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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.05.2008, ZRV/0005-Z1W/06

Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Robert Müller, Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte, 3170 Hainfeld, Hauptstrasse 35,vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/33759/2005-15, betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß Art. 229 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß Art. 229 Zollkodex (ZK) i. V. mit § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) ab.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird nach ausführlicher Darstellung der Einkommenssituation des Bf. schlussendlich bekannt gegeben, dass die Leistung einer Sicherheit sohin unmöglich sei. Die Existenz des Abgabenschuldners wäre durch die (gesamte) Abgabenbelastung ernstlich gefährdet.

Vorgebracht wurde weiters, dass bei einer Billigkeitsentscheidung die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien, dies habe die entscheidende Behörde nicht einmal formal vorgenommen, sondern lediglich formelhaft auf die Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen verwiesen.

Wiederholt wurde auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers untergeordnete Rolle im Sachverhalt, der zur Entstehung der vorliegenden Abgabenschuld führte verwiesen.

Der Bf. habe nur eine untergeordnete Beteiligung zu verantworten, er habe keinen finanziellen Vorteil gehabt und sei von A. bestimmt worden. Vom Landesgericht Korneuburg sei auch keine Gewerbsmäßigkeit angenommen worden.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt Wien vorstehende Berufung als unbegründet ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet der Bf. erneut seine untergeordnete Beteiligung ein und bringt vor, die Abgabenbehörde habe, abgesehen vom Spruch des Urteiles den gesamten Sachverhalt in der Weise zu beurteilen, dass schon das Strafgericht von einem geringen Verschulden des Bf. ausgegangen sei und deshalb von der Verhängung eines Wertersatzes abgesehen und eine äußerst geringe Geldstrafe verhängt hat.

Eingewandt wurde auch das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen Entrichtung der Abgaben, weil der Bf. somit gezwungen wäre Privatkonkurs anzumelden.

Bei einer Lohnexekution würde der Bf. von seinem Arbeitgeber gekündigt werden und im Hinblick auf die bestehenden und zu erwartenden Sorgepflichten wäre dies eine massive Beeinträchtigung nicht nur für den Abgabenschuldner, sondern auch für dessen Lebensgefährtin und deren Kinder.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. unter Vorlage der Lohn/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2006 und Jänner bis Mai 2007 seine Einkommenssituation erneut dar, wobei insbesondere auf die Sorgepflicht für eine zweite Tochter, geb. 2005 verwiesen wurde.

Beantragt wurde letztlich die Stattgabe der Beschwerde und die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 229 ZK (Zollkodex) können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung dieser Zahlungserleichterung ist gem. lit a) leg cit von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Des weiteren hat gem. Artikel 229 ZK lit b) die Einräumung einer Zahlungserleichterung zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen zu entrichten sind.

Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Abgabenbehörden haben gem. § 114 BAO darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Im Rahmen dieser Zahlungserleichterungsregelung des Zollkodex ist die Bestimmung des § 212 BAO (Bundesabgabenordnung) weiterhin anwendbar, sofern die im Artikel 229 ZK lit a) und b) geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Zollbehörden können jedoch auf die Leistung einer Sicherheit und/oder auf die Festsetzung von Kreditzinsen verzichten, wenn dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Die geforderte Leistung einer Sicherheit tritt demnach an die Stelle des im § 212 BAO enthaltenen Tatbestandsmerkmales der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.

Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist eine Ermessensentscheidung, die jedoch zunächst voraussetzt, dass die Leistung dieser im konkreten Fall zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Eine Bewilligung einer Zahlungserleichterung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein müssen. Liegen alle Voraussetzungen vor, so steht es im Ermessen der Abgabenbehörde die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der gesetzlich geforderten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen (). Würde die Leistung einer Sicherheit auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen, so steht es folglich im Ermessen der Zollbehörde, auf die Sicherheitsleistung und/oder die Einhebung von Kreditzinsen zu verzichten. Eine solche Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO hat dabei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen, wobei unter "Billigkeit" die berechtigten Interessen der Partei und unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere die Einbringung der Abgaben zu verstehen ist (Ritz, Kommentar zur BAO, § 20, RZ 6f).

Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom X, wurde der Bf. wegen des Finanzvergehens des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 lit. a,38 Abs. 1 lit. b FinStrG, des Finanzvergehens nach § 116 MOG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB zu einer Geldstrafe von € 43.000,00 (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen), sowie zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von einem Monat (gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Dazu wurde im Spruch dieses Urteiles angeführt,

dass er als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, eingangsabgabenpflichtige Waren und zwar am 20.000 kg Butter im Wert von € 30.409,29, am 20.000 kg Butter im Wert von € 30.186,99, am 20.000 kg Edamerkäse im Wert von € 40.646,64 und am 20.000 kg Butter im Wert von € 36.903,27 vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, indem er bei der Einfuhr in Berg vorgab, die Durchfuhr von Holzprodukten nach Slowenien zu beabsichtigen;

dass er durch diese inkriminierten Taten in vier Angriffen insgesamt 60.000 kg Butter und 20.000 kg Käse vorsätzlich ohne die in § 110 Abs. 1 MOG bezeichneten Papiere, nämlich ohne die gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr 804/68 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erforderlichen Lizenzen eingeführt hat, und

dass er durch die Anbringung gefälschter Stempel der slowakischen Zollbehörden verfälschte Carnet TIR, zum Beweis der Tatsache der Abfertigung von für slowenische Abnehmer bestimmten Holzprodukten durch die slowakische Zollbehörde bei diesen inkriminierten Taten, in vier Angriffen bei der Einfuhr durch Vorlage beim Zollamt Berg, falsche Urkunden im Rechtsverkehr gebraucht hat.

In der Begründung dieses Urteiles wurde festgestellt, dass der Bf. aufgrund des Umstandes, dass A. für ihn die Zollformalitäten erledigte, obwohl er als Fahrer dafür zuständig gewesen wäre und aufgrund des Umstandes, dass es in jedem Fall seiner Transporte so war, dass der LKW bei seinem Eintreffen in Slowenien leer war, was er aufgrund des Fahrverhaltens des LKW als geübter LKW-Fahrer nicht übersehen konnte, wusste, dass er bandenmäßig Schmuggeltransporte durchführte und dieses auch wollte. Weiters wurde die Unglaubwürdigkeit seiner in der Hauptverhandlung teilweise leugnenden Verantwortung, aufgrund der dem Gericht vorliegenden Beweise festgestellt. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründen sich auf dessen Wissensstand, die fortgesetzte Art der Tatbegehung und auf seine Verbundenheit mit seinem Auftraggeber.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtssprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten, und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH, , 2002/16/0006).

Überdies ist festzustellen, dass das vom Gericht durchgeführte Strafverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In Folge dessen war in dem Verfahren alles, was zur Be-und Entlastung des Beschuldigten führen konnte, in gleicher Weise von Amtswegen zu erforschen.

Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung die Richtigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes anzuzweifeln.

Daher steht fest, dass der Bw. wissentlich und willentlich als Mitglied einer Bande am als handelnder Einführer 20.000 kg Butter im Werte von € 30.409,29 über das Zollamt Berg in das Zollgebiet eingeschmuggelt hat und kann daher den Ausführungen im Rechtsbehelfsverfahren über dessen untergeordneten Tatbeitrag nicht die vom Bf. intendierte Bedeutung beigemessen werden. Weiters ist dem Vorbringen in der Beschwerde über die vom Gericht in Anbetracht des behaupteten untergeordneten Tatbeitrages in geringem Ausmaß verhängte Geldstrafe, die Verhängung einer bedingten einmonatigen Freiheitsstrafe entgegenzuhalten. Dem Schuldspruch wurde, wie bereits erwähnt, der Erschwerungsgrund der Bandenmäßigkeit zu Grunde gelegt.

Wie bereits ausgeführt, ist die Gewährung einer Zahlungserleichterung grundsätzlich abhängig von der Leistung einer Sicherheit. Auf diese Sicherheitsleistung kann verzichtet werden, wenn sie auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Das Vorliegen der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten kann auf Grund der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Bf. als gegeben angenommen werden, sodass nunmehr die Entscheidung über die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung im Rahmen des Ermessens nach § 20 Bundesabgabenordnung nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist.

Unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt sind die Interessen der Abgabenbehörde an der gesicherten Einbringung der Abgabenschuldigkeiten zu verstehen.

Unter dem Begriff der Billigkeit sind die Interessen des Abgabepflichtigen zu verstehen, die einer sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben entgegenstehen.

In der zu treffenden Ermessensentscheidung über den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Interesse an der Einbringung der Abgaben) auch auf das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers, hier bandenmäßiger Schmuggel, Bedacht zu nehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ist nämlich auch Steuerehrlichkeit und Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Würden Abgabenschuldner, bei denen die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Zahlungserleichterung zu ernstlichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten führt, ungeachtet ihrer Steuerehrlichkeit gleich behandelt, würde dies die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse der in § 114 BAO normierten Steuergerechtigkeit verletzen.

Unter sorgfältiger Abwägung der Fakten hinsichtlich Billigkeit und Zweckmäßigkeit war jedoch den schwerer wiegenden Zweckmäßigkeitsaspekten der Vorrang zu geben, wodurch folglich ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommen kann.

Die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung kann daher nicht erfolgen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Ermessen
Sicherheitsleistung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAC-96072