TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.02.2011, RV/1626-W/10

Haftung gemäß § 12 BAO bestritten mit Argumenten gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1626-W/10-RS1
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung der Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Einwendungen gegen die Höhe oder wie hier die falsche Berechnung sind daher nicht im Haftungsverfahren zu klären.
Folgerechtssätze
RV/1626-W/10-RS2
wie RV/1557-W/05-RS1
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., Wien, vertreten durch Interrevision Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 65, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Haftung gemäß § 12 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde Herr A.B. (in weiterer Folge: Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß § 12 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der KG, Wien-10, im Ausmaß von € 11.832,00, nämlich Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 5.800,00, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 5.800,00, Säumniszuschlag 2007 in Höhe von € 116,00 und Säumniszuschlag 2008 in Höhe von € 116,00 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 12 BAO die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung haften. Komplementäre haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt und ausgeführt, dass der Bw. seit keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsführung der genannten KG habe und er lediglich Kommanditist derselben sei. Offensichtlich sei für die Jahre 2006 und 2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden und im Schätzungswege Umsatzsteuern festgesetzt worden. Nachdem der Bw. auf das Ergebnis der Betriebsprüfung keinen Einfluss gehabt habe, er aber nicht mehr Komplementär sei, könne er gegen diese Prüfungsergebnisse keine Berufung einbringen. Es sei ihm aber bekannt, dass bei diesen Schätzungsbescheiden der KG Einkünfte aus Geschäften mit einer Firma D. zugerechnet worden seien, die von einer ganz anderen KG, nämlich der E., welche ihrerseits diese Einkünfte bereits im Schätzungswege zugerechnet bekommen habe, ausgeführt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach Darstellung des § 12 BAO ausgeführt, dass ein Vertreter für die Abgabenschulden der Firma auch dann hafte, wenn er als Gesellschafter ausgeschieden sei.

Der Bw. scheine laut Eintrag im Firmenbuch vom bis als unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG auf. Sowohl der Abgabenanspruch als auch die Fälligkeiten der Umsatzsteuern 2006 und 2007 seien innerhalb dieses Zeitraumes gelegen. Gemäß § 248 BAO könne der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen, woraus sich wiederum ergebe, dass Argumentationen hinsichtlich des Abgabenanspruches einer Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht zum Erfolg verhelfen können. Der VwGH habe diesbezüglich in den Erkenntnissen vom , 2000/15/0043, vom , 2003/14/0095 und vom , 99/14/0242, klargestellt, dass im Falle des Vorliegens eines Abgabenanspruches die über die Haftung entscheidende Abgabenbehörde an den Inhalt des Abgabenbescheides gebunden sei. Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht ergangen.

Im Schreiben vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zusätzlich werde vorgebracht, dass es dem Bw. nicht möglich gewesen sei, Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch zu erheben. Wie aus der Aktenlage bekannt sei der Bw. als Komplementär der KG ausgeschieden und habe daher weder Zugriff auf diesen Bescheid noch sei ihm dieser gewährt worden. Es seien ihm somit der Inhalt, die Bescheidbegründung sowie das Datum dieses Bescheides nicht bekannt, sodass beantragt werde, der Berufung statt zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zunächst ist festzustellen, dass die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst werden. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber ist unwirksam ().

Für den Umfang der Haftung, die sich nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches richtet, ist für einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditgesellschaft (KG) der § 161 UGB maßgebend. Der Bw. war laut Firmenbuch vom bis als unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG eingetragen. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG haftet unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch allein auf Grund seiner Gesellschafterstellung. Er haftet auch dann, wenn ihm de facto kein Einfluss auf die Führung des Betriebes zukommt und er dies einem Dritten überlässt. Ein Verschulden an der Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bzw. an deren Ausfall war im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen, da diese Frage nicht tatbestandsrelevant ist.

Als Komplementär einer Kommanditgesellschaft haftet der Bw. somit persönlich und unbeschränkt, wobei die Haftung nach § 12 BAO keine Ausfallshaftung ist. Allerdings verringern die zwischenzeitig seit März 2010 erfolgten laufenden Teilzahlungen die im Bescheid festgesetzte Haftungssumme.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessenentscheidung (§ 20 BAO) innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Da die Möglichkeit einer Abgabeneinbringung bei der Hauptschuldnerin, die zwischenzeitig im Firmenbuch gelöscht wurde, nach Lage des Falles unrealistisch erscheint, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des Bw. gesetzeskonform.

Entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht, dass der Bw. gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung keine Berufung einbringen könnte, kann - wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt hat - nach der Bestimmung des § 248 BAO der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 BAO sinngemäß.

"Bescheide über den Abgabenanspruch" sind insbesondere Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (§ 224 BAO). Daher kann beispielsweise der gemäß § 12 BAO für Umsatzsteuer der KG in Anspruch genommene Gesellschafter einer KG auch gegen die an die KG gerichteten Umsatzsteuerbescheide berufen.

In der Berufung führte der Bw. aus, dass er auf das Ergebnis der Betriebsprüfung keinen Einfluss gehabt habe, er aber, da er nicht mehr Komplementär sei, gegen diese Prüfungsergebnisse keine Berufung einbringen könne, es ihm aber bekannt sei, dass bei diesen Schätzungsbescheiden der KG Einkünfte aus Geschäften mit einer Firma D. zugerechnet worden seien, die von einer ganz anderen KG, nämlich der E., welche ihrerseits diese Einkünfte bereits im Schätzungswege zugerechnet bekommen habe.

In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf § 248 BAO zu verweisen. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung der Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Einwendungen gegen die Höhe oder wie hier die falsche Berechnung sind daher nicht im Haftungsverfahren zu klären.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h., es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden müssen. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. ; ).

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte, allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich ().

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid enthält durchaus Elemente einer Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide (es ist dem Bw. bekannt, dass bei den Schätzungsbescheiden der KG Einkünfte aus Geschäften mit einer Firma D. zugerechnet wurden, die von einer ganz anderen KG, nämlich der E., welche ihrerseits diese Einkünfte bereits im Schätzungswege zugerechnet bekommen hat), wobei der Inhalt auch als Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 2 bzw. 3 BAO gewertet werden kann.

Bei Würdigung dieses Umstandes werden daher die zuvor erwähnten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nach entsprechender Mitteilung gemäß § 245 Abs. 2 BAO (sofern diese Mitteilung zwischenzeitig noch nicht erfolgt ist) in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren zu würdigen sein ().

Da keine Gründe vorgebracht wurden, die gemäß § 12 BAO eine Haftung des Bw. ausschließen oder einschränken könnten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at