Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.06.2005, RV/2262-W/02

Behandlung eines Mietrechtes im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0096 (vormals 2005/14/0088) eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen (U 1988). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1830-W/10 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Schlosserei, W., V-Gasse , vertreten durch Dkfm. Robert Loisch, Steuerberater, 1080 Wien, Hamerlingplatz 2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998

a) entschieden:

1. Der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1996 wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

2. Die Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1998 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

b) beschlossen:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997 wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) , BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 als Einzelunternehmer eine Schlosserei.

Im Zuge einer diese Jahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die folgenden, nunmehr streitgegenständlichen Feststellungen getroffen:

Tz 14 und Tz 19:

Zahlungen an die Fa. S-P für 8 Intensiv-Workshops im Gesamtausmaß von 140.800,- S netto seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, da aufgrund der Unterlagen eine betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen habe werden können. Die Vorsteuer in Höhe von 28.160,- S sei daher nicht abzugsfähig.

Tz 13 und Tz 21:

Der Betrieb des Bw. sei per an die Fa. P. GmbH, B.,I-Straße, veräußert worden. Die Betriebsräumlichkeiten am Standort W.,V-Gasse, seien vom Erwerber nicht weiter angemietet worden.

Mit gerichtlichem Vergleich vom habe sich der Bw. verpflichtet, das Bestandobjekt bis spätestens geräumt von aller Fahrnis zu übergeben. Er habe für die Aufgabe der Mietrechte einen Betrag von 2,500.000,- S erhalten.

Das Mietrecht sei zur Gänze Betriebsvermögen, weshalb der gesamte Ablösebetrag in Höhe von 2,083.333,33 netto als Betriebseinnahme im Jahr 1998 zu erfassen und Umsatzsteuer in Höhe von 416.666,67 S festzusetzen gewesen sei.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ für die Jahre 1996 und 1998 geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.

Die gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 eingebrachte Berufung begründete der Bw. wie folgt:

1. Mietrecht:

Der Bw. habe für die Aufgabe der Mietrechte 2,500.000,- S erhalten, die ihm aber erst im Jahr 1999 zugeflossen seien. Er habe diesen Betrag steuerlich nicht erfasst, da es sich bei dem Mietrecht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handle, das nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehöre, wenn es überwiegend betrieblich genutzt werde. Der Bw. habe die gemieteten Räumlichkeiten lediglich zu einem Drittel für den Betrieb der Schlosserei genutzt, den restlichen Teil habe er teils vermietet, teils privat genutzt.

Die Vermietung von Parkplätzen habe sicherlich nichts mit dem Betrieb einer Schlosserei zu tun und sei daher ebenfalls der Privatsphäre zuzurechnen. Die Miete für das gesamte Objekt sei zwar als Betriebsausgabe geltend gemacht worden, doch seien auch die Mieteinnahmen bilanziert worden.

Es werde beantragt, die geltend gemachten Mietaufwendungen um den Privatanteil zu reduzieren, den Rest auszuscheiden und die Mieteinnahmen verringert und anteilige Ausgaben für Miete an den Hausbesitzer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.

2. Unternehmensberatungskosten:

Diese Kosten beträfen ein achttägiges Intensivseminar zur Optimierung persönlicher Arbeitstechniken und strategischer Planung zum Zweck der Optimierung der Produktivität des Unternehmens. Wie aus den Ergebnissen der Folgejahre ersichtlich sei, hätten sich die Ergebnisse erheblich verbessert.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, schon im Mietvertrag vom finde sich der Hinweis, dass der Mietgegenstand zum Betrieb eines Metallbau- und Schlossereiunternehmens verwendet werde.

Gemäß Leibrentenvertrag vom habe der Vater des Bw. einen nicht protokollierten Metallbau- und Schlossereibetrieb einschließlich des in seinem Betriebsvermögen befindlichen Anlagevermögens, des Good will und der Bestandrechte übergeben.

Die ursprünglich ausschließlich eigenbetrieblich genutzten Räume seien dann fremdvermietet worden und seien daher nach wie vor dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine in den Raum gestellte Privatnutzung habe weder erkannt noch bewiesen werden können. Auch die bisherige steuerliche Behandlung der das Mietobjekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben widerspreche einer Privatnutzung. Auch die Honorarnoten für die Rechtsanwälte betreffend das Mietobjekt seien im vollen Ausmaß in den betrieblichen Aufwendungen enthalten.

Dem Vorbringen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den besuchten Seminaren und den Umsätzen und Gewinnen der Folgejahre fehle der Nachweis eines konkreten Zusammenhanges. Aus den Kursunterlagen gingen Schwerpunkte wie Vermittlung bzw. Optimierung persönlicher Arbeitstechniken und strategische Planung, "Antiaufschieberitis"-Strategien, Vorteile und Nutzen des Zeitmanagements hervor. Diese Themen beträfen aber Allgemeinbildung und seien in keiner Weise spezifisch mit dem Betrieb des Bw. verbunden.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde darauf hingewiesen, dass die Räumlichkeiten ursprünglich ausschließlich betrieblich verwendet worden seien, dies sei nach Übergabe an den Bw. aber nicht mehr der Fall gewesen. Der Bw. habe die Aluminiumproduktion eingestellt und damit ein ganzes Stockwerk aufgegeben.

Hinsichtlich der Kosten des Praxisseminars sei den vorgelegten Unterlagen eindeutig die betriebliche Veranlassung zu entnehmen.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. ersucht bekanntzugeben

  • wie groß die vom Mietrecht umfassten Flächen waren,

  • welche Flächen davon in den Jahren 1996 bis 1998 vermietet waren,

  • an wen diese Flächen vermietet waren,

  • welche Flächen eigenbetrieblich genutzt wurden,

  • ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Vermietung mit dem Betriebsgegenstand bestanden hat,

  • wie hoch die Miete für das gesamte Objekt gewesen ist.

Außerdem wurde um Aufgliederung der Bilanzposition 4830 "Erlöse Vermietung" für die Jahre 1996 bis 1998 und Vorlage der Mietverträge betreffend die vermieteten Flächen ersucht, sowie um Bekanntgabe des Seminarinhaltes der Einheit "Definition der Ausgangsbasis" und Vorlage entsprechender Unterlagen.

In Beantwortung des Vorhaltes gab der Bw. bekannt, es seien keine Mietverträge verfügbar. Die Vermietungen seien an folgende Personen erfolgt:


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M.
1.182,- S/Monat
S.
1.182,- S/Monat
R.
1.182,- S/Monat
J.
1.182,- S/Monat
D.
1.182,- S/Monat
L.
1.500,- S/Monat
H.
1.200,- S/Monat

Zwischen der Vermietung und der Schlosserei habe keinerlei betrieblicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden.

Die bezahlte Miete habe 1996 400.094,02 S betragen, 1997 382.297,20 S und 1998 191.148,60 S.

In einer Beilage wurde die Art der Nutzung der vom Mietrecht umfassten Flächen im Gesamtausmaß von 1.477,42 m2 wie folgt angegeben:

Schlosserei: 505,72 m2 Vermietung: 566,96 m2 ungenutzt: 404,75 m2

Zu den Kosten der Unternehmensberatung merkte der Bw. an, er habe vermehrt hochwertigste, teilweise künstlerische Arbeiten im Schlossereibereich produziert. Ziel des Seminars sei es gewesen, die Fähigkeit zu erwerben, das vorhandene Fachwissen dem potentiellen Kunden so selbstverständlich zu vermitteln, dass diese den Auftrag trotz eines im Vergleich zu den Mitbewerbern höheren Preises erteilen, weil es ihm gelinge, seine Kompetenz, Termintreue und Verlässlichkeit wirkungsvoll zu vermitteln.

Darüberhinaus habe der Veranstalter des Seminars ersucht, den Bw. als Referenzklienten werben zu dürfen.

Im Zuge der auf Antrag der Partei durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, für die Zuordnung des Mietrechtes zum Betriebs- bzw. Privatvermögen sei das Überwiegen der Nutzung entscheidend. Im Erkenntnis vom , 93/14/0062, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, in welchem Ausmaß ein Gebäude betrieblich oder privat genutzt werde, nicht benutzbare Räumlichkeiten nicht zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall sei der erste Stock des Gebäudes ebenfalls nicht mehr benützbar und daher in die Beurteilung, ob das Mietrecht dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, nicht miteinzubeziehen. Des weiteren verwies er auf die Randziffer 479 der Einkommensteuerrichtlinien, wonach dann, wenn im Fall einer Mischnutzung kein Überwiegen feststellbar sei, die Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen in der Wahl des Steuerpflichtigen stehe. Im vorliegenden Fall sei aber das Überwiegen sehr wohl feststellbar. Bereits der Vater des Bw. habe von seinem -im Mietvertrag eingeräumten - Recht, Teile des Gebäudes unterzuvermieten, Gebrauch gemacht; dieser habe das Dachgeschoß und die Parkplätze im Hof zu seiner Zeit schon untervermietet.

Der Vertreter der Amtspartei führte aus, eine Zuordnung des Mietrechtes zum Privatvermögen sei dann nicht rechtens, wenn die Möglichkeit bestehe, vermietete Teile wieder eigenbetrieblich zu nutzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Einnahmen aus der Untervermietung immer im Rahmen des Gewerbebetriebes erklärt wurden und auch die Aufwendungen nicht in betriebliche und außerbetriebliche getrennt wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996 und 1998:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1. Mietrechte:

Der Vater des Bw. hatte mit Mietvertrag vom zu einem frei vereinbarten Mietzins Büroräumlichkeiten, das Abbruchobjekt einer ehemaligen, bereits Jahre davor stillgelegten Molkerei und den Hof (zur Vermietung für Autoabstellplätze) gemietet. Er hatte auf eigene Kosten das Gebäude der ehemaligen Molkerei adaptiert, neu eingedeckt und in einen ordnungsgemäßen Zustand zum Betrieb einer Schlosserei versetzt und hergestellt und vom Jahr 1980 bis zum als Einzelunternehmer dort eine Schlosserei betrieben (siehe Antrag auf Entscheidung des Gerichtes nach Ablauf der Dreimonatsfrist vor der Schlichtungsstelle vom ).

Der Bw. erwarb mit Leibrentenvertrag vom von seinem Vater den in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten Metallbau- und Schlossereibetrieb einschließlich des sich im Betriebsvermögen befindlichen Anlagevermögens, des Good will und der Bestandrechte.

Vom Bw. wurde der Betrieb ursprünglich in unveränderter Form als Einzelunternehmen weitergeführt (siehe Jubiläumsbroschüre). Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988.

Mit Vergleich vom verpflichtete sich der Bw., die vom Vater übernommenen Räumlichkeiten und Flächen bis spätestens geräumt von aller Fahrnis zu übergeben.

Mit Räumungsvereinbarung vom verpflichtete sich der Mehrheitseigentümer für die Aufgabe der Mietrechte an den Bw. einen Betrag von 2,500.000,- S zu bezahlen, und zwar einen Betrag von 1,000.000,- S Zug um Zug gegen Abschluss des Räumungsvergleiches und 1,500.000,- S Zug um Zug gegen die geräumte Übergabe des gesamten Bestandgegenstandes.

Die vom Mietrecht umfasste Fläche wurde wie folgt genutzt:

Schlosserei: 505,72 m2 Vermietung: 566,96 m2 ungenutzt: 404,75 m2 (davon sind 60,20 m2 laut Beschreibung des Steuerberaters nass und sauer und somit unbenützbar; 99,55 m2 waren seinerzeit an den Vater des Bw. vermietet)

Der erste Stock des Gebäudes wurde ursprünglich für die Aluminiumproduktion genutzt.

Die Miete wurde in den Streitjahren zur Gänze als Betriebsausgabe behandelt und in folgender Höhe bezahlt:


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1996
400.094,02 S
1997
382.297,20 S
1998
191.148,60 S

Die vereinnahmten Mieterlöse wurden als Betriebseinnahmen erklärt.

Die Einnahmen und Ausgaben betreffend die vom Bw. vermieteten Flächen fielen in der im Folgenden dargestellten Höhe an (alle Beträge brutto in ATS):


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Jahr
Einnahmen pro Monat
Einnahmen pro Jahr
Ausgaben pro m2 pro Monat
Ausgaben gesamt
E aus V+V
1996
8.340,-
100.080,-
14,40
97.968,96
2.111,04
1998
8.610,-
103.320,-
14,40
97.968,96
5.351,04

2. Unternehmensberatungskosten:

Der Bw. besuchte im Jahr 1996 acht Einzelworkshops mit folgenden Themen:

  • Definition der Ausgangsbasis

  • Persönliche Arbeitstechnik I

  • Persönliche Arbeitstechnik II

  • Strategisch planen I

  • Strategisch planen II

Im Rahmen der Seminareinheit "Definition der Ausgangsbasis" wurde als Ziel definiert, den potentiellen Auftraggebern das vorhandene Fachwissen, die Kompetenz, Termintreue und Verlässlichkeit so zu vermitteln, dass der Auftrag trotz eines gegenüber den Mitbewerbern höheren Preises erteilt wird.

Den Unterlagen betreffend "Persönliche Arbeitstechnik" sind die folgenden Seminarinhalte zu entnehmen:

Vorteile und Nutzen des Zeitmanagement Anti-Aufschieberitis-Strategien Zeitdiebe Gesprächsvorbereitung Besuchermanagement 6 W-Regeln für den Delegationsauftrag Spielregeln des Erfolgs Vorbereitung des Gesprächs Schreibtischsystem Entscheidungsbaum Eingangspost schnell und sicher verarbeiten Konferenzmanagement Ordnung in der Registratur Bessere Tagesplanung Problem- und Entscheidungsanalyse Ziel - Mittel - Analyse

Die Seminareinheiten "Strategisch planen" beschäftigten sich mit folgenden Themen:

Ursachen von Unternehmenskrisen Voraussetzungen für die strategische Planung Aktive Unternehmenserneuerung Prozess der Unternehmenssetzung Einteilung in strategische Geschäftseinheiten Ablaufschema der internen strategischen Analyse Regelstrategien der Portfolio-Matrix Ablaufschema der Planungsphase "Interne strategische Analyse" Strategie-Matrix Finanz-Portfolio Cash-flow-Portfolio Unternehmens-Lebenszyklus ABC-Analysen von Marktvolumen und Marktanteil Weltproduktion von Primäraluminium und Zuwachsraten 1900-2000 Strategie-Zielplanung Prozess der Strategieformulierung Strategische und operative Ausrichtung Durchsetzung einer neuen Strategie Rationalisierungsschwerpunkte durch Analyse der Wertschöpfungskette Vorgangsweise bei der Realisierung der Gemeinkostenoptimierung Änderung der Ablauforganisation Neuordnung der Forschung und Entwicklung Innovations-Portfolio Mittelfristige Investitionsplanung Entscheidungsprozesse bei strategischen Investitionen Die Beteiligungsvision Strukturinnovationen Lebenszykluskurve Unternehmensorganisation Unternehmenskultur Industriestruktur-Portfolio Strategisches Management Neue Managementstrukturen Kontinuität der strategischen Planung Strategische Datenbank Unternehmensvergleich Eigenkapitalvergleich Regelkreis des strategischen Controllings Strategisches Controlling-Produktmix Prozess der Unternehmenserneuerung Managementlogistik Angenommener Verlauf der Lebenszykluskurve bei Umsatz, Deckungsbeitrag und Fixkosten Ablaufschema der Planungsphase "Interne strategische Analyse"

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellung des Betriebsprüfers, die im Akt befindlichen Unterlagen und das Vorbringen des Bw. und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

ad 1) Ablöse für Mietrecht:

Streitentscheidend ist die Frage, ob das Mietrecht als bewegliches Wirtschaftsgut vom Bw. überwiegend betrieblich oder überwiegend privat genutzt wurde.

Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 25).

Die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung bekanntgegebenen 505,72 m2, die für Zwecke der Schlosserei genutzt wurden, wurden somit unzweifelhaft betrieblich genutzt.

Auch vermietete Wirtschaftsgüter können zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Vermietung dem Betriebszweck unmittelbar dienlich ist, und zwar insbesondere dadurch, dass sie zur Steigerung der Einnahmen aus der eigenen betrieblichen Tätigkeit beiträgt ().

Im vorliegenden Fall waren Teile des vom Bw. gemieteten Gebäudes (Dachgeschoß) und Teile des Hofes für Parkzwecke vermietet. Dass die Vermietung über die Erzielung von Mieteinnahmen hinaus den Hauptzeck des Betriebes des Bw. gefördert hätte, ist weder den Feststellungen des Betriebsprüfers noch den sonstigen der Behörde vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Das bedeutet, dass die vermieteten Teile im Ausmaß von 566,95 m2 nicht betrieblich genutzt wurden. Die darauf entfallenden Mieteinnahmen und die diesbezüglichen Ausgaben waren daher im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der vom Bw. bekanntgegebenen Höhe und nicht im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen und die Einkünfte in folgender Höhe in Ansatz zu bringen (alle Beträge in ATS):


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Jahr
E aus Gw
E aus V u V
1996
746.257,-
2.111,-
1998
3,582.673,-
-79.900,-

Hinsichtlich der vom Bw. als ungenutzt angegebenen Räumlichkeiten im Ausmaß von 404,75 m2 ist folgendes anzumerken:

Diese Fläche setzt sich laut Vorhaltsbeantwortung vom wie folgt zusammen:

a) seinerzeit betrieblich genutzt, jetzt aber unbenutzt: 245 m2 b) unbenützbar: 60,20 m2 c) seinerzeit an den Vater vermietet, jetzt unbenutzt: 99,55 m2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören auch jene Wirtschaftgüter, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde, zum Betriebsvermögen, wobei entscheidend ist, dass sie bis zu ihrem körperlichen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen keiner privaten Nutzung zugeführt werden (vgl. ).

Im Hinblick darauf, dass der Vater des Bw. die vom Mietrecht umfassten Räumlichkeiten und Flächen (mit Ausnahme der als nass und sauer bezeichneten Räumlichkeiten im Ausmaß von 60,20 m2) ausschließlich betrieblich nutzte und der Betrieb vom Bw. ursprünglich in unveränderter Form weitergeführt wurde, bewirkte die spätere Einstellung der Aluminiumproduktion und die damit verbundene Nichtnutzung von einzelnen Räumlichkeiten kein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen. Darüberhinaus wurde vom Bw. auch in der Vorhaltsbeantwortung keine Privatnutzung dieser Teile behauptet.

Das Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung, der gesamte erste Stock sei unbenützbar gewesen, steht in Widerspruch zu den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom . Darin wurden alle Räumlichkeiten und Flächen detailliert angeführt und lediglich bei zwei Räumen im Ausmaß von 60,20 m2 anmerkt, dass diese "nass und sauer" seien, was den Schluss auf eine Unbenützbarkeit glaubwürdig erscheinen lässt. Die vom steuerlichen Vertreter in der Vorhaltsbeantwortung als "nass und sauer" bezeichneten Räumlichkeiten im Ausmaß von 60,20 m2 waren daher nicht in die Beurteilung, ob Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt, einzubeziehen (vgl. ).

Selbst bei Berücksichtigung der seinerzeit an den Vater des Bw. vermieteten und nunmehr ungenutzten Fläche von 99,55 m2 als privat genutzt überwiegt die betriebliche Nutzung (750,72 m2) die private (666,50 m2). Beim streitgegenständlichen Mietrecht handelt es sich daher um Betriebsvermögen, weshalb die dafür geleistete Zahlung zur Gänze als Betriebseinnahme zu erfassen war (vgl. ).

Die Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1998 war in Anbetracht obiger Ausführungen als unbegründet abzuweisen.

ad 2) Unternehmensberatungskosten:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Fortbildungskosten dienen der Verbesserung der bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und ermöglichen es, denselben Beruf besser ausüben zu können.

Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Band III B, § 20 EStG 1988 Rz 5, und die dort zitierte Judikatur).

Die vom Bw. besuchten Einzelworkshops sind nach den behandelten - oben angeführten - Themen nach Ansicht der Behörde auf seine Tätigkeit als Leiter eines Unternehmens zugeschnitten und geeignet dazu beizutragen, dass der Bw. den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.

Der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1996 war daher stattzugeben, die Kosten für die 8 Einzelworkshops waren als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer war abzugsfähig.

B) Umsatz- und Einkommensteuer 1997:

Da die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997 im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am zurückgenommen wurde, ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu erklären.

Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Abgaben ergangene Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Beilage: 6 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mietrecht
Betriebsvermögen
Privatvermögen
Überwiegen der Nutzung
vermietete Wirtschaftsgüter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at