Werbungskosten eines pensionierten Versicherungsangestellten für die neben der Pension erzielten Provisionseinkünfte
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem nach den Entscheidungsgründen als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bei einer Versicherung beschäftigt und ist jetzt Pensionist. Er bezog im strittigen Jahr 2003 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von brutto € 26.129,18 und weitere Bezüge von seiner ehemaligen Dienstgeberin in Höhe von brutto € 5.112,61. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 machte er Werbungskosten (Telefonkosten, Fax, Verpflegungskosten, AfA, Kranz- und Blumenspenden, Km-Geld, Büromaterial, Porto, Werbegeschenke) in Höhe von € 6.000,33, welche er auf € 4.804,61 entsprechend dem steuerpflichtigen Bezug der Kennzahl 245 des Lohnzettels aus der Tätigkeit bei seinem ehemaligen Dienstgeber verkürzte, mit der Begründung geltend, dass zur Erhaltung der Kundenkontakte und zur Sicherung der Einnahmen (Folgeprovisionen) o.a. Werbungskosten zwingend notwendig seien. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten mit der Begründung, dass Werbungskosten nur im Zusammenhang mit Aktivbezügen geltend gemacht werden könnten.
In der dagegen eingebrachten Berufung bzw. dem Vorlageantrag wird erläutert, dass diese Werbungskosten für die Sicherung der Folgeprovisionen notwendig seien. Bei den Bezügen von seiner ehemaligen Dienstgeberin handle es sich nur teilweise um eine Firmenpension. Der Anteil der Folgeprovisionen habe im Kalenderjahr 2003 € 4.100,51 betragen. Da es branchenüblich sei, dass nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters neue Betreuer versuchen würden, durch Änderung von bestehenden Verträgen, den Provisionsanspruch für Altverträge an sich zu ziehen, seien bestandssichernde Maßnahmen zur Erhaltung dieser Verträge dringend notwendig. Solche Maßnahmen, insbesondere das Pflegen von Kundenkontakten, hätte keine Neuabschlüsse von Verträgen zum Ziel, sondern würden lediglich der Erhaltung der bestehenden Verträge und somit der Sicherung der Folgeprovisionen dienen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei den Bezügen des Berufungswerbers von seinem ehemaligen Dienstgeber nicht ausschließlich, wie vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der abweisenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt, um Pensionsbezüge handelt. Der Berufungswerber hat ein Schreiben vorgelegt, wonach er auch nach seiner Pensionierung im Jahr 1995 bezüglich des S des Bezirkes B/M den vollen Provisionsanspruch (Abschluss und Folge) habe, was von seinem ehemaligen Dienstgeber für den strittigen Zeitraum bestätigt wurde. Weiters liegen im Akt Provisionskontoübersichten auf, aus denen die pro Monat ersichtlichen Provisionsbezüge ersichtlich sind. Es ist daher, zumindest im strittigen Jahr, davon auszugehen, dass dem Berufungswerber Werbungskosten im Zusammenhang mit den Provisionen entstanden sein können.
Was die geltend gemachten Werbungskosten betrifft, hat der Berufungswerber hinsichtlich der Tagesgelder in Höhe von € 836,72 in einem Schreiben vom zur Kenntnis genommen, dass die Berücksichtigung von Tagesgeldern als Werbungskosten entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. z.B. Erkenntnis des ) nicht möglich ist.
Bezüglich der geltend gemachten Kilometergelder in Höhe von € 3.687,12 wurde der Berufungswerber in einem Vorhalt vom aufgefordert, zwecks Überprüfung der gemachten Angaben ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch einschließlich aller gefahrenen Kilometer im Jahr 2003 samt einer Aufstellung, welche Kunden wann und zu welchem Zweck besucht worden seien, vorzulegen. Im Antwortschreiben vom wird diesbezüglich vorgebracht, dass die erhöhten Aufwendungen der Fahrtkosten hauptsächlich auf die besondere Kundenstruktur (einzelne Großkunden mit weit verstreuten, zu betreuenden Objekten) zurückzuführen sei. Aus dem beiliegenden Fahrtenbuch sei detailliert ersichtlich, dass die getätigten Fahrten im Zuge der Betreuung von diversen Großkunden und ihrer jeweiligen Betriebsstätten im obersteirischen Raum (Bezirkshauptmannschaft B, Altenheime Bezirk B, Sv) erfolgt seien.
Das angesprochene Fahrtenbuch beinhaltet lediglich die beruflich bedingten Fahrten. Im Einzelnen sind daraus das Datum, die Uhrzeit - Beginn und Ende der Fahrt, die Strecke (z.B. B-G-B-SM-K-R oder P-H-Pi-A-R) und die Kilometeranzahl der Fahrt zu ersehen. Unter Anmerkungen wird für den gesamten Monat z.B. Folgendes angegeben: 712 KM-Kundenbetreuung-Schad. Erledg.-Gutachten-Anbote).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber behauptet, zur Erzielung seiner (Nachfolge)-Provisionen in Höhe von € 4.100,51 Aufwendungen in Höhe von € 6.000,33 getätigt zu haben, sind Zweifel an der Richtigkeit des Fahrtenbuches berechtigt und erscheint der Nachweis der Fahrtkosten in Höhe von € 3.687,12 allein durch das mit Schreiben vom vorgelegte Fahrtenbuch nicht als gegeben. Es ist für den UFS die wirtschaftliche Motivation des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar, nicht nur im betreffenden Streitjahr, sondern mehrere Jahre zurück, höhere Aufwendungen als erzielte Provisionen in Kauf genommen zu haben. Mit dem mit Schreiben vom übermittelten Fahrtenbuch allein kann nicht nachvollzogen werden, ob der Berufungswerber tatsächlich die angegebenen beruflich bedingten Reisebewegungen zum Zweck von Kundenbesuchen durchgeführt hat, da auf Grund der zusammengefassten Angaben, wie Kundenbetreuung, Schad. Erled., Gutachten, Anbote oder Anpassungen, keine konkrete Zuordnung zu einem Kunden und gezielte Überprüfung möglich ist. Der UFS geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass jeder Abgabepflichtige gerne bereit ist, derart einfachen Beweisführungen im Falle der Richtigkeit der Angaben im Fahrtenbuch nachzukommen und daraus einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
Mit einer weiteren Eingabe vom wurden nach telefonischer Bekanntgabe seitens des UFS, dass Fahrtkosten aus den oben angeführten Gründen nicht anerkannt werden könnten, "Erläuterungen zum Fahrtenbuch 2003" übermittelt. Erklärend wird vorgebracht, dass die Aufstellung sämtliche Termine umfassen würde, die der Berufungswerber trotz der mittlerweile zeitlichen Distanz von 4 Jahren ohne Mithilfe seiner Versicherung aus den ihm vorliegenden Unterlagen mit für ihn vertretbaren Aufwand einfach und rasch sowie eindeutig und ohne Unsicherheit nachvollziehen könne. Er lege jedoch Wert darauf, dass auch die restlichen Fahrten selbstverständlich für seine Tätigkeit erfolgt seien.
In den Erläuterungen zum Fahrtenbuch führt der Berufungswerber für die dort angeführten Fahrten für jede einzelne Fahrt den Ort und auch die verrichtete Tätigkeit an. Der UFS versuchte daraufhin die Angaben zu den beruflich bedingten Fahrten stichprobenweise zu überprüfen, was auf Grund der teilweise schwer lesbaren handschriftlichen Aufzeichnungen nur eingeschränkt möglich war. Anzumerken ist jedoch, dass der Berufungswerber an einer Veranstaltung "Verkaufsunterstützung für spezielle Tarife für junge Mitarbeiter" am kein beruflich bedingtes Interesse haben kann, da er einerseits nach Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers nicht in dessen Auftrag tätig war, und andererseits nach seinen eigenen Angaben durch die Betreuungstätigkeit bezweckt werde, die Folgeprovisionen durch Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge zu sichern, zumal dadurch erreicht werde, dass die Betreuungstätigkeit durch keine andere Person übernommen werden könne. Ansonsten besteht jedoch der Eindruck, dass es sich bei den in den Erläuterungen zum Fahrtenbuch angeführten Fahrten überwiegend um beruflich bedingte Fahrten handelt.
Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des weiteren von der ehemaligen Arbeitgeberin bekannt gegebenen Umstandes, dass der Berufungswerber im strittigen Jahr 2003 keinen einzigen Neuabschluss einer Versicherung getätigt hat, erscheinen die über die mit Schreiben vom übermittelten Erläuterungen zum Fahrtenbuch hinausgehend geltend gemachten Reisekosten des Berufungswerbers als nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend und können daher gesamt gesehen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wobei es dem Finanzamt überlassen bleibt, die in Hinkunft geltend gemachten Werbungskosten einer strengen Überprüfung zu unterziehen. An Reiseaufwendungen werden demnach die in den Erläuterungen zum Fahrtenbuch angeführten Fahrten (ausgenommen die Fahrt am ) mit 4376 km x 0,356 = € 1.557,86 als Werbungskosten anerkannt.
Insgesamt sind als Werbungskosten zu berücksichtigen:
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Telefonkosten, Fax | 359,83 €
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AfA | 526,25 €
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Kranz- u. Blumenspenden | 137,50 €
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Büromaterial | 90,61 €
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Porto | 37,85 €
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Werbegeschenke | 324,45 €
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Fahrtkosten | 1.557,86 €
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Summe | 3.034,35 €
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Als Beilage zum Schreiben vom legte der Berufungswerber eine Bestätigung des Bundessozialamtes vor, wonach bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 v.H. seit dem Jahr 2001 und eine Zuckerkrankheit ebenfalls seit dem Jahr 2001 vorliegt. Gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird daher für die Minderung der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von € 243 jährlich gewährt und gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung zu §§ 34 und 35, BGBl 1996/303, als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten € 70 pro Monat berücksichtigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Versicherung Pension Folgeprovisionen Fahrtenbuch |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at