finanzamt ein Fahrtenbuch sowie zwei Zahlungsbestätigungen des H und des I vom bzw. vor. In diesen Bestätigungen führen H bzw. I aus, vom Bw. "für Vertretung Zeitungszustellung" im Zeitraum 15. bis bzw. 11. bis einen Betrag von 220,00 € bzw. 490,00 € erhalten zu haben (S 14 und 16/2006 E-Akt).

Das sich im E-Akt befindliche, vom Bw. vorgelegte Fahrtenbuch beginnt am bei Kilometerstand 162.102 und endet am bei Kilometerstand 185.256; daraus ergibt sich eine Jahresfahrleistung von 23.154 km. Laut Fahrtenbuch wurden sämtliche Fahrten für betriebliche Zwecke (Zeitungszustellung) durchgeführt.

e) Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung des Bw. teilweise statt und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 4.488,94 € fest (als Betriebsausgaben wurden 5.677,01 € an Kfz-Aufwendungen und 710,00 € an Vertretungshonoraren anerkannt). Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:

"Da sie das Kfz überwiegend betrieblich nutzen, ist der Abzug von Kilometergeldern nicht möglich. Die tatsächlichen Kfz-Kosten wurden gemäß § 184 [BAO] mit 5.677,01 € geschätzt. Die von Ihnen nicht belegten Ausgaben wurden nicht anerkannt."

f) Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz:

Auf Grund der Begründung des Finanzamtes, wonach das Kfz überwiegend betrieblich genutzt worden sei, sei der Abzug von Kilometergeldern nicht möglich und die tatsächlichen Kfz-Kosten seien mit 5.677,01 € geschätzt worden. Dieser Schätzungsbetrag entspreche jedoch nicht den tatsächlich anfallenden Kosten. In der Anlage übermittle er eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten für den gegenständlichen Zeitraum; er ersuche um Berücksichtigung derselben.

Dem Vorlageantrag beigelegt waren:

- Eine (neue) Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006, die folgende Punkte aufweist (S 21/2006 E-Akt):

"- Einkünfte [von] B: 10.875,95 €

-- Benzin: 3.767,40 €

-- Servicekosten Reparatur und Gutachten: 728,52 €

-- AfA: 2.407,25 €

-- Vignette: 73,00 €

-- Winterreifen: 356,00 €

-- Versicherung: 782,04 €

-- Vertretungshonorar: 1.150,00 €

-- Büromaterial: 50,00 €

-- Telefonkosten pauschal: 72,00 €

-- Sonstiger Aufwand: 200,00 €

- Gewinn/Verlust: 1.289,74 €"

- Eine Aufstellung "Abschreibung für Abnutzung" (S 22/2006 E-Akt), betreffend ein Kfz, Preis: 19.259,00 €, Kaufdatum: , Nutzungsdauer: 8 Jahre, jährlicher AfA-Satz (2000 bis 2006): 12,50%, jährlicher AfA-Betrag: 2.407,25 €.

- Eine Prämienabrechnung der C-Versicherung, Polizzennummer D, ausgestellt am (S 23/2006 E-Akt), betreffend "Folgeprämie monatlich ab , einschließlich Steuer: 65,17 €, davon anteilige MVSt [motorbezogene Versicherungssteuer]: 30,86 €".

- Eine Rechnung der Firma E, ausgestellt an den Bw., vom (S 24/2006 E-Akt), betreffend Reparatur und Begutachtung eines Kfz, Rechnungsbetrag: 728,52 € brutto.

g) Am erging ein Vorhalt des Finanzamtes an den Bw.; darin wurde Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrter Steuerzahler!

Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen bis . Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen bei.

Mit Schreiben vom berufen Sie gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 vom . Als Begründung führen Sie an, dass die tatsächlichen Kfz-Kosten unrichtig geschätzt wurden.

Ihre nunmehr vorgelegte Aufstellung der tatsächlichen Kosten für 2006 ist belegmäßig nachzuweisen:

Benzin: 3.767,40 €

AfA: 2.407,25 € (Anschaffungskosten sind nachzuweisen)

Vignette: 73,00 €

Winterreifen: 356,00 €

Versicherung: 782,04 €

Vertretungshonorar: 1.150,00 € (bisher wurden 710,00 € nachgewiesen)

Büromaterial: 50,00 €

Telefonkosten: 72,00 €

Sonstiger Aufwand: 200,00 €.

Sie werden ersucht, zu jeder Position die dazugehörigen Belege vorzulegen.

Sollte eine postalische Übermittlung nicht möglich sein, ersuche ich um umgehendste telefonische Kontaktaufnahme.

Mangels Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches wurde der Anteil der betrieblichen Nutzung des Kfz durch die Behörde mit 75% geschätzt. Eine von Ihnen behauptete andere betriebliche Verwendung ist nachzuweisen.

Sollte diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werden, können die beantragten Aufwendungen nicht anerkannt werden."

h) Mit Schreiben vom nahm der Bw. zum oa. Vorhalt des Finanzamtes wie folgt Stellung:

"Sehr geehrte Frau [...]!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom betreffend meine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom , möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Benzin:

Da ich jeden Tag dieselbe Tour fahre, beruhen die Kosten für Benzin auf Erfahrungswerten. Dass für den Betrieb des Fahrzeuges Treibstoff benötigt wird, steht wohl außer Frage.

AfA:

In der Beilage lege ich den Nachweis der Anschaffungskosten bei.

Vignette:

In der Beilage lege ich den Nachweis der Anschaffungskosten bei.

Winterreifen:

Für diese Position konnte ich den jeweiligen Beleg nicht mehr auffinden. Diese Anschaffung ist gerade bei meiner Tätigkeit vonnöten und ab heuer auch gesetzlich vorgeschrieben.

Versicherung:

Diese Ausgabe wurde bereits mit gesonderter Post nachgewiesen. In der Anlage übermittle ich Ihnen nochmals die Prämienabrechnung der [C-]Versicherung.

Vertretungshonorar:

In der Beilage lege ich den gegenständlichen Nachweis bei.

Büromaterial:

Bei dieser Position handelt es sich um einen Pauschalbetrag für Papier, Schreibmaterial, Druckerpatronen etc. für das Erstellen der Abonnentenlisten.

Telefonkosten:

Bei dieser Position handelt es sich ebenfalls um einen Pauschalbetrag für Telefonate mit dem Gebietsleiter, Lieferanten, Kunden und dem Nachtdienst, wobei die tatsächlichen Kosten höher liegen. Eine exakte Auflistung der Telefonkosten für die betriebliche Tätigkeit ist allein aus administrativen Gründen schon nicht möglich.

Sonstiger Aufwand:

Auch bei dieser Position handelt es sich um einen Pauschalbetrag für Arbeitsschuhe, Regenbekleidung, Taschenlampe, Batterien etc.

Bezüglich der betrieblichen Nutzung des Kfz, welche von Ihnen mit 75% geschätzt wurde, möchte ich festhalten, dass die betriebliche Nutzung des Kfz jenseits der 95% liegt. Das Kfz wurde als reines Arbeitsauto verwendet, abgesehen von Fahrten zu meiner Arbeitsstelle. Die Entfernung zu meiner Arbeitsstelle, der Stadtgemeinde [A], beträgt laut GPS-Messung 1,3 km und steht in keiner Relation zu der Kilometerleistung, welche für meine betriebliche Tätigkeit aufgewendet wurde. Ferner erledige ich meine Einkäufe auf dem Weg von meiner Arbeitsstelle nach Hause oder auch zu Fuß, da sich einige Supermärkte in unmittelbarer Nähe meiner Wohnung befinden. Für weitere Fahrten wurde das Kfz meiner Lebensgefährtin verwendet, da es wirtschaftlicher ist."

Auf dem oa. Schreiben des Bw. befindet sich ein Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes (S 28/2006 E-Akt):

"Tel. mit [dem Bw.] :

- Unzureichende Beantwortung für 2. (tw.) stattgebende BVE - will Vorlage.

- Hat sonst keine Unterlagen. Fahrtenbuch 2006 habe er nachgeschrieben, nachdem FA dieses abverlangt hat. Hat nur betriebliche Fahrten aufgezeichnet, km-Stände immer weiter geschrieben. Demnach wäre er im ganzen Jahr 2006 Null km privat gefahren - stimmt nicht (s. auch Beantwortung - zumindest Fahrt zur Arbeit).

- Benzin: Woraus lässt sich dieser Schätzwert ableiten? Kann er nicht beantworten.

Lt. vorgelegtem Fahrtenbuch fuhr er 23.154 km. Er verbraucht lt. seiner Aussage ca. 10 l, bei Spritpreis von ~1 € wären das ~2.300 € - lt. seiner Aufstellung 3.767,40 € - weiß er nicht.

- Akt wird vorgelegt.

[Handzeichen]"

Auf S 29 bis 32/2006 E-Akt befinden sich:

- Die Kopie eines Kaufvertrages vom , abgeschlossen zwischen F als Verkäufer und dem Bw. als Käufer, über ein Kfz der Type BMW 316i (E 36), Erstzulassung , Kilometerstand 10.000, Kaufpreis 265.000,00 S, Übergabe des Kfz am .

- Die Kopie einer Rechnung vom betreffend den Verkauf 1 Jahresvignette für Kfz, Kaufpreis 72,60 € brutto, an den Bw.

- Eine Kopie der Prämienabrechnung der C-Versicherung, Polizzennummer D, ausgestellt am (siehe oben).

- Eine Bestätigung der G vom , worin diese ausführt, von ihrem Bruder, dem Bw., "für Vertretungsdienste zum Zwecke der Zeitungszustellung im Jahre 2006 den Betrag von 440,00 € erhalten zu haben".

i) Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, die Betriebsausgaben seien mangels belegmäßigen Nachweises geschätzt worden. Es habe auch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden können; der Anteil der betrieblichen Nutzung des Kfz sei durch die Abgabenbehörde I. Instanz mit 75% in Ansatz gebracht worden. Der Bw. behaupte nunmehr, die betriebliche Nutzung des Kfz liege jenseits der 95%. Seitens des Bw. habe auch der Aufforderung, die behaupteten tatsächlichen Kosten belegmäßig nachzuweisen, nicht entsprochen werden können. Im Schreiben vom werde dargelegt, dass es sich bei diversen Positionen um geschätzte Pauschbeträge handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- Gemäß § 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

- Nach § 184 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

- Gemäß § 184 Abs. 2 1. Teilsatz BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag.

- Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Der Bw. hat im streitgegenständlichen Jahr - neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 27.637,94 € von der Stadtgemeinde A - Einnahmen aus Gewerbebetrieb (Honorare für Zeitungszustellung) in Höhe von 10.875,95 € netto von B, einem Zeitungsverlag, erhalten.

Nachdem die Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden waren, legte der Bw. im Berufungsverfahren insgesamt zwei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen vor, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 605,55 € bzw. 1.289,74 € auswiesen (siehe Punkte b) und f) in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung).

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens und eines Vorhaltes des Finanzamtes (siehe Punkte c) und g) in der Darstellung des Verfahrensganges) hat der Bw. ein Fahrtenbuch vorgelegt und die in der (zweiten) Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung enthaltenen Ausgabenpositionen "Servicekosten Reparatur und Gutachten", "AfA", "Vignette", "Versicherung" sowie "Vertretungshonorar" belegmäßig nachgewiesen; hinsichtlich der Ausgabenpositionen "Benzin", "Winterreifen", "Büromaterial", "Telefonkosten pauschal" und "sonstiger Aufwand" hat er diesen Nachweis nicht erbracht (zum Punkt "Benzin" hat der Bw. keinerlei Tankrechnungen vorgelegt, sondern lediglich ausgeführt, die diesbezüglichen Kosten beruhten auf Erfahrungswerten, da er jeden Tag dieselbe Tour fahre, und es stehe wohl außer Frage, dass für den Betrieb eines Fahrzeuges Treibstoff benötigt werde; hinsichtlich der Punkte "Büromaterial", "Telefonkosten pauschal" und "sonstiger Aufwand" hat er argumentiert, es handle sich dabei um Pauschalbeträge (siehe oben Punkt h) in der Darstellung der Verfahrensganges)).

Zum vom Bw. vorgelegten Fahrtenbuch ist festzuhalten, dass es am bei Kilometerstand 162.102 beginnt und am bei Kilometerstand 185.256 endet; daraus ergibt sich - unstrittig - eine Jahresfahrleistung von 23.154 km. Laut Fahrtenbuch wurden sämtliche Fahrten für betriebliche Zwecke (Zeitungszustellung) durchgeführt. Das Finanzamt hat das Fahrtenbuch auf Grund des Fehlens privater Fahrten und der Annahme, es sei nachgeschrieben worden, als nicht ordnungsgemäß qualifiziert und die betriebliche Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges BMW 316i mit 75% geschätzt; demgegenüber geht der Bw. von einer betrieblichen Nutzung seines Pkw von "jenseits der 95%" aus. Die vom Bw. mit 3.767,40 € geltend gemachten Treibstoffkosten hat das Finanzamt als zu hoch qualifiziert; unter Zugrundelegung der angeführten Jahresfahrleistung von 23.154 km, eines durchschnittlichen Kraftstoffverbrauches des BMW 316i von ca. 10 Litern pro 100 km und eines Benzinpreises von rund 1,00 € pro Liter im Jahr 2006 hat es die Treibstoffkosten des Bw. mit rund 2.300,00 € geschätzt.

Von diesem festgestellten Sachverhalt geht der Unabhängige Finanzsenat aus.

3. Rechtliche Würdigung:

Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen; die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Ritz, BAO3, § 184 Tz 1). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, § 184 Tz 3, mit Verweis auf ; ; ).

3.1 Im gegenständlichen Fall ist va. das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Pkw BMW 316i und die Höhe der auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Treibstoffkosten strittig:

Wie bereits ausgeführt, hat der Bw. keinerlei Tankrechnungen vorgelegt, sondern lediglich ausgeführt, die diesbezüglichen Kosten beruhten auf Erfahrungswerten, da er jeden Tag dieselbe Tour fahre; einen belegmäßigen Nachweis der von ihm geltend gemachten Treibstoffkosten hat er somit nicht erbracht.

Zum vom Bw. vorgelegten Fahrtenbuch ist festzuhalten, dass es keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des BMW 316i darstellt: Abgesehen davon, dass es dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck vermittelt, in einem Zug fortgeschrieben (nachgeschrieben) worden zu sein, erweisen sich va. die Angaben, dass sämtliche Fahrten für betriebliche Zwecke durchgeführt worden sein sollen, als unglaubwürdig, widerspricht es doch einerseits der Lebenserfahrung, dass mit dem eigenen Pkw keinerlei Privatfahrten vorgenommen werden; andererseits setzt sich der Bw. mit diesen Angaben im Fahrtenbuch in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, den Pkw für Fahrten zu seinem, wenn auch nur 1,3 km entfernten, Dienstort, der Stadtgemeinde A, bei der er nichtselbstständig tätig ist, zu verwenden (Schreiben des Bw. vom , siehe Punkt h) in der Darstellung des Verfahrensganges); schließlich stellt die im angeführten Schreiben enthaltene Aussage des Bw., für weitere Fahrten das Kfz seiner Lebensgefährtin zu verwenden, da es wirtschaftlicher sei, eine bloße Behauptung dar, da der Bw. diese Aussage in keiner Weise präzisiert bzw. keinerlei diesbezügliche Nachweise erbracht hat.

Zusammenfassend ist daher zum Streitpunkt "Fahrtenbuch" festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dieses sei nicht ordnungsgemäß, aus den oa. Gründen nicht zu beanstanden ist. Dies und die Tatsache, dass der Bw. keinen belegmäßigen Nachweis der von ihm geltend gemachten Treibstoffkosten erbracht hat, berechtigen die Abgabenbehörde zur Schätzung sowohl des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des BMW 316i als auch der Höhe der auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Treibstoffkosten.

Zum Ausmaß der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:

Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die vom Bw. für die - unstrittige - Jahresfahrleistung von 23.154 km geltend gemachten Treibstoffkosten von 3.767,40 € zu Recht als zu hoch qualifiziert: Unter der realen Annahme eines Benzinpreises von rund 1,00 € pro Liter im Jahr 2006 bedeutete dies nämlich, dass der BMW 316i - ein Fahrzeug der (kompakten) Mittelklasse - rund 3.767 Liter Kraftstoff für das Zurücklegen von 23.154 km benötigt hätte, was einem - viel zu hohen - durchschnittlichen Benzinverbrauch von ca. 16,27 Litern pro 100 km entsprechen würde. Demgegenüber erweist sich die Annahme eines durchschnittlichen Benzinverbrauches für den streitgegenständlichen BMW 316i (Erstzulassung: , siehe Punkt h) in der Darstellung des Verfahrensganges) von ca. 10 Litern pro 100 km durch das Finanzamt als durchaus den Tatsachen entsprechend; daraus ergeben sich hinsichtlich der gegenständlichen Jahresfahrleistung von 23.154 km geschätzte Treibstoffkosten von 2.315,40 € (vor Abzug des Privatanteiles).

Den Anteil der betrieblichen Nutzung des BMW 316i hat das Finanzamt mangels Ordnungsmäßigkeit des vorgelegten Fahrtenbuches mit 75% geschätzt; nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates erscheint in Anbetracht der Art der gewerblichen Tätigkeit (Zeitungszustellung) ein betrieblicher Anteil von 80% als noch vertretbar (die Annahme eines höheren Anteils ist auf Grund der Nichtordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches nicht möglich; diesbezüglich ist der Bw. auf die von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Grundsätze zu verweisen, wonach jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (siehe oben)).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich die steuerliche Anerkennung folgender Betriebsausgaben:

- Benzinkosten:

Jahresfahrleistung von 23.154 km; geschätzte Treibstoffkosten von 2.315,40 € x 80% betrieblicher Anteil = 1.852,32 €.

- Servicekosten Reparatur und Gutachten:

728,52 € x 80% = 582,82 €.

- AfA:

2.407,25 € x 80% = 1.925,80 €.

- Vignette:

72,60 € x 80% = 58,08 €.

- Winterreifen:

356,00 € x 80% = 284,80 € (die diesbezüglichen Anschaffungskosten hat der Bw. zwar nicht nachgewiesen (siehe oben), sie sind jedoch als glaubwürdig anzusehen (Kosten von 89,00 € pro Stück Winterreifen)).

- Versicherung:

782,04 € x 80% = 625,63 €.

3.2 Zu den geltend gemachten Ausgaben für "Büromaterial" (50,00 €) sowie "Telefonkosten pauschal" (72,00 €) ist festzuhalten, dass diese vom Bw. zwar nicht belegmäßig nachgewiesen wurden, sein diesbezügliches Vorbringen (Pauschalbetrag für Papier, Schreibmaterial, Druckerpatronen etc. für das Erstellen der Abonnentenlisten bzw. Pauschalbetrag für Telefonate mit dem Gebietsleiter, Lieferanten, Kunden und dem Nachtdienst (siehe Punkt h) in der Darstellung des Verfahrensganges)) - auch unter dem Blickwinkel der Höhe der geltend gemachten Beträge (50,00 € bzw. 72,00 €) im Verhältnis zum vom Bw. aus dieser Tätigkeit erzielten Umsatz (10.875,95 €) - aber durchaus als glaubwürdig anzusehen ist, weshalb die Ausgaben für "Büromaterial" sowie "Telefonkosten pauschal" als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Zur Ausgabenposition "sonstiger Aufwand" (200,00 €) ist festzuhalten, dass in dieser nach den Angaben des Bw. ua. auch Aufwendungen für Regenbekleidung enthalten sind, die nach geltender Rechtslage den Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Doralt, EStG11, § 4 Tz 330, Stichwort "Kleidung"; dass es sich bei diesen Aufwendungen des Bw. um typische Arbeits- oder Berufskleidung gehandelt hat, hat er nicht dargetan). Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist daher die Ausgabenposition "sonstiger Aufwand" (mangels belegmäßigen Nachweises) mit 50% (100,00 €) zu schätzen.

Zur Ausgabenposition "Vertretungshonorar" (1.150,00 €) ist anzumerken, dass diese Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen wurden (siehe oben).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich die steuerliche Anerkennung folgender Betriebsausgaben:

- Büromaterial: 50,00 €.

- Telefonkosten pauschal: 72,00 €.

- Sonstiger Aufwand: 100,00 €.

- Vertretungshonorar: 1.150,00 €.

3.3 Die Summe der anzuerkennenden Betriebsausgaben beträgt somit 6.701,45 €; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen 4.174,50 €.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
betrieblicher Anteil
betriebliche Nutzung
Privatfahrt
Privatanteil
Pkw
Kfz-Aufwendungen
Kfz-Kosten
Treibstoff
Benzin
Kraftstoffverbrauch
Kilometergeld
Kilometerstand
Fahrtenbuch
Ordnungsmäßigkeit
belegmäßiger Nachweis
Verweise



Ritz, BAO (3), § 184 Tz 1, § 184 Tz 3
Doralt, EStG (11), § 4 Tz 330, Stichwort "Kleidung"

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at