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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.06.2006, RV/0769-W/06

Fahrtkosten iZm mit Folgeprovisionen eines pensionierten Versicherungsvertreters als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HT, Pensionist, R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein pensionierter Versicherungsangestellter, beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlgung für das Jahr 2005 die Berücksichtigung von Fahrtkosten (Kilometergeld) iHv € 1.620,00 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass bei Pensionsbezügen die Berücksichtigung von Berufsausgaben nicht möglich sei.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass es sich beim Bezug der A-AG (Versicherung) nicht um eine Pension, sondern um eine ihm kollektivverträglich zustehende 60%-ige Folgeprovision handle.

Da in seinem Beruf der Grundgehalt extrem niedrig bemessen sei, seien Provisionen immer ein Bestandteil seines Gehaltes gewesen. Die geltend gemachten Fahrtspesen resultierten daraus, dass er (hauptsächlich) nach Schäden nach wie vor von vielen seiner Kunden angerufen und und um Hilfe bei der Schadensabwicklung gebeten werde.

Gleichzeitig wurde ein Auszug des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sowie eine Bestätigung der Versicherung vorgelegt, in welcher bescheinigt wird, dass sich die Bezüge des Bw. wie folgt zusammensetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
9.464,52
Folgeprovisionen lt. § 6 Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen
947,00
Dienstgeberbeitrag zur Kollektivkrankenversicherung
10411,59
Brutto gesamt

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben seien, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlssung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder die steuerliche Person unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Im gg. Fall würde der Bw. u.a. seitens der Versicherung Pensionsbezüge (Folgeprovisionen lt. § 6 Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen) erhalten. Da für Pensionsbezüge keine Ausgaben oder Aufwendungen zur Ausübung des Berufes anfallen, sei die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Reisekosten nicht gegeben.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den UFS zur Entscheidung.

Es sei grundsätzlich falsch, dass seine Bezüge von der Versicherung auch nur annähernd etwas mit einer Pension zu tun hätten. Nicht einmal ein Pensionscharakter sei zu erkennen. Die Folgeprovisionen seien im Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Außendienst verankert. Da der Kollektivvertrag als Bestimmung für ein Arbeitsverhältnis gelte, könnten demzufolge die Folgeprovisionen keine Pensionsbezüge sein.

Der elementare Punkt sei jedoch die Sicherung dieser Provisionen, welche die Geltendmachung der Reisekosten rechtfertigen soll. Viele seiner Kunden würden ihn im Schadensfall kontaktieren und aktive Hilfe erwarten. Bei Ablehnung dieser Hilfeleistung sei die Kündigung des Vertrages meist die logische Folge. Da er bei einer Kündigung des Vertrages keinen Anspruch auf weitere Provision habe, würde damit die Folgeprovision wegfallen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Reisespesen als Werbungskosten seien daher gegeben.

Eine telefonische Anfrage des UFS bei der Versicherung hat ergeben, dass der Bw. die gg. Folgeprovisionen unabhängig von einer weiteren Betreuung der Versicherten erhalte. Eine Weiterbetreuung sei schon deshalb nicht Voraussetzung für diese Zahlungen, weil der Kundenstock bei der Pensionierung eines Mitarbeiters auf einen anderen Mitarbeiter übergehe, der dann auch die Betreuung der Kunden übernehme.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. erhielt im Kalenderjahr 2005 neben Pensionsbezügen auch Bezüge von der Versicherung iHv € 10.411,59 ausbezahlt.

Strittig ist, ob die vom Bw. im Zusammnehang mit diesen Bezügen geltend gemachten Kilometergelder als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, dass für Pensionsbezüge keine Ausgaben oder Aufwendungen zur Ausübung des Berufes anfallen.

Hingegen vertritt der Bw. die Auffassung, dass es sich bei den Folgeprovisionen der Versicherung nicht um Pensionseinkünfte handelt und dass die geltend gemachten Fahrtkosten iZm der Betreuung von Kunden anfallen und damit dem Erwerb und der Sicherung dieser Einkünfte dienen.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Der auf Provisionszahlungen nach Auflösung des Dienstverhältnisses Bezug nehmende § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sieht vor, dass die vereinbarte Folgeprovision dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstnehmer durch mindestens 3 Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges gewahrt bleibt. Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, beträgt die Folgeprovision 60% jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch eine Dienstverhältnis bestünde.

Seitens des UFS besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den strittigen Einkünften von der Versicherung um Folgeprovisionen aus der durch die Pensionierung beendeten beruflichen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der Versicherung handelt.

Anlässlich einer telefonischen Anfrage des UFS (Aktenvermerk vom ) hat die Versicherung bestätigt, dass die Folgeprovisionen unabhängig von einer allfälligen (Weiter)betreuung der Versicherungsnehmer gewährt werden und eine solche somit nicht Voraussetzung für den Anspruch dieser Bezüge ist. Zudem geht der Kundenstock anlässlich der Pensionierung eines Mitarbeiters auf einen anderen aktiv tätigen Mitarbeiter über, welcher sodann die Kunden des ehemaligen Mitarbeiters fortan betreut.

Wenn sich nun der Bw. auf Grund des Umstandes, dass sich viele ehemalige Kunden im Schadensfall nach wie vor an ihn mit der Bitte um Hilfestellung wenden, veranlasst sieht, diese Kunden weiter zu betreuen, ohne damit eine ihm von der Versicherung übertragene Dienstpflicht zu erfüllen, so beruht dieses Verhalten auf Freiwilligkeit und ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet.

Da im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorausgesetzt wird und die Folgeprovisionen auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung nach Auflösung des Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob die ehemaligen Kunden weiter betreut werden oder nicht, zustehen, dienen die beim Bw. angefallenen Aufwendungen nicht der Erwerbung , Erhaltung und Sicherung von Einnahmen und können nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG berücksichtigt werden.

Daran vermag auch das Vorbringen des Bw., dass vielleicht der eine oder andere Vertrag ohne seine freiwillige Weiterbetreuung vorzeitig beendet wird, nichts zu ändern. Dieses Risiko wird offensichtlich auch von der Versicherung in Kauf genommen, wenn nämlich anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters dessen Kundenstock von einem anderen Mitarbeiter übernommen und betreut wird.

Dem Berufungsvorbringen kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als die Folgeprovisionen keine Pensionsbezüge, sondern Bezüge iSd § 25 Abs. 1 Z 1 EStG (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) darstellen.

Zu den Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis gehört das Entgelt für "aktive" Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis beendet ist; das sind z.B. Folgeprovisionen eines Versicherungsvertreters (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 16 zu § 25 unter Hinweis auf das Erkenntnis des ).

Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens 2005 das Werbungskostenpauschale von € 132,-- jährlich sowie bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 5 EStG der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,-- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,-- jährlich in Abzug zu bringen sind.

Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.

Die genaue Berechnung der Einkommensteuer, die für das Kalenderjahr 2005 mit € 4.195,52 festgesetzt wird, ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Folgeprovisionen
Werbungskosten
Versicherungsvertreter
Verweise
Doralt, Kommentar EStG, Tz 16 zu § 25
UFS, RV/1288-L/04
UFS, RV/0217-F/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at